RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1979 GeschäftszahlB349/76 Sammlungsnummer8529 RechtssatzNach § 58 Abs. 1 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 besteht bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die in § 8 Abs. 1 unter Punkt 1 bis 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 57 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Der Anspruch auf Enteignung hat demnach die Erlassung des Baubewilligungsbescheides nach § 57 zur Voraussetzung. Der für die Ausführung des vom Land Oberösterreich beabsichtigten Ausbaues der Traunstein Bezirksstraße erlassene Baubewilligungsbescheid ist mit dem Erk. des VwGH vom
- April 1978, Z 1024/76, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Durch diese Aufhebung ist die Rechtssache gemäß {Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR § 42, § 42 Abs. 3 VwGG} in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. Damit ist davon auszugehen, daß ein die Voraussetzung für die Erlassung des Enteignungsbescheides nach § 58 bildender Baubewilligungsbescheid nach § 57 nicht vorhanden ist. Nach Auffassung des VfGH liegt in der Erlassung des Enteignungsbescheides durch die bel. Beh. ohne das Vorliegen eines Baubewilligungsbescheides nach § 57 eine denkunmögliche Anwendung des § 58.Nach Paragraph 58, Absatz eins, Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975 besteht bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die in Paragraph 8, Absatz eins, unter Punkt 1 bis 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach Paragraph 57, vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Der Anspruch auf Enteignung hat demnach die Erlassung des Baubewilligungsbescheides nach Paragraph 57, zur Voraussetzung. Der für die Ausführung des vom Land Oberösterreich beabsichtigten Ausbaues der Traunstein Bezirksstraße erlassene Baubewilligungsbescheid ist mit dem Erk. des VwGH vom
- April 1978, Ziffer 1024 /, 76,, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Durch diese Aufhebung ist die Rechtssache gemäß {Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR Paragraph 42,, Paragraph 42, Absatz 3, VwGG} in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte. Damit ist davon auszugehen, daß ein die Voraussetzung für die Erlassung des Enteignungsbescheides nach Paragraph 58, bildender Baubewilligungsbescheid nach Paragraph 57, nicht vorhanden ist. Nach Auffassung des VfGH liegt in der Erlassung des Enteignungsbescheides durch die bel. Beh. ohne das Vorliegen eines Baubewilligungsbescheides nach Paragraph 57, eine denkunmögliche Anwendung des Paragraph 58, European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B349.1979