RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.1979 GeschäftszahlB328/76 Sammlungsnummer8531 RechtssatzKeine Bedenken gegen die durch §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG 1967 angeordnete unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen betreffend die Einbeziehung oder das Außer-Ansatz-Bleiben des Wertes des zum Anlagevermögen gehörigen Grund und Bodens im Falle der Gewinnermittlung durch Vergleich des Betriebsvermögens (siehe Slg. 6928/1972, insbesondere S. 1212) .Keine Bedenken gegen die durch Paragraphen 4, Absatz eins und 5 EStG 1967 angeordnete unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen betreffend die Einbeziehung oder das Außer-Ansatz-Bleiben des Wertes des zum Anlagevermögen gehörigen Grund und Bodens im Falle der Gewinnermittlung durch Vergleich des Betriebsvermögens (siehe Slg. 6928 aus 1972,, insbesondere S. 1212) . Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, daß sich auf dem bezughabenden Grundstück die Werkhalle des Betriebes des Bf. befunden habe. Es sei dadurch unbestritten für betriebliche Zwecke genutzt und auch zu Recht in den Bilanzen als Betriebsvermögen und in den Gewerbesteuererklärungen als zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück ausgewiesen worden. Für die Frage der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen sei vor allem seine objektive Beschaffenheit und seine Beziehung zum Betrieb maßgebend, es komme auf subjektive Merkmale nicht an. Das Grundstück wäre somit sogar dann dem Betriebsvermögen zuzurechnen gewesen, wenn es nicht in die Bilanz aufgenommen und nicht in den Gewerbesteuererklärungen vom Bf. selbst als Bestandteil des Betriebsvermögens bezeichnet worden wäre. Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1967 sei anläßlich einer Betriebsaufgabe für die hiebei veräußerten Gegenstände der Veräußerungspreis und nur für die nicht veräußerten Gegenstände der gemeine Wert anzusetzen. Der vom Finanzamt der Veräußerungsgewinnberechnung zugrunde gelegte Wertansatz sei somit unbedenklich.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1967 sei anläßlich einer Betriebsaufgabe für die hiebei veräußerten Gegenstände der Veräußerungspreis und nur für die nicht veräußerten Gegenstände der gemeine Wert anzusetzen. Der vom Finanzamt der Veräußerungsgewinnberechnung zugrunde gelegte Wertansatz sei somit unbedenklich. Diese Auffassung der bel. Beh. findet ihre Stütze in der Rechtsprechung des VwGH. So hat der VwGH im Erk. Slg. 3055 F/1964 ausgeführt, daß als entscheidend für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum notwendigen Privatvermögen die objektive Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes und seine Beziehung zum Betrieb bzw. zur privaten Lebenssphäre anzusehen seien. Der VwGH hat auch schon in früheren Erk. (z. B. Slg. 1736 F/1957) diese Auffassung vertreten; entscheidend sei ausschließlich die sachliche Beziehung des betreffenden Wirtschaftsgutes zum Betrieb; das gelte auch für Grundstücke. Der VfGH kann nicht finden, daß die bel. Beh., welche sich auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH stützt, § 16 Abs. 3 EStG 1967 denkunmöglich angewendet hat. Es ist keineswegs denkunmöglich, die sachliche Beziehung eines Wirtschaftsgutes zum Betrieb als entscheidendes Kriterium heranzuziehen. Ebensowenig denkunmöglich ist die Auffassung der bel. Beh., daß Betriebsgebäude und Grundstück in ihrer Funktion als dem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter nicht voneinander getrennt werden können; weder aus dem Vorbringen des Bf. noch aus den Verwaltungsakten ergeben sich nämlich Hinweise in der Richtung, daß - wie der Bf. es ohne nähere Begründung behauptet - ein Teil des bezughabenden Grundstückes auf Grund konkreter Umstände als nicht zur betrieblichen Sphäre gehörend zu betrachten wäre. Daß die bel. Beh. für das Grundstück den Veräußerungspreis anzusetzen hatte, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 3 EStG 1967.Diese Auffassung der bel. Beh. findet ihre Stütze in der Rechtsprechung des VwGH. So hat der VwGH im Erk. Slg. 3055 F/1964 ausgeführt, daß als entscheidend für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum notwendigen Privatvermögen die objektive Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes und seine Beziehung zum Betrieb bzw. zur privaten Lebenssphäre anzusehen seien. Der VwGH hat auch schon in früheren Erk. (z. B. Slg. 1736 F/1957) diese Auffassung vertreten; entscheidend sei ausschließlich die sachliche Beziehung des betreffenden Wirtschaftsgutes zum Betrieb; das gelte auch für Grundstücke. Der VfGH kann nicht finden, daß die bel. Beh., welche sich auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH stützt, Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1967 denkunmöglich angewendet hat. Es ist keineswegs denkunmöglich, die sachliche Beziehung eines Wirtschaftsgutes zum Betrieb als entscheidendes Kriterium heranzuziehen. Ebensowenig denkunmöglich ist die Auffassung der bel. Beh., daß Betriebsgebäude und Grundstück in ihrer Funktion als dem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter nicht voneinander getrennt werden können; weder aus dem Vorbringen des Bf. noch aus den Verwaltungsakten ergeben sich nämlich Hinweise in der Richtung, daß - wie der Bf. es ohne nähere Begründung behauptet - ein Teil des bezughabenden Grundstückes auf Grund konkreter Umstände als nicht zur betrieblichen Sphäre gehörend zu betrachten wäre. Daß die bel. Beh. für das Grundstück den Veräußerungspreis anzusetzen hatte, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1967. Die gesetzliche Grundlage, auf die sich der Bescheid stützt, ist intentional gar nicht auf die Beeinträchtigung der Verfügungsgewalt des Eigentums über Liegenschaften gerichtet, sondern macht einen Verfügungsakt zum Anknüpfungspunkt für eine Abgabe und ist auch derart beschaffen, daß dadurch im Effekt diese Verfügung unmöglich gemacht wird. Ein solches Gesetz verletzt aber das Grundrecht der Liegenschaftsfreiheit nicht (vgl. insbesondere Slg. 3968/1961 und 5150/1965) .Die gesetzliche Grundlage, auf die sich der Bescheid stützt, ist intentional gar nicht auf die Beeinträchtigung der Verfügungsgewalt des Eigentums über Liegenschaften gerichtet, sondern macht einen Verfügungsakt zum Anknüpfungspunkt für eine Abgabe und ist auch derart beschaffen, daß dadurch im Effekt diese Verfügung unmöglich gemacht wird. Ein solches Gesetz verletzt aber das Grundrecht der Liegenschaftsfreiheit nicht vergleiche insbesondere Slg. 3968 aus 1961, und 5150 aus 1965,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B328.1979
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