, § 6 Versammlungsgesetz} sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Versammlungsbehörde zu untersagen. Wenn die Behörde aber eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung nicht untersagt hat, ist sie verpflichtet, ihre Abhaltung zu garantieren, also auch die allenfalls erforderlichen straßenpolizeilichen Vorkehrungen entweder selbst zu treffen oder durch die zuständige Straßenpolizeibehörde treffen zu lassen. Die StVO bietet keine Möglichkeit, Versammlungen unter freiem Himmel zu untersagen. Die Anzeige nach {Straßenverkehrsordnung 1960 § 86, § 86 StVO} ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Straßenbenützung; diese Gesetzesbestimmung ist lediglich eine Ordnungsvorschrift.Gemäß {
Paragraph 6,, Paragraph 6, Versammlungsgesetz} sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Versammlungsbehörde zu untersagen. Wenn die Behörde aber eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung nicht untersagt hat, ist sie verpflichtet, ihre Abhaltung zu garantieren, also auch die allenfalls erforderlichen straßenpolizeilichen Vorkehrungen entweder selbst zu treffen oder durch die zuständige Straßenpolizeibehörde treffen zu lassen. Die StVO bietet keine Möglichkeit, Versammlungen unter freiem Himmel zu untersagen. Die Anzeige nach {Straßenverkehrsordnung 1960 Paragraph 86,, Paragraph 86, StVO} ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Straßenbenützung; diese Gesetzesbestimmung ist lediglich eine Ordnungsvorschrift. Eine Anzeige nach {Straßenverkehrsordnung 1960 § 86, § 86 StVO} kann, soweit sie sich auf Versammlungen unter freiem Himmel bezieht, lediglich den Zweck verfolgen, der Straßenpolizeibehörde zeitgerecht die Möglichkeit zu geben, mit der Versammlungsbehörde in Kontakt zu treten und zeitgerecht die allenfalls erforderlichen straßenpolizeilichen Vorkehrungen zu treffen, dies alles nur unter der Voraussetzung, daß die zuständige Versammlungsbehörde und Straßenpolizeibehörde nicht ohnehin ident sind.Eine Anzeige nach {Straßenverkehrsordnung 1960 Paragraph 86,, Paragraph 86, StVO} kann, soweit sie sich auf Versammlungen unter freiem Himmel bezieht, lediglich den Zweck verfolgen, der Straßenpolizeibehörde zeitgerecht die Möglichkeit zu geben, mit der Versammlungsbehörde in Kontakt zu treten und zeitgerecht die allenfalls erforderlichen straßenpolizeilichen Vorkehrungen zu treffen, dies alles nur unter der Voraussetzung, daß die zuständige Versammlungsbehörde und Straßenpolizeibehörde nicht ohnehin ident sind. Auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt - nachdem {
G} vom VfGH mit Erk. Slg. 4885/1964 (Kundmachung der Bundesregierung vom 6. April 1965, BGBl. 89) aufgehoben wurde - {
G} uneingeschränkt. Nach dessen Abs. 2 letzter Satz unterliegen die über eine beabsichtigte, allgemein zugängliche Versammlung erstatteten Anzeigen keiner Stempelgebühr. Es ist daher denkunmöglich anzunehmen, daß eine nach dem VersammlungsG erstattete Anzeige über eine in Aussicht genommene Versammlung unter freiem Himmel der Eingabegebühr nach {Gebührengesetz 1957 § 14, § 14 TP 6 GebG} unterliege.Auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt - nachdem {
Paragraph 3,, Paragraph 3, VersammlungsG} vom VfGH mit Erk. Slg. 4885 aus 1964, (Kundmachung der Bundesregierung vom 6. April 1965, Bundesgesetzblatt 89) aufgehoben wurde - {
Paragraph 2,, Paragraph 2, VersammlungsG} uneingeschränkt. Nach dessen Absatz 2, letzter Satz unterliegen die über eine beabsichtigte, allgemein zugängliche Versammlung erstatteten Anzeigen keiner Stempelgebühr. Es ist daher denkunmöglich anzunehmen, daß eine nach dem VersammlungsG erstattete Anzeige über eine in Aussicht genommene Versammlung unter freiem Himmel der Eingabegebühr nach {Gebührengesetz 1957 Paragraph 14,, Paragraph 14, TP 6 GebG} unterliege. Eine Anzeige nach {Straßenverkehrsordnung 1960 § 86, § 86 StVO}, mit der eine beabsichtigte Versammlung unter freiem Himmel angezeigt wird, dient ausschließlich dazu, der Straßenpolizeibehörde zu erleichtern, die im öffentlichen Interesse gelegenen straßenpolizeilichen Vorkehrungen zu treffen. Eine solche Anzeige betrifft also ausschließlich das öffentliche Interesse, in keiner Weise aber Privatinteressen des Veranstalters. Es ist daher schon aus diesem Grunde denkunmöglich anzunehmen, daß eine derartige Eingabe der Gebührenpflicht nach {Gebührengesetz 1957 § 14, § 14 TP 6 Abs. 1 GebG} unterliegt. Es ist auch nicht erkennbar, daß eine solche Anzeige nach einer anderen Bestimmung gebührenpflichtig wäre.Eine Anzeige nach {Straßenverkehrsordnung 1960 Paragraph 86,, Paragraph 86, StVO}, mit der eine beabsichtigte Versammlung unter freiem Himmel angezeigt wird, dient ausschließlich dazu, der Straßenpolizeibehörde zu erleichtern, die im öffentlichen Interesse gelegenen straßenpolizeilichen Vorkehrungen zu treffen. Eine solche Anzeige betrifft also ausschließlich das öffentliche Interesse, in keiner Weise aber Privatinteressen des Veranstalters. Es ist daher schon aus diesem Grunde denkunmöglich anzunehmen, daß eine derartige Eingabe der Gebührenpflicht nach {Gebührengesetz 1957 Paragraph 14,, Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GebG} unterliegt. Es ist auch nicht erkennbar, daß eine solche Anzeige nach einer anderen Bestimmung gebührenpflichtig wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B203.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.