GH zum Ergebnis, daß - infolge der Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung - die Verfassungswidrigkeit nicht in der Norm, sondern in dem (wenngleich bindungsgemäß ergangenen) Bescheid der Verwaltungsbehörde liegt, so hätte er nicht etwa das (unbedenkliche) Gesetz, sondern nur den bei ihm angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Wahrnehmung einer Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist dem hiefür zuständigen Gerichtshof nämlich auch dann durch keine Vorschrift verwehrt, wenn sie nicht die Folge einer Verfassungswidrigkeit der Norm, sondern das Ergebnis der im § 63 Abs. 1 VwGG angeordneten Bindung der Behörde ist. Die in {
GH und dem VwGH verbietet es vielmehr, einem Erk. des VwGH die Bedeutung eines Abspruches über eine vom VfGH zu prüfende Frage beizumessen (vgl. insoweit Groiss-Schantl-Welan, Das Verhältnis des VfGH zum VwGH, ÖJZ 1978, 57 ff.; der gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassung von Berchtold, ÖJZ 1975, 141 ff., vermag der Gerichtshof nicht zu folgen, weil sie dem Erk. des VwGH für den VfGH eine Wirkung unterstellt, die nicht einmal dem Gesetz zukommen kann . Soweit sich jedoch die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes im konkreten Fall nur aus einem Widerspruch zwischen der Rechtsansicht des angefochtenen Bescheides und dem (gemäß {Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR § 63, § 63 Abs. 1 VwGG} zu unterstellenden) Inhalt des Gesetzes ergeben könnte, hat auch der VfGH den Bescheid lediglich an dem für die Behörde maßgebenden Inhalt des Gesetzes zu messen.Im Erk. Slg. 7330 aus 1974, hat der VfGH in Abkehr von seiner früheren Judikatur dargetan, daß er auch im Falle einer Beschwerde gegen den Ersatzbescheid aufgrund eines Erk. des VwGH nicht gehindert ist, die verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des angewendeten Gesetzes ohne Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH zu beurteilen und das Gesetz in einem Verfahren nach {
GH zum Ergebnis, daß - infolge der Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung - die Verfassungswidrigkeit nicht in der Norm, sondern in dem (wenngleich bindungsgemäß ergangenen) Bescheid der Verwaltungsbehörde liegt, so hätte er nicht etwa das (unbedenkliche) Gesetz, sondern nur den bei ihm angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Wahrnehmung einer Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist dem hiefür zuständigen Gerichtshof nämlich auch dann durch keine Vorschrift verwehrt, wenn sie nicht die Folge einer Verfassungswidrigkeit der Norm, sondern das Ergebnis der im Paragraph 63, Absatz eins, VwGG angeordneten Bindung der Behörde ist. Die in {
GH und dem VwGH verbietet es vielmehr, einem Erk. des VwGH die Bedeutung eines Abspruches über eine vom VfGH zu prüfende Frage beizumessen vergleiche insoweit Groiss-Schantl-Welan, Das Verhältnis des VfGH zum VwGH, ÖJZ 1978, 57 ff.; der gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassung von Berchtold, ÖJZ 1975, 141 ff., vermag der Gerichtshof nicht zu folgen, weil sie dem Erk. des VwGH für den VfGH eine Wirkung unterstellt, die nicht einmal dem Gesetz zukommen kann . Soweit sich jedoch die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes im konkreten Fall nur aus einem Widerspruch zwischen der Rechtsansicht des angefochtenen Bescheides und dem (gemäß {Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR Paragraph 63,, Paragraph 63, Absatz eins, VwGG} zu unterstellenden) Inhalt des Gesetzes ergeben könnte, hat auch der VfGH den Bescheid lediglich an dem für die Behörde maßgebenden Inhalt des Gesetzes zu messen. Im vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß der VfGH ausschließlich zu prüfen hat, ob gegen die in Betracht kommende Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 415, § 415 ASVG} bei dem ihr nach dem Erk. des VwGH zukommenden Inhalt verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Solche Bedenken sind nicht vorgebracht und auch beim VfGH nicht entstanden.Im vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß der VfGH ausschließlich zu prüfen hat, ob gegen die in Betracht kommende Regelung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 415,, Paragraph 415, ASVG} bei dem ihr nach dem Erk. des VwGH zukommenden Inhalt verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Solche Bedenken sind nicht vorgebracht und auch beim VfGH nicht entstanden. Insbesondere widerspricht die Zulassung eines Rechtsmittels an den BM auch nicht den Art. 103 Abs. 4 und 109 B-VG, so daß sich die Frage nach der insoweit maßgeblichen Fassung erübrigt. Gemessen an diesem unbedenklichen und daher auch vom VfGH im vorliegenden Verfahren zugrundezulegenden Gesetzesinhalt erweist sich die Zurückweisung der Berufungen durch die bel. Beh. als verfehlt.Insbesondere widerspricht die Zulassung eines Rechtsmittels an den BM auch nicht den Artikel 103, Absatz 4 und 109 B-VG, so daß sich die Frage nach der insoweit maßgeblichen Fassung erübrigt. Gemessen an diesem unbedenklichen und daher auch vom VfGH im vorliegenden Verfahren zugrundezulegenden Gesetzesinhalt erweist sich die Zurückweisung der Berufungen durch die bel. Beh. als verfehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B233.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.