RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1979 GeschäftszahlB469/76 Sammlungsnummer8538 RechtssatzDer VwGH sieht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Slg. 8253 A sowie die Erk. vom
- Oktober 1976, Z 1668/75 und vom
- Jänner 1978, Z 2694/76) das Wesen der Entscheidung nach § 3 Landesstraßenverwaltungsgesetz darin, daß es sich hier um eine dem öffentlichen Recht zugehörige Befugnis der Gemeinde handle, im Rahmen der Hoheitsverwaltung festzustellen, daß ein Grundstück, auf das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 leg. cit. zutreffen, als öffentliche Straße zu gelten hat. Der Eigentümer sei zwar insoweit in der Ausübung seines Eigentumsrechtes beschränkt, doch bleibe im übrigen sein Eigentum an diesem Grundstück unangetastet. Im Erk. Slg. 8253 A hat der VwGH überdies ausgeführt, daß das Feststellungsverfahren gemäß den §§ 3 und 4 LStVG mit dem im § 6 dieses Gesetzes geregelten Verfahren der Öffentlicherklärung einer Privatstraße in keinem Zusammenhang stehe. Denn dort habe der Gesetzgeber angeordnet, daß eine bestehende Privatstraße bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen durch Enteignung als öffentlich zu erklären ist. Es seien daher, wie im letzten Satz des § 6 Abs. 1 LStVG bestimmt werde, nur in jenem Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung entsprechend anzuwenden. Der VwGH sehe ferner keinen Anlaß, beim VfGH eine Gesetzesprüfung zu beantragen. Die unterschiedliche gesetzliche Behandlung jenes Grundeigentümers, dem gegenüber ein Feststellungsbescheid nach § 3 ergehe, sei nämlich dadurch sachlich gerechtfertigt, daß dieser in der Lage sei, den Eintritt der im zweiten Teil des § 2 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zur Feststellung der Öffentlichkeit der Straße zu verhindern. Die von der Bf. aufgeworfene Frage der Entschädigung stellt sich schon deshalb nicht, weil für eine solche Art von Eigentumsbeschränkung, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist (Feststellungsbescheid gemäß § 3 LStVG , eine Entschädigung in der Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Erlassung des StGG nicht vorgesehen war (siehe §§ 479, 480 ABGB) .Der VwGH sieht in ständiger Rechtsprechung vergleiche z. B. Slg. 8253 A sowie die Erk. vom
- Oktober 1976, Ziffer 1668 /, 75 und vom
- Jänner 1978, Ziffer 2694 /, 76,) das Wesen der Entscheidung nach Paragraph 3, Landesstraßenverwaltungsgesetz darin, daß es sich hier um eine dem öffentlichen Recht zugehörige Befugnis der Gemeinde handle, im Rahmen der Hoheitsverwaltung festzustellen, daß ein Grundstück, auf das die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. zutreffen, als öffentliche Straße zu gelten hat. Der Eigentümer sei zwar insoweit in der Ausübung seines Eigentumsrechtes beschränkt, doch bleibe im übrigen sein Eigentum an diesem Grundstück unangetastet. Im Erk. Slg. 8253 A hat der VwGH überdies ausgeführt, daß das Feststellungsverfahren gemäß den Paragraphen 3 und 4 LStVG mit dem im Paragraph 6, dieses Gesetzes geregelten Verfahren der Öffentlicherklärung einer Privatstraße in keinem Zusammenhang stehe. Denn dort habe der Gesetzgeber angeordnet, daß eine bestehende Privatstraße bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen durch Enteignung als öffentlich zu erklären ist. Es seien daher, wie im letzten Satz des Paragraph 6, Absatz eins, LStVG bestimmt werde, nur in jenem Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung entsprechend anzuwenden. Der VwGH sehe ferner keinen Anlaß, beim VfGH eine Gesetzesprüfung zu beantragen. Die unterschiedliche gesetzliche Behandlung jenes Grundeigentümers, dem gegenüber ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, ergehe, sei nämlich dadurch sachlich gerechtfertigt, daß dieser in der Lage sei, den Eintritt der im zweiten Teil des Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen zur Feststellung der Öffentlichkeit der Straße zu verhindern. Die von der Bf. aufgeworfene Frage der Entschädigung stellt sich schon deshalb nicht, weil für eine solche Art von Eigentumsbeschränkung, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist (Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 3, LStVG , eine Entschädigung in der Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Erlassung des StGG nicht vorgesehen war (siehe Paragraphen 479, 480, ABGB) . Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß bei der in § 4 Abs. 1 LStVG vorgeschriebenen Verhandlung eine größere Anzahl von Anrainern befragt wurde. Sie gaben übereinstimmend zu Protokoll, daß der Dr. Heschl-Weg, der ursprünglich eine Sackgasse war, seit etwa 1960 (auch) als Durchzugsstraße für alle Arten von Kraftfahrzeugen diene. Zwar habe die Verkehrsdichte seit etwa 1970 erheblich zugenommen, doch habe auch vor diesem Zeitpunkt der Dr. Heschl-Weg immer unbehindert befahren werden können. Kein einziger der befragten Anrainer, von denen manche schon seit über zwanzig Jahren dort wohnen, kann sich an irgendwelche Behinderungen der Benützung des Dr. Heschl-Weges von Seiten der Bf. oder von Seiten der Vorbesitzerin des bezughabenden Grundstückes erinnern. Auch die Bf. ist in ihrer Berufung an den Gemeinderat davon ausgegangen, daß der Dr. Heschl-Weg seit etwa 10 Jahren durch Fahrzeuge aller Art befahren wird. Die Annahme der bel. Beh., daß das im Eigentum der Bf. stehende Straßenstück in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werde, kann daher nicht als denkunmöglich angesehen werden. Selbst wenn die Behauptung der Bf. zuträfe, die Baubehörde habe in einigen Fällen als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung die Zustimmung der Bf. zur Einräumung einer Wegeservitut verlangt, wäre das im gegebenen Zusammenhang irrelevant.Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß bei der in Paragraph 4, Absatz eins, LStVG vorgeschriebenen Verhandlung eine größere Anzahl von Anrainern befragt wurde. Sie gaben übereinstimmend zu Protokoll, daß der Dr. Heschl-Weg, der ursprünglich eine Sackgasse war, seit etwa 1960 (auch) als Durchzugsstraße für alle Arten von Kraftfahrzeugen diene. Zwar habe die Verkehrsdichte seit etwa 1970 erheblich zugenommen, doch habe auch vor diesem Zeitpunkt der Dr. Heschl-Weg immer unbehindert befahren werden können. Kein einziger der befragten Anrainer, von denen manche schon seit über zwanzig Jahren dort wohnen, kann sich an irgendwelche Behinderungen der Benützung des Dr. Heschl-Weges von Seiten der Bf. oder von Seiten der Vorbesitzerin des bezughabenden Grundstückes erinnern. Auch die Bf. ist in ihrer Berufung an den Gemeinderat davon ausgegangen, daß der Dr. Heschl-Weg seit etwa 10 Jahren durch Fahrzeuge aller Art befahren wird. Die Annahme der bel. Beh., daß das im Eigentum der Bf. stehende Straßenstück in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werde, kann daher nicht als denkunmöglich angesehen werden. Selbst wenn die Behauptung der Bf. zuträfe, die Baubehörde habe in einigen Fällen als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung die Zustimmung der Bf. zur Einräumung einer Wegeservitut verlangt, wäre das im gegebenen Zusammenhang irrelevant. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B469.1979