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{'item': 'G2/79'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.1979 GeschäftszahlG2/79 Sammlungsnummer8539 RechtssatzI. In § 2 des Gesetzes über die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angeste

§ 2

, § 2 Landarbeitsgesetz} mehr als fünf) in bezug auf die dort genannten Angelegenheiten aus der Landeskompetenz in die Bundeskompetenz überführt, im übrigen aber die im Erk. Slg. 1642/1948 festgestellte Grenze zwischen dem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) und dem gewerblichen Betrieb nicht verändert, sondern in der damals näher umrissenen Gestalt bekräftigt (vgl. auch Slg. 4446/1963) . Neben den in Art. V lit. a genannten Betrieben sind daher auch Betriebe von Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften der im Art. V Abs. 2 KdmPat genannten Art - und nur diese - dem Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzuzählen.Damit wurde ein an sich - ausweislich des Artikel römisch vier, Absatz 2, KdmPat in der damals geltenden Fassung - der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzuordnender Bereich bei Beschäftigung einer größeren Anzahl von Dienstnehmern (gemäß {

Paragraph 2,, Paragraph 2, Landarbeitsgesetz} mehr als fünf) in bezug auf die dort genannten Angelegenheiten aus der Landeskompetenz in die Bundeskompetenz überführt, im übrigen aber die im Erk. Slg. 1642 aus 1948, festgestellte Grenze zwischen dem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) und dem gewerblichen Betrieb nicht verändert, sondern in der damals näher umrissenen Gestalt bekräftigt vergleiche auch Slg. 4446 aus 1963,) . Neben den in Artikel römisch fünf, Litera a, genannten Betrieben sind daher auch Betriebe von Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften der im Artikel römisch fünf, Absatz 2, KdmPat genannten Art - und nur diese - dem Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzuzählen.

  1. § 2 Abs. 1 lit. a Z 3 Stmk. Landarbeiterkammergesetz zählt zu den Dienstnehmern auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet insbesondere "Dienstnehmer in Betrieben der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Einkaufsgenossenschaften und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 5 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972) oder mit dem Verkauf verarbeiteter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 5 Abs. 3 Z 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972) befaßt sind ;" § 5 Abs. 3 Z 1 der bezogenen Landarbeitsordnung 1972 i. d. F. LGBl. 2/1977 (StLAO) zählt in Übereinstimmung mit der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des LandarbeitsG, BGBl. 140/1948, i. d. F. BGBl. 360/1975, den Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Genossenschaften ("unbeschadet der Bestimmung des § 2, der Sägen, Mühlen und Molkereien mit mehr als fünf dauernd beschäftigten Dienstnehmern - i. S. des B-VG, BGBl. 139/1948 - ausnimmt") zu den Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
  2. Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Stmk. Landarbeiterkammergesetz zählt zu den Dienstnehmern auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet insbesondere "Dienstnehmer in Betrieben der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Einkaufsgenossenschaften und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Paragraph 5, Absatz 4, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972) oder mit dem Verkauf verarbeiteter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972) befaßt sind ;" Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, der bezogenen Landarbeitsordnung 1972 i. d. F. Landesgesetzblatt 2 aus 1977, (StLAO) zählt in Übereinstimmung mit der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des LandarbeitsG, Bundesgesetzblatt 140 aus 1948,, i. d. F. Bundesgesetzblatt 360 aus 1975,, den Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Genossenschaften ("unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2,, der Sägen, Mühlen und Molkereien mit mehr als fünf dauernd beschäftigten Dienstnehmern - i. S. des B-VG, Bundesgesetzblatt 139 aus 1948, - ausnimmt") zu den Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Die Landesregierung geht in ihrer Äußerung von der Vorstellung aus, daß der Verwertung eigener Produkte durch den Landwirt bei Genossenschaften die Verwertung von Produkten der Mitglieder entspreche. Das trifft aber in dieser Allgemeinheit nicht zu. Vielmehr unterscheidet Art. IV Abs. 2 KdmPat bei Genossenschaften zwischen der Verarbeitung (die nur in bestimmten Fällen jener durch den Landwirt selbst gleichgestellt wird) und dem Verkauf landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, und zählt den Verkauf nur dann zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft, wenn er unverarbeitete Produkte betrifft und daher der Urproduktion einen Grad näher steht als bei Dazwischentreten einer Verarbeitung. Es ist wohl anzunehmen - wenngleich hier nicht zu prüfen -, daß zum Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien und anderen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung auch noch der Verkauf der solcherart verarbeiteten Produkte gezählt werden kann. Dabei kann es sich aber jedenfalls immer nur um die in den genannten Verarbeitungsbetrieben selbst (mindestens teilweise) verarbeiteten Erzeugnisse handeln. Der Verkauf der schon von Mitgliedern oder Dritten verarbeiteten Produkte als solchen ist auch dann nicht Betrieb einer Säge, Mühle oder Molkerei, wenn die Verarbeitung durch einen Landwirt oder aber in anderen (vom Verkäufer verschiedenen) Verarbeitungsbetrieben dieser Art erfolgt ist. Er ist vielmehr bloßer Verkauf verarbeiteter Erzeugnisse und daher als Gewerbe zu beurteilen. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Verarbeitungsbetriebes auch angeschaffte (verarbeitete) Erzeugnisse mit verkauft werden können, ohne den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebes zu verändern, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Selbst wenn es also möglich wäre, die umfassende Wendung "Verkauf verarbeiteter Erzeugnisse" in der zu prüfenden Bestimmung im Hinblick auf den erläuternden Klammerausdruck auf jene Erzeugnisse zu beschränken, die in den genannten (vom Verkäufer verschiedenen) Verarbeitungsbetrieben oder von den Landwirten als Mitglieder der Genossenschaft selbst verarbeitet wurden, würde damit der Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft verlassen. Eine verfassungskonforme Auslegung i. S. der Generalklausel des Einleitungssatzes zu Abs. 1 lit. a kommt angesichts des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht in Betracht. Der Landesgesetzgeber hat mit dieser Regelung also seine Kompetenz überschritten.Vielmehr unterscheidet Artikel römisch vier, Absatz 2, KdmPat bei Genossenschaften zwischen der Verarbeitung (die nur in bestimmten Fällen jener durch den Landwirt selbst gleichgestellt wird) und dem Verkauf landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, und zählt den Verkauf nur dann zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft, wenn er unverarbeitete Produkte betrifft und daher der Urproduktion einen Grad näher steht als bei Dazwischentreten einer Verarbeitung. Es ist wohl anzunehmen - wenngleich hier nicht zu prüfen -, daß zum Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien und anderen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung auch noch der Verkauf der solcherart verarbeiteten Produkte gezählt werden kann. Dabei kann es sich aber jedenfalls immer nur um die in den genannten Verarbeitungsbetrieben selbst (mindestens teilweise) verarbeiteten Erzeugnisse handeln. Der Verkauf der schon von Mitgliedern oder Dritten verarbeiteten Produkte als solchen ist auch dann nicht Betrieb einer Säge, Mühle oder Molkerei, wenn die Verarbeitung durch einen Landwirt oder aber in anderen (vom Verkäufer verschiedenen) Verarbeitungsbetrieben dieser Art erfolgt ist. Er ist vielmehr bloßer Verkauf verarbeiteter Erzeugnisse und daher als Gewerbe zu beurteilen. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Verarbeitungsbetriebes auch angeschaffte (verarbeitete) Erzeugnisse mit verkauft werden können, ohne den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebes zu verändern, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Selbst wenn es also möglich wäre, die umfassende Wendung "Verkauf verarbeiteter Erzeugnisse" in der zu prüfenden Bestimmung im Hinblick auf den erläuternden Klammerausdruck auf jene Erzeugnisse zu beschränken, die in den genannten (vom Verkäufer verschiedenen) Verarbeitungsbetrieben oder von den Landwirten als Mitglieder der Genossenschaft selbst verarbeitet wurden, würde damit der Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft verlassen. Eine verfassungskonforme Auslegung i. S. der Generalklausel des Einleitungssatzes zu Absatz eins, Litera a, kommt angesichts des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht in Betracht. Der Landesgesetzgeber hat mit dieser Regelung also seine Kompetenz überschritten.
  3. § 2 Abs. 1 lit. a Z 8 StLAKG erfaßt "Dienstnehmer, die überwiegend auf dem Grund und Boden Dritter Tätigkeiten ausüben, die bei Identität des Dienstgebers mit dem Besitzer des bearbeiteten Grund und Bodens unter die Steiermärkische Landesarbeitsordnung 1972 fallen würden" .
  4. Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, StLAKG erfaßt "Dienstnehmer, die überwiegend auf dem Grund und Boden Dritter Tätigkeiten ausüben, die bei Identität des Dienstgebers mit dem Besitzer des bearbeiteten Grund und Bodens unter die Steiermärkische Landesarbeitsordnung 1972 fallen würden" . Unter Landwirtschaft und Forstwirtschaft kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur eine Erscheinung des Wirtschaftslebens verstanden werden. Auch der in Art. V lit. a KdmPat verwendete Begriff der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion ist ein wirtschaftlicher. Die - wie immer geartete Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers muß also im Rahmen des Betriebes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft entfaltet werden. Wenn der VfGH in bezug auf Genossenschaften von Beschäftigung oder Tätigkeit gesprochen hat, so kann das schon im Hinblick auf den Gegenstand der damaligen Erörterung nur eine Aussage über den Betrieb (oder Betriebszweig) und keineswegs eine solche über den Inhalt der Tätigkeit einzelner Arbeitnehmer sein. Die von der Landesregierung ins Treffen geführte Rechtsprechung des VwGH vermag die vorläufige Annahme nicht zu widerlegen: Im Erk. Slg. 3471 A/1954 hat dieser Gerichtshof den Gutsbetrieb eines Strafgefangenenhauses als landwirtschaftlichen Betrieb des Bundes angesehen und ausgesprochen, daß es nicht auf eine besondere wirtschaftliche Zweckbestimmung des landwirtschaftlichen Betriebes ankomme, sondern jede landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn schlechthin ein Betrieb der Landwirtschaft sei. Gleiches hat er für 70 Bedienstete der Bundesgartenverwaltung Schönbrunn (Slg. 4181 A/1956) , eine Anzahl mit der Errichtung und Instandhaltung der städtischen Gartenanlagen Innsbruck beschäftigter Dienstnehmer (Slg. 4759 A/1958 und für die zum Betriebsvermögen einer Offenen Handelsgesellschaft (einer Mühle) gehörige Landwirtschaft (Slg. 6220 A/1964) ausgesprochen. In all diesen Fällen lag ein (der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuordenbarer) Betrieb oder Betriebszweig mit allerdings atypischem Betriebszweck vor. Im Erk. vom
  5. Feber 1965, Z 1172/64, hat der VwGH die Zuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse zur Unfallversicherung in einem Fall bejaht, in dem der von einem Holzhandelsunternehmen und Kistenerzeugungsunternehmen mit der Schlägerung des am Stock gekauften Holzes Betraute zwei Mitarbeiter heranzog. Die (zur Frage der Selbständigkeit der Tätigkeit nicht ausdrücklich Stellung nehmende) Entscheidung ist lediglich damit begründet, daß es sich " bei der gegenständlichen Tätigkeit .... um eine Tätigkeit der Waldwirtschaft" handle. Selbst diese Entscheidung kann aber so verstanden werden, daß sie sich auf den Betrieb bezieht. Der VfGH kann daher auch unter dem Eindruck dieser Judikatur nicht annehmen, daß die Zuordnung eines Dienstnehmers zum Gebiet der Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebes unabhängig ist. Eben zu einem solchen Ergebnis führt aber § 2 Abs. 1 lit. a Z. 8 StLAKG. Er stellt nämlich die Beschäftigung in Betrieben, die mangels Identität des Dienstgebers mit dem Besitzer des bearbeiteten Grund und Bodens nicht (unter die LAO fallende) landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe sind, der Beschäftigung in landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben offenkundig nur deshalb ausdrücklich gleich, weil die Tätigkeit auf dem Feld oder im Wald und an Erzeugnissen des Bodens entfaltet wird. Ist ein Betrieb (Betriebszweig) aber ungeachtet dieses Umstandes dennoch kein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher (etwa weil die Hervorbringung von Pflanzen nur auf eigenem oder gepachtetem Grund zur Landwirtschaft zählt) , sondern ein Gewerbebetrieb, so sind auch die dort beschäftigten Dienstnehmer nicht dem Gebiet der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzuzählen. Durch die Einbeziehung dieser Personen in den Kreis der Kammerangehörigen hat der Landesgesetzgeber daher seine Kompetenz überschritten.Unter Landwirtschaft und Forstwirtschaft kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur eine Erscheinung des Wirtschaftslebens verstanden werden. Auch der in Artikel römisch fünf, Litera a, KdmPat verwendete Begriff der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion ist ein wirtschaftlicher. Die - wie immer geartete Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers muß also im Rahmen des Betriebes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft entfaltet werden. Wenn der VfGH in bezug auf Genossenschaften von Beschäftigung oder Tätigkeit gesprochen hat, so kann das schon im Hinblick auf den Gegenstand der damaligen Erörterung nur eine Aussage über den Betrieb (oder Betriebszweig) und keineswegs eine solche über den Inhalt der Tätigkeit einzelner Arbeitnehmer sein. Die von der Landesregierung ins Treffen geführte Rechtsprechung des VwGH vermag die vorläufige Annahme nicht zu widerlegen: Im Erk. Slg. 3471 A/1954 hat dieser Gerichtshof den Gutsbetrieb eines Strafgefangenenhauses als landwirtschaftlichen Betrieb des Bundes angesehen und ausgesprochen, daß es nicht auf eine besondere wirtschaftliche Zweckbestimmung des landwirtschaftlichen Betriebes ankomme, sondern jede landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn schlechthin ein Betrieb der Landwirtschaft sei. Gleiches hat er für 70 Bedienstete der Bundesgartenverwaltung Schönbrunn (Slg. 4181 A/1956) , eine Anzahl mit der Errichtung und Instandhaltung der städtischen Gartenanlagen Innsbruck beschäftigter Dienstnehmer (Slg. 4759 A/1958 und für die zum Betriebsvermögen einer Offenen Handelsgesellschaft (einer Mühle) gehörige Landwirtschaft (Slg. 6220 A/1964) ausgesprochen. In all diesen Fällen lag ein (der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuordenbarer) Betrieb oder Betriebszweig mit allerdings atypischem Betriebszweck vor. Im Erk. vom
  6. Feber 1965, Ziffer 1172 /, 64,, hat der VwGH die Zuständigkeit der Landwirtschaftskrankenkasse zur Unfallversicherung in einem Fall bejaht, in dem der von einem Holzhandelsunternehmen und Kistenerzeugungsunternehmen mit der Schlägerung des am Stock gekauften Holzes Betraute zwei Mitarbeiter heranzog. Die (zur Frage der Selbständigkeit der Tätigkeit nicht ausdrücklich Stellung nehmende) Entscheidung ist lediglich damit begründet, daß es sich " bei der gegenständlichen Tätigkeit .... um eine Tätigkeit der Waldwirtschaft" handle. Selbst diese Entscheidung kann aber so verstanden werden, daß sie sich auf den Betrieb bezieht. Der VfGH kann daher auch unter dem Eindruck dieser Judikatur nicht annehmen, daß die Zuordnung eines Dienstnehmers zum Gebiet der Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebes unabhängig ist. Eben zu einem solchen Ergebnis führt aber Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, StLAKG. Er stellt nämlich die Beschäftigung in Betrieben, die mangels Identität des Dienstgebers mit dem Besitzer des bearbeiteten Grund und Bodens nicht (unter die LAO fallende) landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe sind, der Beschäftigung in landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben offenkundig nur deshalb ausdrücklich gleich, weil die Tätigkeit auf dem Feld oder im Wald und an Erzeugnissen des Bodens entfaltet wird. Ist ein Betrieb (Betriebszweig) aber ungeachtet dieses Umstandes dennoch kein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher (etwa weil die Hervorbringung von Pflanzen nur auf eigenem oder gepachtetem Grund zur Landwirtschaft zählt) , sondern ein Gewerbebetrieb, so sind auch die dort beschäftigten Dienstnehmer nicht dem Gebiet der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzuzählen. Durch die Einbeziehung dieser Personen in den Kreis der Kammerangehörigen hat der Landesgesetzgeber daher seine Kompetenz überschritten.
  7. Im § 2 Abs. 2 lit. b StLAKG ist die Kammerzugehörigkeit wie folgt umschrieben: "Ausgenommen von der Kammerzugehörigkeit sind ... b) die Arbeiter und Angestellten i. S. des § 2 der StLAO
  8. Diese Ausnahme erstreckt sich nicht - unbeschadet der allfälligen Zugehörigkeit zu einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung - auf Dienstnehmer, die überwiegend in Betrieben oder Betriebszweigen, die zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gebiet gemäß Abs. 1 gehören, beschäftigt sind oder beschäftigt waren;" . Der in § 2 StLAO umschriebene Kreis von Arbeitern und Angestellten entspricht dem, der durch das B-VG BGBl. 139/1948, in Verbindung mit {

§ 2, § 2 Landarbeits

G} der einschlägigen Kompetenz des Landesgesetzgebers herausgenommen ist.

  1. Im Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, StLAKG ist die Kammerzugehörigkeit wie folgt umschrieben: "Ausgenommen von der Kammerzugehörigkeit sind ... b) die Arbeiter und Angestellten i. S. des Paragraph 2, der StLAO
  2. Diese Ausnahme erstreckt sich nicht - unbeschadet der allfälligen Zugehörigkeit zu einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung - auf Dienstnehmer, die überwiegend in Betrieben oder Betriebszweigen, die zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gebiet gemäß Absatz eins, gehören, beschäftigt sind oder beschäftigt waren;" . Der in Paragraph 2, StLAO umschriebene Kreis von Arbeitern und Angestellten entspricht dem, der durch das B-VG Bundesgesetzblatt 139 aus 1948,, in Verbindung mit {

Paragraph 2,, Paragraph 2, LandarbeitsG} der einschlägigen Kompetenz des Landesgesetzgebers herausgenommen ist. Wenngleich der in Prüfung gezogene Satz auf den ersten Blick die vorläufige Annahme des VfGH zu stützen scheint, daß die im zweiten Satz angeordnete Kammerzugehörigkeit Dienstnehmer jener Betriebe erfasse, die - obgleich von der Kompetenz des Landesgesetzgebers ausgenommen - nach ihrem Wesen dennoch als landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe einzuordnen sind, ist doch mit Rücksicht auf die Verweisungskette (Abs. 1 lit. a Z 2 StLAKG - § 5 Abs. 3 StLAO - § 2 StLAO) bei der im Zweifel gebotenen verfassungskonformen Auslegung die Deutung möglich, daß er nur die Beschäftigung in mehreren Betrieben (Betriebszweigen) regelt. Zwar läuft eine solche Deutung darauf hinaus, daß die in den hier entscheidenden Belangen der Bundeskompetenz unterworfenen Betriebe zuerst durch Abs. 1 (lit. a Z 2) und sodann nochmals durch Abs. 2 (lit. b erster Satz) vom Bereich der Landarbeiterkammer ausgenommen werden - eine Technik, deren Gebrauch dem Gesetzgeber im allgemeinen nicht unterstellt werden kann. Für diese Meinung spricht aber, daß das Gesetz in Abs. 1 lit. a weitere Fälle einer Tätigkeit in gemischten Betrieben regelt: wenn die Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebszweig innerhalb eines nicht landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes überwiegt (Z. 5) oder neben Diensten für die Hauswirtschaft regelmäßig, wenn auch nur geringfügig Dienste für den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers geleistet werden (§ 7) . Es kann daher ein Zweifelsfall angenommen werden, in dem eine verfassungskonforme Auslegung zu wählen ist. Die Regelung erfaßt also bei richtiger Auslegung nur die Beschäftigung in Betrieben oder Betriebszweigen, auf welche sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers erstreckt. Die Bedenken des VfGH treffen daher nicht zu. Diese Bestimmung ist nicht als verfassungswidrig aufzuheben.Wenngleich der in Prüfung gezogene Satz auf den ersten Blick die vorläufige Annahme des VfGH zu stützen scheint, daß die im zweiten Satz angeordnete Kammerzugehörigkeit Dienstnehmer jener Betriebe erfasse, die - obgleich von der Kompetenz des Landesgesetzgebers ausgenommen - nach ihrem Wesen dennoch als landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe einzuordnen sind, ist doch mit Rücksicht auf die Verweisungskette (Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, StLAKG - Paragraph 5, Absatz 3, StLAO - Paragraph 2, StLAO) bei der im Zweifel gebotenen verfassungskonformen Auslegung die Deutung möglich, daß er nur die Beschäftigung in mehreren Betrieben (Betriebszweigen) regelt. Zwar läuft eine solche Deutung darauf hinaus, daß die in den hier entscheidenden Belangen der Bundeskompetenz unterworfenen Betriebe zuerst durch Absatz eins, (Litera a, Ziffer 2,) und sodann nochmals durch Absatz 2, (Litera b, erster Satz) vom Bereich der Landarbeiterkammer ausgenommen werden - eine Technik, deren Gebrauch dem Gesetzgeber im allgemeinen nicht unterstellt werden kann. Für diese Meinung spricht aber, daß das Gesetz in Absatz eins, Litera a, weitere Fälle einer Tätigkeit in gemischten Betrieben regelt: wenn die Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebszweig innerhalb eines nicht landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes überwiegt (Ziffer 5,) oder neben Diensten für die Hauswirtschaft regelmäßig, wenn auch nur geringfügig Dienste für den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers geleistet werden (Paragraph 7,) . Es kann daher ein Zweifelsfall angenommen werden, in dem eine verfassungskonforme Auslegung zu wählen ist. Die Regelung erfaßt also bei richtiger Auslegung nur die Beschäftigung in Betrieben oder Betriebszweigen, auf welche sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers erstreckt. Die Bedenken des VfGH treffen daher nicht zu. Diese Bestimmung ist nicht als verfassungswidrig aufzuheben. II. Nach § 2 Abs. 2 lit. a StLAKG sind von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen "die familieneigenen Arbeitskräfte, das sind der Ehegatte, die Kinder und Kindeskinder, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sowie die Eltern und Großeltern des Betriebsinhabers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind oder als solche in der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen (§ 1 Abs. 1 lit. a des Steiermärkischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1967) , es sei denn, daß sie auf Grund eines Dienstvertrages gegen Entgelt beschäftigt werden;" . § 4 Abs. 1 lit. a und b Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 14/1969, erklären die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe für kammerzugehörig; lit. c erstreckt sodann den Wirkungsbereich der Kammer auch auf Familienangehörige der in lit. a und b Genannten, sofern sie in deren landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich tätig sind oder dort im Auszug leben.römisch zwei. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, StLAKG sind von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen "die familieneigenen Arbeitskräfte, das sind der Ehegatte, die Kinder und Kindeskinder, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sowie die Eltern und Großeltern des Betriebsinhabers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind oder als solche in der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Steiermärkischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1967) , es sei denn, daß sie auf Grund eines Dienstvertrages gegen Entgelt beschäftigt werden;" . Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt 14 aus 1969,, erklären die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe für kammerzugehörig; Litera c, erstreckt sodann den Wirkungsbereich der Kammer auch auf Familienangehörige der in Litera a und b Genannten, sofern sie in deren landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich tätig sind oder dort im Auszug leben. Auszugehen ist davon, daß die Zugehörigkeit familieneigener Arbeitskräfte zur Landwirtschaftskammer nicht etwa bloß Ausfluß ihrer familiären Stellung, sondern die Folge ihrer hauptberuflichen Tätigkeit in landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben ist. Die Annahme des VfGH, daß ein und dieselbe Tätigkeit die Zugehörigkeit sowohl zur Landarbeiterkammer als auch zur Landwirtschaftskammer begründe, trifft also zu. Keiner näheren Begründung bedürftig ist ferner die Tatsache, daß Landarbeiterkammern und Landwirtschaftskammern in wesentlichen Bereichen ihrer gesetzlichen Aufgaben einander typischerweise als soziale Gegenspieler gegenüber treten, so zwar, daß gerade die mit der Arbeitnehmerstellung zusammenhängenden besonderen Interessen von der Landarbeiterkammer gegenüber der Landwirtschaftskammer und deren Mitgliedern zu verfolgen sind. Am deutlichsten ist dies bei der Mitwirkung an der Regelung der Dienstverhältnisse und beim Abschluß von Kollektivverträgen ausgeprägt (§§ 3 Abs. 1 lit. f StLAKG und 40 Abs. 1 Z 1 StLAO) . Ob diese gegenläufige Aufgabenstellung bereits i. d. F. der Kompetenzbestimmungen (für den Bund in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG} einerseits und Z 11 andererseits) zum Ausdruck kommt oder anderswo in der Verfassung vorausgesetzt ist, kann bei der gegebenen einfachgesetzlichen Rechtslage dahingestellt bleiben.Auszugehen ist davon, daß die Zugehörigkeit familieneigener Arbeitskräfte zur Landwirtschaftskammer nicht etwa bloß Ausfluß ihrer familiären Stellung, sondern die Folge ihrer hauptberuflichen Tätigkeit in landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben ist. Die Annahme des VfGH, daß ein und dieselbe Tätigkeit die Zugehörigkeit sowohl zur Landarbeiterkammer als auch zur Landwirtschaftskammer begründe, trifft also zu. Keiner näheren Begründung bedürftig ist ferner die Tatsache, daß Landarbeiterkammern und Landwirtschaftskammern in wesentlichen Bereichen ihrer gesetzlichen Aufgaben einander typischerweise als soziale Gegenspieler gegenüber treten, so zwar, daß gerade die mit der Arbeitnehmerstellung zusammenhängenden besonderen Interessen von der Landarbeiterkammer gegenüber der Landwirtschaftskammer und deren Mitgliedern zu verfolgen sind. Am deutlichsten ist dies bei der Mitwirkung an der Regelung der Dienstverhältnisse und beim Abschluß von Kollektivverträgen ausgeprägt (Paragraphen 3, Absatz eins, Litera f, StLAKG und 40 Absatz eins, Ziffer eins, StLAO) . Ob diese gegenläufige Aufgabenstellung bereits i. d. F. der Kompetenzbestimmungen (für den Bund in {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG} einerseits und Ziffer 11, andererseits) zum Ausdruck kommt oder anderswo in der Verfassung vorausgesetzt ist, kann bei der gegebenen einfachgesetzlichen Rechtslage dahingestellt bleiben. Mit der auf einen solchen Ausgleich gegenläufiger Interessen angelegten Aufgabenstellung ist eine Doppelmitgliedschaft zu beiden Kammern aus gleicher Tätigkeit nicht vereinbar. Ihre sachgerechte Funktion erfordert die sogenannte Gegnerfreiheit, wie sie in § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 StLAO (entsprechend {

§ 41, § 41 Landarbeits

G}) durch die Gegenüberstellung der Begriffe "(Interessenvertretung) der Dienstgeber" und "(Interessenvertretung) der Dienstnehmer" ausdrücklich angeordnet und auch in jenen Landwirtschaftskammern, die beide Interessenvertretungen organisatorisch zusammenfassen (z. B. § 1 Abs. 2 Tiroler LandwirtschaftskammerG, LGBl. 1/1967) , durch die Bildung voneinander unabhängiger Sektionen grundsätzlich verwirklicht ist. Der VfGH ist mit der Landesregierung der Auffassung, daß die besondere Interessenlage familienangehöriger Arbeitskräfte dem Gesetzgeber einen gewissen rechtspolitischen Spielraum bei der Zuordnung zur Interessenvertretung gibt. Es mag dabei sogar ein (allerdings nicht auf konkrete Einzelfragen bezogenes) Wahlrecht der Betroffenen zu erwägen sein. Die gleichzeitige Mitgliedschaft zu beiden Berufsvertretungen läßt sich aber - ohne Rücksicht auf ihr zahlenmäßiges Gewicht - angesichts der gesetzlichen Aufgabenstellung mit der besonderen Interessenlage nicht rechtfertigen.Mit der auf einen solchen Ausgleich gegenläufiger Interessen angelegten Aufgabenstellung ist eine Doppelmitgliedschaft zu beiden Kammern aus gleicher Tätigkeit nicht vereinbar. Ihre sachgerechte Funktion erfordert die sogenannte Gegnerfreiheit, wie sie in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StLAO (entsprechend {

Paragraph 41,, Paragraph 41, LandarbeitsG}) durch die Gegenüberstellung der Begriffe "(Interessenvertretung) der Dienstgeber" und "(Interessenvertretung) der Dienstnehmer" ausdrücklich angeordnet und auch in jenen Landwirtschaftskammern, die beide Interessenvertretungen organisatorisch zusammenfassen (z. B. Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler LandwirtschaftskammerG, Landesgesetzblatt 1 aus 1967,) , durch die Bildung voneinander unabhängiger Sektionen grundsätzlich verwirklicht ist. Der VfGH ist mit der Landesregierung der Auffassung, daß die besondere Interessenlage familienangehöriger Arbeitskräfte dem Gesetzgeber einen gewissen rechtspolitischen Spielraum bei der Zuordnung zur Interessenvertretung gibt. Es mag dabei sogar ein (allerdings nicht auf konkrete Einzelfragen bezogenes) Wahlrecht der Betroffenen zu erwägen sein. Die gleichzeitige Mitgliedschaft zu beiden Berufsvertretungen läßt sich aber - ohne Rücksicht auf ihr zahlenmäßiges Gewicht - angesichts der gesetzlichen Aufgabenstellung mit der besonderen Interessenlage nicht rechtfertigen. Der Einwand der Landesregierung, die Doppelmitgliedschaft könne nicht dem LandarbeiterkammerG zur Last gelegt werden, trifft nur in dem Bereich zu, in welchem dem Gesetzgeber die Ausnahme familieneigener Arbeitskräfte von der Interessenvertretung der Arbeitnehmer aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt ist. Dies ist - wie der VfGH inzwischen im Erk. Slg. 8485/1979 vom

  1. Jänner 1979 dargetan hat - in gewissem Umfang der Fall. In diesem Teil kann daher tatsächlich die Verfassungswidrigkeit nur in der Regelung der Zugehörigkeit zur Landwirtschaftskammer liegen. Soweit es dem Gesetzgeber aber freisteht, Arbeitskräfte - insbesondere Arbeitnehmer - je nach Gewichtung ihrer Interessenlage der einen oder der anderen Berufsvertretung zuzuordnen, ist die Verfassungswidrigkeit jeder Norm anzulasten, die diese Doppelzugehörigkeit herbeiführt. Es ist also zu untersuchen, ob dem Gesetzgeber die Zuordnung einer im Gesetz selbständig erfaßten Personengruppe zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer geboten war. Der Gerichtshof hatte im Erk. Slg. 8485/1979 diese Frage nicht zu prüfen und sich daher auf die Feststellung zu beschränken, daß die in den dort untersuchten Bestimmungen vorgesehene unterschiedslose Herausnahme der Angehörigen aus dem Geltungsbereich der überbetrieblichen Arbeitnehmervertretung unsachlich war. Auch im vorliegenden Fall ist es nicht seine Aufgabe, die Möglichkeiten einer allfälligen Differenzierung im einzelnen aufzuzeigen. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 2 Abs. 2 lit. a StLAKG ist vielmehr nur zu beantworten, ob bei gegebenem (und in sachlicher Hinsicht nicht differenzierendem) Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer eine Trennung zwischen den mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft lebenden und anderen familieneigenen Arbeitskräften vor dem Gleichheitssatz Bestand hat. Diese Frage meint der Gerichtshof jedenfalls für den in Rede stehenden Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft bejahen zu können. Bei der Zuordnung der haushaltsangehörigen Arbeitnehmer muß dem Gesetzgeber in Anbetracht der mangelnden Eindeutigkeit ihrer Interessenlage ein Bewertungsspielraum zugestanden werden. Es muß ihm freistehen, solche Arbeitskräfte aus der Berufsvertretung der Arbeitnehmer herauszunehmen und in jene der Arbeitgeber hineinzunehmen. Gewiß werden auch bei einer solchen Lösung Familienangehörige, die interessenmäßig eher zur Arbeitgeberseite passen, der Landarbeiterkammer zugezählt werden, während andererseits vielleicht interessenmäßig der Arbeitnehmerseite zuneigende Angehörige von der ihnen näher stehenden Berufsvertretung ausgeschlossen werden. Dennoch läßt eine erlaubte Durchschnittsbetrachtung annehmen, daß die Zugehörigkeit zur selben Hausgemeinschaft infolge der damit verbundenen ständigen persönlichen Begegnung im privaten Bereich die zwischen Angehörigen an sich schon angelegte Interessenparallelität deutlich verstärkt und den die Lebensverhältnisse des Arbeitgebers berührenden Umständen - im Vergleich mit nicht in Hausgemeinschaft Lebenden - größere Bedeutung verleiht, so daß dies auch auf den in Rede stehenden Bereich durchschlägt. Hier ist es daher Sache des Gesetzgebers, ob er die - von der Stmk. Landesregierung hervorgehobenen - gemeinsamen Interessen für gewichtiger hält als die auch dann noch vorhandenen Interessengegensätze oder ob er die Gegensätze im Verhältnis zu den Gemeinsamkeiten als ausschlaggebend ansieht, und welche Bedeutung er dabei dem Grad der Angehörigkeit beimißt. Für diesen Teil der familienangehörigen Arbeitnehmer ist also die verfassungswidrige Doppelzugehörigkeit zu den beiden Kammern nicht nur dem LandwirtschafskammerG, sondern auch dem LAKG vorzuwerfen. Der Gesetzgeber kann diesen Mangel allerdings auch durch Änderung der Zugehörigkeit zur Landwirtschaftskammer vermeiden.Der Einwand der Landesregierung, die Doppelmitgliedschaft könne nicht dem LandarbeiterkammerG zur Last gelegt werden, trifft nur in dem Bereich zu, in welchem dem Gesetzgeber die Ausnahme familieneigener Arbeitskräfte von der Interessenvertretung der Arbeitnehmer aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt ist. Dies ist - wie der VfGH inzwischen im Erk. Slg. 8485 aus 1979, vom
  2. Jänner 1979 dargetan hat - in gewissem Umfang der Fall. In diesem Teil kann daher tatsächlich die Verfassungswidrigkeit nur in der Regelung der Zugehörigkeit zur Landwirtschaftskammer liegen. Soweit es dem Gesetzgeber aber freisteht, Arbeitskräfte - insbesondere Arbeitnehmer - je nach Gewichtung ihrer Interessenlage der einen oder der anderen Berufsvertretung zuzuordnen, ist die Verfassungswidrigkeit jeder Norm anzulasten, die diese Doppelzugehörigkeit herbeiführt. Es ist also zu untersuchen, ob dem Gesetzgeber die Zuordnung einer im Gesetz selbständig erfaßten Personengruppe zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer geboten war. Der Gerichtshof hatte im Erk. Slg. 8485 aus 1979, diese Frage nicht zu prüfen und sich daher auf die Feststellung zu beschränken, daß die in den dort untersuchten Bestimmungen vorgesehene unterschiedslose Herausnahme der Angehörigen aus dem Geltungsbereich der überbetrieblichen Arbeitnehmervertretung unsachlich war. Auch im vorliegenden Fall ist es nicht seine Aufgabe, die Möglichkeiten einer allfälligen Differenzierung im einzelnen aufzuzeigen. Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, StLAKG ist vielmehr nur zu beantworten, ob bei gegebenem (und in sachlicher Hinsicht nicht differenzierendem) Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer eine Trennung zwischen den mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft lebenden und anderen familieneigenen Arbeitskräften vor dem Gleichheitssatz Bestand hat. Diese Frage meint der Gerichtshof jedenfalls für den in Rede stehenden Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft bejahen zu können. Bei der Zuordnung der haushaltsangehörigen Arbeitnehmer muß dem Gesetzgeber in Anbetracht der mangelnden Eindeutigkeit ihrer Interessenlage ein Bewertungsspielraum zugestanden werden. Es muß ihm freistehen, solche Arbeitskräfte aus der Berufsvertretung der Arbeitnehmer herauszunehmen und in jene der Arbeitgeber hineinzunehmen. Gewiß werden auch bei einer solchen Lösung Familienangehörige, die interessenmäßig eher zur Arbeitgeberseite passen, der Landarbeiterkammer zugezählt werden, während andererseits vielleicht interessenmäßig der Arbeitnehmerseite zuneigende Angehörige von der ihnen näher stehenden Berufsvertretung ausgeschlossen werden. Dennoch läßt eine erlaubte Durchschnittsbetrachtung annehmen, daß die Zugehörigkeit zur selben Hausgemeinschaft infolge der damit verbundenen ständigen persönlichen Begegnung im privaten Bereich die zwischen Angehörigen an sich schon angelegte Interessenparallelität deutlich verstärkt und den die Lebensverhältnisse des Arbeitgebers berührenden Umständen - im Vergleich mit nicht in Hausgemeinschaft Lebenden - größere Bedeutung verleiht, so daß dies auch auf den in Rede stehenden Bereich durchschlägt. Hier ist es daher Sache des Gesetzgebers, ob er die - von der Stmk. Landesregierung hervorgehobenen - gemeinsamen Interessen für gewichtiger hält als die auch dann noch vorhandenen Interessengegensätze oder ob er die Gegensätze im Verhältnis zu den Gemeinsamkeiten als ausschlaggebend ansieht, und welche Bedeutung er dabei dem Grad der Angehörigkeit beimißt. Für diesen Teil der familienangehörigen Arbeitnehmer ist also die verfassungswidrige Doppelzugehörigkeit zu den beiden Kammern nicht nur dem LandwirtschafskammerG, sondern auch dem LAKG vorzuwerfen. Der Gesetzgeber kann diesen Mangel allerdings auch durch Änderung der Zugehörigkeit zur Landwirtschaftskammer vermeiden. Die Verfassungswidrigkeit der Doppelmitgliedschaft zu gegengerichteten Berufsvertretungen führt zur Aufhebung des letzten Halbsatzes des § 2 Abs. 2 lit. a. Die unterschiedslose Einbeziehung aller auf Grund eines Dienstvertrages gegen Entgelt beschäftigten familienangehörigen Arbeitskräfte trotz ihrer gleichzeitigen Landwirtschaftskammerzugehörigkeit wird durch die Gegenausnahme in dem erst durch die Nov. 1977 eingefügten letzten Halbsatz des § 2 Abs. 2 lit. a bewirkt. Dessen Beseitigung hinterläßt die bloße Ausnahmebestimmung der früheren Regelung, die ihrerseits nur familieneigene Arbeitskräfte in der Hausgemeinschaft trifft. Diese gehören dann (zulässigerweise) nur mehr der Landwirtschaftskammer an. Nur die nicht in der Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen - es handelt sich nunmehr um Dienstnehmer i. S. des Abs. 1 lit. a oder gewesene Dienstnehmer nach Abs. 1 lit. b, weil die Ausnahme nur von der Regel stattfinden kann, - bleiben also auch noch in der Landarbeiterkammer. Ihre Doppelmitgliedschaft kann indessen im vorliegenden Verfahren nicht aufgegriffen werden. Die Worte "wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben" sind jedoch aus den genannten, im Erk. Slg. 8485/1979 näher beschriebenen Gründen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.Die Verfassungswidrigkeit der Doppelmitgliedschaft zu gegengerichteten Berufsvertretungen führt zur Aufhebung des letzten Halbsatzes des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Die unterschiedslose Einbeziehung aller auf Grund eines Dienstvertrages gegen Entgelt beschäftigten familienangehörigen Arbeitskräfte trotz ihrer gleichzeitigen Landwirtschaftskammerzugehörigkeit wird durch die Gegenausnahme in dem erst durch die Nov. 1977 eingefügten letzten Halbsatz des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, bewirkt. Dessen Beseitigung hinterläßt die bloße Ausnahmebestimmung der früheren Regelung, die ihrerseits nur familieneigene Arbeitskräfte in der Hausgemeinschaft trifft. Diese gehören dann (zulässigerweise) nur mehr der Landwirtschaftskammer an. Nur die nicht in der Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen - es handelt sich nunmehr um Dienstnehmer i. S. des Absatz eins, Litera a, oder gewesene Dienstnehmer nach Absatz eins, Litera b,, weil die Ausnahme nur von der Regel stattfinden kann, - bleiben also auch noch in der Landarbeiterkammer. Ihre Doppelmitgliedschaft kann indessen im vorliegenden Verfahren nicht aufgegriffen werden. Die Worte "wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben" sind jedoch aus den genannten, im Erk. Slg. 8485 aus 1979, näher beschriebenen Gründen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Die Vollversammlung der Stmk. Landarbeiterkammer ist satzungsgebendes Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG. Da die Aufteilung der Mandate auf die beiden Sektionen der Arbeiter und der Angestellten erst nach Abschließung der Wählerverzeichnisse auf Grund der endgültigen Anzahl der Wahlberechtigten erfolgt (§ 3 Abs. 3 Landarbeiterkammerwahlordnung 1977) , so daß sich Mängel in diesem Verfahrensabschnitt auch auf die Wahl im anderen Wahlkörper auswirken können, ist die Anfechtung der Wahl im ganzen Umfang auch dann zulässig, wenn die anfechtende Wählergruppe nur in einem der beiden Wahlkörper wahlwerbend aufgetreten ist. Es ist offenkundig, daß der VfGH die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des StLAKG bei Beurteilung der Wahlanfechtung anzuwenden hat. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig.Die Vollversammlung der Stmk. Landarbeiterkammer ist satzungsgebendes Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung i. S. des Artikel 141, Absatz eins, Litera a, B-VG. Da die Aufteilung der Mandate auf die beiden Sektionen der Arbeiter und der Angestellten erst nach Abschließung der Wählerverzeichnisse auf Grund der endgültigen Anzahl der Wahlberechtigten erfolgt (Paragraph 3, Absatz 3, Landarbeiterkammerwahlordnung 1977) , so daß sich Mängel in diesem Verfahrensabschnitt auch auf die Wahl im anderen Wahlkörper auswirken können, ist die Anfechtung der Wahl im ganzen Umfang auch dann zulässig, wenn die anfechtende Wählergruppe nur in einem der beiden Wahlkörper wahlwerbend aufgetreten ist. Es ist offenkundig, daß der VfGH die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des StLAKG bei Beurteilung der Wahlanfechtung anzuwenden hat. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G2.1979

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