RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.1979 GeschäftszahlB563/78 Sammlungsnummer8545 RechtssatzWährend Amtshandlungen im Dienst der Strafjustiz - wie sich aus {Strafprozeßordnung 1975 § 24, § 24 StPO} ergibt - sowohl von den Bezirkshauptmannschaften wie von den Sicherheitsdirektionen vorgenommen werden können (vgl. VfSlg. 4692/1964, S. 190) , ist bei Amtshandlungen im Dienste der Verwaltungsrechtspflege darauf zu achten, welche der beiden Behördentypen auf Grund der Verwaltungsvorschrift hiefür kompetent ist. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ergehen.Während Amtshandlungen im Dienst der Strafjustiz - wie sich aus {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 24,, Paragraph 24, StPO} ergibt - sowohl von den Bezirkshauptmannschaften wie von den Sicherheitsdirektionen vorgenommen werden können vergleiche VfSlg. 4692 aus 1964,, S. 190) , ist bei Amtshandlungen im Dienste der Verwaltungsrechtspflege darauf zu achten, welche der beiden Behördentypen auf Grund der Verwaltungsvorschrift hiefür kompetent ist. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ergehen. Nach § 3 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. 88/1862, darf eine Hausdurchsuchung u. a. "zum Behufe der polizeilichen Aufsicht" vorgenommen werden, jedoch nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen. Die bel. Beh. glaubt, die von ihr vorgenommene Hausdurchsuchung auf § 42 Schießmittelgesetz und Sprengmittelgesetz, BGBl. 196/1935 i. d. F. der Nov. BGBl. 92/1975 stützen zu können.Nach Paragraph 3, des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. 88 aus 1862,, darf eine Hausdurchsuchung u. a. "zum Behufe der polizeilichen Aufsicht" vorgenommen werden, jedoch nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen. Die bel. Beh. glaubt, die von ihr vorgenommene Hausdurchsuchung auf Paragraph 42, Schießmittelgesetz und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt 196 aus 1935, i. d. F. der Nov. Bundesgesetzblatt 92 aus 1975, stützen zu können. Hierin irrt sie: Es kann hier unerörtert bleiben, unter welchen Voraussetzungen § 42 Abs. 4 SchießmittelG und SprengmittelG die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 (d. s. nach Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden) zur Vornahme von Hausdurchsuchungen ermächtigt. Jedenfalls begründet § 42 SchießmittelG und SprengmittelG keine Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen, Hausdurchsuchungen durchzuführen (vgl. VfSlg. 4692/1964, S. 189) .Hierin irrt sie: Es kann hier unerörtert bleiben, unter welchen Voraussetzungen Paragraph 42, Absatz 4, SchießmittelG und SprengmittelG die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, (d. s. nach Absatz eins, die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden) zur Vornahme von Hausdurchsuchungen ermächtigt. Jedenfalls begründet Paragraph 42, SchießmittelG und SprengmittelG keine Zuständigkeit der Sicherheitsdirektionen, Hausdurchsuchungen durchzuführen vergleiche VfSlg. 4692 aus 1964,, S. 189) . Nach § 4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt (nur) in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen.Nach Paragraph 4, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt (nur) in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B563.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.