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{'item': 'G19/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1979 GeschäftszahlG19/77 Sammlungsnummer8546 RechtssatzAntrag auf Aufhebung der Vorschriften über das rechtswissenschaftliche Studium (Verordnungen RGBl. 57/1872, BGBl. 48/1936, StGBl. 164/1945, Bundesgesetz BGBl. 282/1972) . Die gegen diese Rechtsvorschriften dargelegten Bedenken bestehen darin, daß der Antragsteller meint, diese Rechtsvorschriften stünden in einer unsachlich differenzierenden Weise der Gebrauchnahme von seinem durch § 5 Abs. 2 lit. g Allgemeines Hochschul-Studiengesetz normierten Rechte entgegen. Nach § 5 Abs. 2 AHStG genießen die Studierenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Diese umfaßt gemäß der vom Antragsteller angeführten Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. g AHStG "das Recht, als Bewerber um das Doktorat (§ 13 Abs. 1 lit. b) das Thema ihrer Dissertation im Rahmen der Pflichtfächer und Wahlfächer ihrer Studienrichtung vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen" . Aus dieser gesetzlichen Regelung vermag aber der Antragsteller für seinen Antrag nichts zu gewinnen. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 45 Abs. 6 AHStG i. d. F. BGBl. 458/1972 sind nämlich auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AHStG (d. i. am

  1. Oktober 1966) für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Vorschriften weiter anzuwenden, wobei nur die Bestimmungen der §§ 21 (Anrechnung von Studien und Prüfungen) , 32 (Ungültige Prüfungen) , 33 (Zeugnisse) , 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes) , 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) des AHStG an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen treten. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber des AHStG in ein und demselben Gesetzgebungsakt zum Ausdruck gebracht, daß für den von § 45 Abs. 6 AHStG erfaßten Personenkreis nicht die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 lit. g AHStG gelten, sondern die die Erwerbung des Doktorates regelnden Bestimmungen der bisher geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden sind. Da somit für diesen Personenkreis keine Rechte aus § 5 Abs. 2 lit. g AHStG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sondern erst mit dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studienvorschriften erwachsen, ist es ausgeschlossen, daß für diesen Personenkreis die bisher (und noch weiter) geltenden besonderen Studienvorschriften der Gebrauchnahme von Rechten aus § 5 Abs. 2 lit. g AHStG entgegenstehen. Dieser Rechtszustand wurde erst mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
  2. März 1978, BGBl. 140/1978, über das Studium der Rechtswissenschaften geändert, jedoch in einer Weise, die für den vorliegenden Fall außer Betracht bleiben kann. Der Antragsteller gehört zu dem in {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 45, § 45 Abs. 6 AHStG} angeführten Personenkreis (er hat sein Studium im Wintersemester 1962/63 begonnen) . Ihm sind somit aus § 5 Abs. 2 lit. g AHStG keine Rechte erwachsen, denen die von ihm bekämpften Rechtsvorschriften entgegenstünden. Es können daher auch diese Rechtsvorschriften nicht eine durch § 5 Abs. 2 lit. g AHStG gestaltete Rechtssphäre des Antragstellers verletzen. Ist aber die behauptete Rechtsverletzung ausgeschlossen, so fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Antragstellung (vgl. auch dazu den schon erwähnten Beschl. Slg. 8060/1977) .Antrag auf Aufhebung der Vorschriften über das rechtswissenschaftliche Studium (Verordnungen RGBl. 57 aus 1872,, Bundesgesetzblatt 48 aus 1936,, StGBl. 164 aus 1945,, Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 282 aus 1972,) . Die gegen diese Rechtsvorschriften dargelegten Bedenken bestehen darin, daß der Antragsteller meint, diese Rechtsvorschriften stünden in einer unsachlich differenzierenden Weise der Gebrauchnahme von seinem durch Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz normierten Rechte entgegen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, AHStG genießen die Studierenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Diese umfaßt gemäß der vom Antragsteller angeführten Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, AHStG "das Recht, als Bewerber um das Doktorat (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b,) das Thema ihrer Dissertation im Rahmen der Pflichtfächer und Wahlfächer ihrer Studienrichtung vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen" . Aus dieser gesetzlichen Regelung vermag aber der Antragsteller für seinen Antrag nichts zu gewinnen. Gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 45, Absatz 6, AHStG i. d. F. Bundesgesetzblatt 458 aus 1972, sind nämlich auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AHStG (d. i. am
  3. Oktober 1966) für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Vorschriften weiter anzuwenden, wobei nur die Bestimmungen der Paragraphen 21, (Anrechnung von Studien und Prüfungen) , 32 (Ungültige Prüfungen) , 33 (Zeugnisse) , 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes) , 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) des AHStG an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen treten. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber des AHStG in ein und demselben Gesetzgebungsakt zum Ausdruck gebracht, daß für den von Paragraph 45, Absatz 6, AHStG erfaßten Personenkreis nicht die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, AHStG gelten, sondern die die Erwerbung des Doktorates regelnden Bestimmungen der bisher geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden sind. Da somit für diesen Personenkreis keine Rechte aus Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, AHStG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sondern erst mit dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studienvorschriften erwachsen, ist es ausgeschlossen, daß für diesen Personenkreis die bisher (und noch weiter) geltenden besonderen Studienvorschriften der Gebrauchnahme von Rechten aus Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, AHStG entgegenstehen. Dieser Rechtszustand wurde erst mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
  4. März 1978, Bundesgesetzblatt 140 aus 1978,, über das Studium der Rechtswissenschaften geändert, jedoch in einer Weise, die für den vorliegenden Fall außer Betracht bleiben kann. Der Antragsteller gehört zu dem in {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz Paragraph 45,, Paragraph 45, Absatz 6, AHStG} angeführten Personenkreis (er hat sein Studium im Wintersemester 1962/63 begonnen) . Ihm sind somit aus Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, AHStG keine Rechte erwachsen, denen die von ihm bekämpften Rechtsvorschriften entgegenstünden. Es können daher auch diese Rechtsvorschriften nicht eine durch Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, AHStG gestaltete Rechtssphäre des Antragstellers verletzen. Ist aber die behauptete Rechtsverletzung ausgeschlossen, so fehlt dem Antragsteller die Legitimation zur Antragstellung vergleiche auch dazu den schon erwähnten Beschl. Slg. 8060 aus 1977,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G19.1979

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