RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.1979 GeschäftszahlV26a/77; G70/77 Sammlungsnummer8550 RechtssatzDer Antrag auf Feststellung, daß die Verordnung des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom
- Feber 1971, mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Salzburg neu bestimmt werden, BGBl. 68, gesetzwidrig war, wird zurückgewiesen. Nach § 62 Abs. 1 VerfGG 1953, BGBl. 85 i. d. F. der Nov. BGBl. 311/1976, muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Aus dem vorliegenden Antrag läßt sich nicht erkennen, ob die Feststellung bezüglich der ganzen Verordnung oder nur einer bestimmten Stelle oder mehrerer bestimmter Stellen dieser Verordnung beantragt wird. Der Antrag war daher allein schon aus dem Grund der Unbestimmtheit des Umfanges der Vorschriften, deren Feststellung als gesetzwidrig beantragt wird, als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Feststellung, daß die Verordnung des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom
- Feber 1971, mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Salzburg neu bestimmt werden, BGBl. 68, gesetzwidrig war, wird zurückgewiesen. Nach Paragraph 62, Absatz eins, VerfGG 1953, BGBl. 85 i. d. F. der Nov. Bundesgesetzblatt 311 aus 1976,, muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Aus dem vorliegenden Antrag läßt sich nicht erkennen, ob die Feststellung bezüglich der ganzen Verordnung oder nur einer bestimmten Stelle oder mehrerer bestimmter Stellen dieser Verordnung beantragt wird. Der Antrag war daher allein schon aus dem Grund der Unbestimmtheit des Umfanges der Vorschriften, deren Feststellung als gesetzwidrig beantragt wird, als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Aufhebung der auf Grund des § 12 Abs. 2 Landwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. 299, als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom
- Feber 1971, mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Slbg. neu bestimmt werden, BGBl. 68, wird zurückgewiesen. Nach § 62 Abs. 1 VerfGG 1953, BGBl. 85 i. d. F. der Nov. BGBl. 311/1976, muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Aus dem vorliegenden Antrag läßt sich nicht erkennen, ob die Aufhebung der ganzen als Bundesgesetz geltenden Verordnung BGBl. 68/1971 oder nur einer bestimmten Stelle oder mehrerer bestimmter Stellen dieser gesetzlichen Vorschrift beantragt wird. Der Antrag war daher allein schon aus dem Grunde der Unbestimmtheit des Umfanges der gesetzlichen Vorschriften, deren Aufhebung begehrt wird, als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Aufhebung der auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, Landwirtschaftsgesetz 1976, BGBl. 299, als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom
- Feber 1971, mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Slbg. neu bestimmt werden, BGBl. 68, wird zurückgewiesen. Nach Paragraph 62, Absatz eins, VerfGG 1953, BGBl. 85 i. d. F. der Nov. Bundesgesetzblatt 311 aus 1976,, muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Aus dem vorliegenden Antrag läßt sich nicht erkennen, ob die Aufhebung der ganzen als Bundesgesetz geltenden Verordnung Bundesgesetzblatt 68 aus 1971, oder nur einer bestimmten Stelle oder mehrerer bestimmter Stellen dieser gesetzlichen Vorschrift beantragt wird. Der Antrag war daher allein schon aus dem Grunde der Unbestimmtheit des Umfanges der gesetzlichen Vorschriften, deren Aufhebung begehrt wird, als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V26_a.1979