RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.1979 GeschäftszahlG32/76; G108/78 Sammlungsnummer8552 RechtssatzAntrag auf Aufhebung der Wendung "auf höchstens ein halbes Jahr" in § 1 Abs. 2 Z 5 Mietengesetz, allenfalls der §§ 1 bis 23 MG (G 32/76 , sowie über den Antrag derselben auf Aufhebung des MG insgesamt, allenfalls dessen §§ 1 bis 23 (G 108/78) .Antrag auf Aufhebung der Wendung "auf höchstens ein halbes Jahr" in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Mietengesetz, allenfalls der Paragraphen eins bis 23 MG (G 32/76 , sowie über den Antrag derselben auf Aufhebung des MG insgesamt, allenfalls dessen Paragraphen eins bis 23 (G 108/78) . Ist ein gerichtliches Verfahren, das dem von der generellen Rechtsnorm Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH bietet, bereits anhängig, so müssen besondere außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages oder Gesetzesprüfungsantrages einzuräumen. Der VfGH hält an diesem schon im Beschluß VfSlg. 8312/1978 ausgesprochenen Standpunkt fest. Er trifft sinngemäß auch für die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge zu, soweit sie sich gegen § 1 Abs. 2 Z 5 MG (Antrag G 32/76) und gegen § 19 Abs. 2 Z 13 leg. cit. (- so der Antrag G 108/78, soweit er auch diese Vorschrift umfaßt -) richten, und die Wirkungen der von den Antragstellerinnen angegriffenen Vorschriften auf die an sie ergangenen Urteile zurückzuführen sind.Der VfGH hält an diesem schon im Beschluß VfSlg. 8312 aus 1978, ausgesprochenen Standpunkt fest. Er trifft sinngemäß auch für die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge zu, soweit sie sich gegen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MG (Antrag G 32/76) und gegen Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, leg. cit. (- so der Antrag G 108/78, soweit er auch diese Vorschrift umfaßt -) richten, und die Wirkungen der von den Antragstellerinnen angegriffenen Vorschriften auf die an sie ergangenen Urteile zurückzuführen sind. Soweit die Antragstellerinnen sich dadurch "diskriminiert" ( erachten), "daß sie im Gegenstand nur den gesetzlichen Mietzins, der S 1,-- pro Friedenskrone des Jahres 1914 beträgt, für die Wohnung erhalten" (Antrag G 32/76) , ist damit ihr Begehren auf Aufhebung einer Vorschrift des MG nicht in einer den Anforderungen des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 62, § 62 Abs. 1 VerfGG} (arg: "bestimmte Stellen des Gesetzes" entsprechenden Weise präzisiert. Der VfGH ist nicht befugt, aufgrund von Vermutungen darüber, welche Gesetzesbestimmungen im Bereich der angefochtenen §§ 1 bis 23 des MG von den Antragstellerinnen gemeint sind, Gesetzesvorschriften einer Prüfung zu unterziehen.Soweit die Antragstellerinnen sich dadurch "diskriminiert" ( erachten), "daß sie im Gegenstand nur den gesetzlichen Mietzins, der S 1,-- pro Friedenskrone des Jahres 1914 beträgt, für die Wohnung erhalten" (Antrag G 32/76) , ist damit ihr Begehren auf Aufhebung einer Vorschrift des MG nicht in einer den Anforderungen des {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 62,, Paragraph 62, Absatz eins, VerfGG} (arg: "bestimmte Stellen des Gesetzes" entsprechenden Weise präzisiert. Der VfGH ist nicht befugt, aufgrund von Vermutungen darüber, welche Gesetzesbestimmungen im Bereich der angefochtenen Paragraphen eins bis 23 des MG von den Antragstellerinnen gemeint sind, Gesetzesvorschriften einer Prüfung zu unterziehen. Den Antragstellerinnen fehlt die Antragsberechtigung auch im übrigen. Aus dem Zusammenhalt des Vorbringens beider Anträge ergibt sich ihre Interessenslage, den mit Josefine R. bestehenden Mietvertrag zu beenden. Da eine einvernehmliche Auflösung dieses Vertragsverhältnisses offenkundig nicht möglich ist, ist es den Antragstellerinnen unter Bedachtnahme auf diese Sachlage zumutbar, eine gerichtliche Aufkündigung einzubringen oder ein anderes, auf Beendigung des Bestandvertrages abzielendes Begehren zivilgerichtlich geltend zu machen und in diesem Verfahren - vor dem Gericht der zweiten Rechtsstufe - verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine präjudizielle Bestimmung des MG mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den VfGH zu äußern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G32.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.