RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.1979 GeschäftszahlV2/78 Sammlungsnummer8553 RechtssatzDer Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Zl. MA 46-V 14-37/76, kraft welcher das Befahren der in Wien 14 gelegenen Hohe Wand-Gasse mit Fahrzeugen über 6,5 t Gesamtgewicht ab der Brücke über den Mauerbach gemäß § 52 Z 9 lit. c StVO verboten ist, wird zurückgewiesen. Die bekämpfte Verordnung verbietet das Befahren der Brücke mit Fahrzeugen über 6,5 t Gewicht. Stehen Weg und Brücke in ihrem Eigentum, so können sie von dieser Norm betroffen sein, wenn sie entweder selbst die Brücke mit solchen Fahrzeugen befahren oder andere Personen über das eigene Grundstück fahren lassen wollen. Auch das Recht, andere Personen über eigenen Grund und Boden zu sich kommen oder sonst ihren Weg nehmen zu lassen, ist ja ein Teil des Eigentumsrechts. Die Antragsteller können sich daher mit Erfolg darauf berufen, daß sie die Zulieferung zum Gasthaus und die Benützung des Weges durch Fahrzeuge des Handelsunternehmens wünschen.Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Zl. MA 46-V 14-37/76, kraft welcher das Befahren der in Wien 14 gelegenen Hohe Wand-Gasse mit Fahrzeugen über 6,5 t Gesamtgewicht ab der Brücke über den Mauerbach gemäß Paragraph 52, Ziffer 9, Litera c, StVO verboten ist, wird zurückgewiesen. Die bekämpfte Verordnung verbietet das Befahren der Brücke mit Fahrzeugen über 6,5 t Gewicht. Stehen Weg und Brücke in ihrem Eigentum, so können sie von dieser Norm betroffen sein, wenn sie entweder selbst die Brücke mit solchen Fahrzeugen befahren oder andere Personen über das eigene Grundstück fahren lassen wollen. Auch das Recht, andere Personen über eigenen Grund und Boden zu sich kommen oder sonst ihren Weg nehmen zu lassen, ist ja ein Teil des Eigentumsrechts. Die Antragsteller können sich daher mit Erfolg darauf berufen, daß sie die Zulieferung zum Gasthaus und die Benützung des Weges durch Fahrzeuge des Handelsunternehmens wünschen. Unter diesem Gesichtspunkt könnte also ihrer Antragslegitimation nichts entgegengesetzt werden. Warum sie gezwungen sein sollten, zwecks Vermeidung der Gewichtsbeschränkung die Widmung des Weges für den öffentlichen Verkehr aufzuheben, ist nicht einzusehen, weil es ihnen als Eigentümer freistehen muß, öffentlichen Verkehr über ihre Liegenschaft zu dulden, ohne rechtswidrigen Beschränkungen ausgesetzt zu werden. Der VfGH hält aber die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung i. S. des {Straßenverkehrsordnung 1960 § 45, § 45 StVO} für einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit. In den vom Gesetz umschriebenen Fällen sollen also u. a. von bestimmten Gewichtsbeschränkungen Ausnahmen bewilligt werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, muß in einem (auf Antrag des Betroffenen eingeleiteten) Verwaltungsverfahren erst geklärt werden. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die vorläufig für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für den Antragsteller wieder aufzuheben. Damit steht diesem ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden (letztinstanzlichen) Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den VfGH herantragen.Unter diesem Gesichtspunkt könnte also ihrer Antragslegitimation nichts entgegengesetzt werden. Warum sie gezwungen sein sollten, zwecks Vermeidung der Gewichtsbeschränkung die Widmung des Weges für den öffentlichen Verkehr aufzuheben, ist nicht einzusehen, weil es ihnen als Eigentümer freistehen muß, öffentlichen Verkehr über ihre Liegenschaft zu dulden, ohne rechtswidrigen Beschränkungen ausgesetzt zu werden. Der VfGH hält aber die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung i. S. des {Straßenverkehrsordnung 1960 Paragraph 45,, Paragraph 45, StVO} für einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit. In den vom Gesetz umschriebenen Fällen sollen also u. a. von bestimmten Gewichtsbeschränkungen Ausnahmen bewilligt werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, muß in einem (auf Antrag des Betroffenen eingeleiteten) Verwaltungsverfahren erst geklärt werden. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die vorläufig für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für den Antragsteller wieder aufzuheben. Damit steht diesem ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden (letztinstanzlichen) Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den VfGH herantragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V2.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.