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{'item': 'B533/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1979 GeschäftszahlB533/76 Sammlungsnummer8555 RechtssatzDer VfGH hat in seinem Erk. Slg. 5978/1969 ausgesprochen, daß im Falle der Einrichtung des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz i. S. des § 3 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 das Amt der Landesregierung selbst Behörde - gleich einer besonders eingerichteten Agrarbezirksbehörde oder gleich einer Bezirkshauptmannschaft - sei; die behördliche Gewalt sei dem Amt verliehen, das Amt als Ganzheit sei ein behördliches Organ. Die Frage nach dem Vorhandensein einer Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Landesregierung stelle sich hier daher überhaupt nicht. Der VfGH sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 5978 aus 1969, ausgesprochen, daß im Falle der Einrichtung des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz i. S. des Paragraph 3, Absatz 2, Agrarbehördengesetz 1950 das Amt der Landesregierung selbst Behörde - gleich einer besonders eingerichteten Agrarbezirksbehörde oder gleich einer Bezirkshauptmannschaft - sei; die behördliche Gewalt sei dem Amt verliehen, das Amt als Ganzheit sei ein behördliches Organ. Die Frage nach dem Vorhandensein einer Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Landesregierung stelle sich hier daher überhaupt nicht. Der VfGH sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der VfGH ist zunächst in seinem Erk. Slg. 6600/1971 davon ausgegangen, daß auch der Instanzenzug in ausschließlich verfahrensrechtlichen Fragen der gleiche ist, wie er für eine Entscheidung in der Sache selbst kraft Gesetzes festgesetzt ist.Der VfGH ist zunächst in seinem Erk. Slg. 6600 aus 1971, davon ausgegangen, daß auch der Instanzenzug in ausschließlich verfahrensrechtlichen Fragen der gleiche ist, wie er für eine Entscheidung in der Sache selbst kraft Gesetzes festgesetzt ist. Anläßlich der Neufassung des § 7 Agrarbehördengesetz durch die AgrbehG-Nov. 1974 hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß aus dem im § 7 Abs. 2 verwendeten Ausdruck "abändernde" Erk. folge, daß gegen "aufhebende" Erk. des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht zulässig ist (siehe S. 4 der Erläuterungen zur RV, Nr. 1131 BlgNR, XIII. GP). Auch wenn man davon ausgeht, daß den Begriffen "Abänderung" und "Aufhebung" ein unterschiedlicher Begriffsinhalt beizumessen ist, darf nicht übersehen werden, daß sich eine "Aufhebung" im Einzelfall als Abänderung der angefochtenen Entscheidung erweisen kann. Es ist daher in jedem Fall zu prüfen, wie das Verwaltungsgeschehen zu werten ist und ob es sich in Wahrheit um eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung handelt oder nicht. Im vorliegenden Fall stellt die Entscheidung des Landesagrarsenates deshalb in Wahrheit eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dar, weil derselbe Entscheidungsgegenstand (ob entschiedene Sache vorliegt oder nicht) von der zweiten Instanz anders beurteilt worden ist als von der ersten Instanz.Anläßlich der Neufassung des Paragraph 7, Agrarbehördengesetz durch die AgrbehG-Nov. 1974 hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, daß aus dem im Paragraph 7, Absatz 2, verwendeten Ausdruck "abändernde" Erk. folge, daß gegen "aufhebende" Erk. des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht zulässig ist (siehe S. 4 der Erläuterungen zur RV, Nr. 1131 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode Auch wenn man davon ausgeht, daß den Begriffen "Abänderung" und "Aufhebung" ein unterschiedlicher Begriffsinhalt beizumessen ist, darf nicht übersehen werden, daß sich eine "Aufhebung" im Einzelfall als Abänderung der angefochtenen Entscheidung erweisen kann. Es ist daher in jedem Fall zu prüfen, wie das Verwaltungsgeschehen zu werten ist und ob es sich in Wahrheit um eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung handelt oder nicht. Im vorliegenden Fall stellt die Entscheidung des Landesagrarsenates deshalb in Wahrheit eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dar, weil derselbe Entscheidungsgegenstand (ob entschiedene Sache vorliegt oder nicht) von der zweiten Instanz anders beurteilt worden ist als von der ersten Instanz. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B533.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.