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{'item': 'B477/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1979 GeschäftszahlB477/77 Sammlungsnummer8560 RechtssatzDie angefochtene Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Dennoch wäre sie als Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anzusehen, wenn der Wille der Dienstbehörde darauf gerichtet gewesen wäre, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sei es, daß der Verwaltungsakt für den Einzelfall ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung feststellt, sei es, daß er dies mit solcher Wirkung gestaltet (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung des VfGH, z. B. Slg. 4081/1961, 7436/1974, 8023/1977) . In Ermangelung der nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem AVG für Bescheide grundsätzlich vorgesehenen Form (- die Ausnahmebestimmung des § 10 DVG zu § 58 AVG kommt hier nicht zum Tragen -) müßte deutlich objektiv erkennbar sein, daß die bel. Beh. dennoch den Willen hatte, mit der angefochtenen Erledigung einen Bescheid zu erlassen. Dies ist nicht der Fall:

  1. a)In der Erledigung wird zunächst darauf hingewiesen, daß der Bf. mit Ablauf des 31. Dezember 1977 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand tritt. Gemäß § 67 Abs. 1 Gehalts-Überleitungsgesetz, BGBl. 22/1947 "tritt der Beamte mit dem Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand" .Die angefochtene Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Dennoch wäre sie als Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} anzusehen, wenn der Wille der Dienstbehörde darauf gerichtet gewesen wäre, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sei es, daß der Verwaltungsakt für den Einzelfall ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung feststellt, sei es, daß er dies mit solcher Wirkung gestaltet vergleiche hiezu die ständige Rechtsprechung des VfGH, z. B. Slg. 4081 aus 1961,, 7436 aus 1974,, 8023 aus 1977,) . In Ermangelung der nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem AVG für Bescheide grundsätzlich vorgesehenen Form (- die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, DVG zu Paragraph 58, AVG kommt hier nicht zum Tragen -) müßte deutlich objektiv erkennbar sein, daß die bel. Beh. dennoch den Willen hatte, mit der angefochtenen Erledigung einen Bescheid zu erlassen. Dies ist nicht der Fall:
  2. a)In der Erledigung wird zunächst darauf hingewiesen, daß der Bf. mit Ablauf des 31. Dezember 1977 von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand tritt. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Gehalts-Überleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt 22 aus 1947, "tritt der Beamte mit dem Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand" . Diese Bestimmung ist dienstrechtlichen und nicht pensionsrechtlichen Inhaltes. Sie ist - entgegen der Meinung des Bf. - nicht durch § 58 Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, außer Kraft getreten (vgl. auch {Pensionsgesetz 1965 § 58, § 58 Z 16 PG 1965}) . Der Übertritt in den dauernden Ruhestand tritt also kraft Gesetzes ein.Diese Bestimmung ist dienstrechtlichen und nicht pensionsrechtlichen Inhaltes. Sie ist - entgegen der Meinung des Bf. - nicht durch Paragraph 58, Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt 340, außer Kraft getreten vergleiche auch {Pensionsgesetz 1965 Paragraph 58,, Paragraph 58, Ziffer 16, PG 1965}) . Der Übertritt in den dauernden Ruhestand tritt also kraft Gesetzes ein.
  3. b)aus den §§ 2, 11 und 21 PG 1965 ergibt sich, daß der Verlust der Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder des Anspruches auf Ruhegenuß oder Versorgungsgenuß auf Grund eines geleisteten Verzichtes kraft Gesetzes erfolgt; auch diese Rechtsfolgen treten kraft Gesetzes ein.
  4. b)aus den Paragraphen 2, 11 und 21 PG 1965 ergibt sich, daß der Verlust der Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder des Anspruches auf Ruhegenuß oder Versorgungsgenuß auf Grund eines geleisteten Verzichtes kraft Gesetzes erfolgt; auch diese Rechtsfolgen treten kraft Gesetzes ein.
  5. c)Weder aus der Formulierung noch aus den Umständen, die zum Zustandekommen des Schreibens vom 19. September 1977 geführt haben, ergibt sich irgendein Anhaltspunkt, der darauf hindeuten würde, die Behörde habe - ungeachtet der oben dargestellten Rechtslage - hoheitlich absprechen wollen. Bei dem angefochtenen Schreiben handelt es sich sohin um eine bloße Mitteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B477.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.