RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1979 GeschäftszahlB15/78 Sammlungsnummer8561 RechtssatzDenkmögliche Anwendung des §
- Es wurde im Jahre 1932 auf dem Grundstück X mit baubehördlicher Bewilligung eine Werkzeughütte errichtet. Das im Jahre 1972 von den Bf. erbaute Haus steht jedoch auf dem Grundstück Y. Die beiden erwähnten Parzellen gehören zwar zur selben Einlagezahl, es ist aber die von der bel. Beh. vertretene Meinung durchaus denkmöglich, daß dies bei der Vorschreibung einer Anliegerleistung anläßlich der erstmaligen Bauführung i. S. des § 15 NÖ Bauordnung nicht von Bedeutung sei, sondern daß es darauf ankomme, ob der Bauplatz i. S. des § 2 Z 7 leg. cit., auf dem das neue Bauwerk errichtet wird, bereits früher einmal verbaut war; dies deshalb, weil die §§ 10 ff. NÖ BauO (darunter auch die §§ 14 und 15 die Baulandgestaltung zum Gegenstand haben; die hier behandelte Grundabteilung dient offenbar der Schaffung von "Bauplätzen" . Nach § 2 Z 7 NÖ BauO ist ein Bauplatz ein an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzendes Grundstück bestimmter Gestalt, Beschaffenheit und Größe. Es liegt daher die Annahme nahe, daß ein Bauplatz ein Grundstück ist, und nicht etwa die in einer Einlagezahl vereinigten Parzellen. Für diese Auslegung spricht auch § 21 Abs. 3 NÖ BauO, wonach dann, wenn ein Gebäude auf zwei oder mehreren Grundstücken errichtet werden soll, vorher deren Vereinigung auf einen Bauplatz durchzuführen ist. Daraus ergibt sich, daß es keinesfalls ausgeschlossen ist, anzunehmen, im vorliegenden Fall sei nur wesentlich, ob auf der Parzelle Y eine erstmalige Bauführung stattfindet, nicht aber darauf, ob die Parzelle X bereits früher verbaut war.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 15, Es wurde im Jahre 1932 auf dem Grundstück römisch zehn mit baubehördlicher Bewilligung eine Werkzeughütte errichtet. Das im Jahre 1972 von den Bf. erbaute Haus steht jedoch auf dem Grundstück Y. Die beiden erwähnten Parzellen gehören zwar zur selben Einlagezahl, es ist aber die von der bel. Beh. vertretene Meinung durchaus denkmöglich, daß dies bei der Vorschreibung einer Anliegerleistung anläßlich der erstmaligen Bauführung i. S. des Paragraph 15, NÖ Bauordnung nicht von Bedeutung sei, sondern daß es darauf ankomme, ob der Bauplatz i. S. des Paragraph 2, Ziffer 7, leg. cit., auf dem das neue Bauwerk errichtet wird, bereits früher einmal verbaut war; dies deshalb, weil die Paragraphen 10, ff. NÖ BauO (darunter auch die Paragraphen 14 und 15 die Baulandgestaltung zum Gegenstand haben; die hier behandelte Grundabteilung dient offenbar der Schaffung von "Bauplätzen" . Nach Paragraph 2, Ziffer 7, NÖ BauO ist ein Bauplatz ein an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzendes Grundstück bestimmter Gestalt, Beschaffenheit und Größe. Es liegt daher die Annahme nahe, daß ein Bauplatz ein Grundstück ist, und nicht etwa die in einer Einlagezahl vereinigten Parzellen. Für diese Auslegung spricht auch Paragraph 21, Absatz 3, NÖ BauO, wonach dann, wenn ein Gebäude auf zwei oder mehreren Grundstücken errichtet werden soll, vorher deren Vereinigung auf einen Bauplatz durchzuführen ist. Daraus ergibt sich, daß es keinesfalls ausgeschlossen ist, anzunehmen, im vorliegenden Fall sei nur wesentlich, ob auf der Parzelle Y eine erstmalige Bauführung stattfindet, nicht aber darauf, ob die Parzelle römisch zehn bereits früher verbaut war. Wenn die bel. Beh. davon ausgegangen ist, daß die im Jahre 1948 erfolgte Aufstellung der Werkzeughütte auf der Parzelle Y keine "Bauführung" darstelle, hat sie das Gesetz nicht denkunmöglich angewendet: Auch nach der damals geltenden Rechtslage (§ 16 BauO für NÖ, LGuVBl. 36/1883) bedurfte die "Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten" einer Baubewilligung, die der zwingenden Vorschrift des § 26 NÖ BauO 1883 zufolge schriftlich zu erteilen war (vgl. hiezu das zur NÖ BauO 1969 ergangene Erk. des VwGH vom
- Jänner 1974, Z 317/73, wonach die Baubewilligung schriftlich erfolgen muß . Daraus ist vertretbar zu folgern, daß die Errichtung einer Werkzeughütte ohne Vorliegen einer schriftlichen Baubewilligung (auch) im Jahre 1948 rechtswidrig war. Es ist weiters nicht denkunmöglich, den im § 15 NÖ BauO verwendeten Begriff "erstmalige Bauführung" so auszulegen, daß darunter nur solche Bauführungen verstanden werden, die der Rechtsordnung entsprochen haben.Wenn die bel. Beh. davon ausgegangen ist, daß die im Jahre 1948 erfolgte Aufstellung der Werkzeughütte auf der Parzelle Y keine "Bauführung" darstelle, hat sie das Gesetz nicht denkunmöglich angewendet: Auch nach der damals geltenden Rechtslage (Paragraph 16, BauO für NÖ, LGuVBl. 36 aus 1883,) bedurfte die "Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten" einer Baubewilligung, die der zwingenden Vorschrift des Paragraph 26, NÖ BauO 1883 zufolge schriftlich zu erteilen war vergleiche hiezu das zur NÖ BauO 1969 ergangene Erk. des VwGH vom
- Jänner 1974, Ziffer 317 /, 73,, wonach die Baubewilligung schriftlich erfolgen muß . Daraus ist vertretbar zu folgern, daß die Errichtung einer Werkzeughütte ohne Vorliegen einer schriftlichen Baubewilligung (auch) im Jahre 1948 rechtswidrig war. Es ist weiters nicht denkunmöglich, den im Paragraph 15, NÖ BauO verwendeten Begriff "erstmalige Bauführung" so auszulegen, daß darunter nur solche Bauführungen verstanden werden, die der Rechtsordnung entsprochen haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B15.1979
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