RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1979 GeschäftszahlB272/78 Sammlungsnummer8565 Rechtssatz{Einkommensteuergesetz 1972 § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 EStG 1972} nennt als Einkünfte aus selbständiger Arbeit u. a. Einkünfte aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker und aus jener der Architekten sowie Einkünfte aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Im Erk. Slg. 7384/1974 hat der VfGH zu § 10 Abs. 2 Z 7 lit. c UStG 1972 dargelegt, die besondere Anführung des Architekten neben dem staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker hebe nicht nur einen häufigen und allgemein anerkannten Beruf aus dem Kreise der Ziviltechniker besonders hervor, sondern stelle eine Erweiterung gegenüber den vom Ziviltechnikergesetz geregelten Berufen dar, die beispielsweise die Tätigkeit als Innenarchitekt oder Gartenarchitekt umfassen könne. Im Erk. Slg. 8239/1978 hat er sodann ausgesprochen, daß diese Überlegung auch für die gleichartige Regelung des § 22 Abs. 1 Z 1 EStG zutreffe. Der im Erk. des VwGH vom
- Mai 1975, Z 2230/74, ausgesprochenen gegenteiligen Rechtsansicht kann der VfGH daher nicht beipflichten. Der bloße Umstand, daß der Bf. kein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist, stünde seiner Qualifikation als Architekt i. S. dieser Gesetzesstelle also nicht entgegen (vgl. auch Slg. 8239/1978) .{Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972} nennt als Einkünfte aus selbständiger Arbeit u. a. Einkünfte aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker und aus jener der Architekten sowie Einkünfte aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit. Im Erk. Slg. 7384 aus 1974, hat der VfGH zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c, UStG 1972 dargelegt, die besondere Anführung des Architekten neben dem staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker hebe nicht nur einen häufigen und allgemein anerkannten Beruf aus dem Kreise der Ziviltechniker besonders hervor, sondern stelle eine Erweiterung gegenüber den vom Ziviltechnikergesetz geregelten Berufen dar, die beispielsweise die Tätigkeit als Innenarchitekt oder Gartenarchitekt umfassen könne. Im Erk. Slg. 8239 aus 1978, hat er sodann ausgesprochen, daß diese Überlegung auch für die gleichartige Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG zutreffe. Der im Erk. des VwGH vom
- Mai 1975, Ziffer 2230 /, 74,, ausgesprochenen gegenteiligen Rechtsansicht kann der VfGH daher nicht beipflichten. Der bloße Umstand, daß der Bf. kein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist, stünde seiner Qualifikation als Architekt i. S. dieser Gesetzesstelle also nicht entgegen vergleiche auch Slg. 8239 aus 1978,) . Aus dem gesamten Inhalt des § 22 Abs. 1 Z 1 EStG ist abzuleiten, daß unter der Tätigkeit als Architekt i. S. dieser Gesetzesstelle nur eine Tätigkeit freiberuflicher Art zu verstehen ist (vgl. Slg. 7384/1974) . Es ist eine Frage der Auslegung, durch welche Merkmale der Begriff des Architekten (und damit auch eines Innenarchitekten) als freier Beruf i. S. der genannten Vorschrift näher bestimmt wird.Aus dem gesamten Inhalt des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG ist abzuleiten, daß unter der Tätigkeit als Architekt i. S. dieser Gesetzesstelle nur eine Tätigkeit freiberuflicher Art zu verstehen ist vergleiche Slg. 7384 aus 1974,) . Es ist eine Frage der Auslegung, durch welche Merkmale der Begriff des Architekten (und damit auch eines Innenarchitekten) als freier Beruf i. S. der genannten Vorschrift näher bestimmt wird. Berufsrechtlich ist die Tätigkeit eines Innenarchitekten nicht geregelt und die Bezeichnung keiner bestimmten Tätigkeit vorbehalten. Die vom Bf. ausgeübte Tätigkeit kann somit nicht schon auf Grund eines gesetzlich geregelten Berufsbildes zwingend dem Kreis der freien Berufe zugeordnet werden. Wenn daher die bel. Beh. sie im Hinblick auf den früheren Beruf des Bf. als Tischlermeister und die Art seiner Weiterbildung ungeachtet der gewählten Bezeichnung als gewerbliche qualifiziert hat, so ist diese Beurteilung nicht schlechthin ausgeschlossen. Ihr allenfalls anhaftende Fehler wären jedenfalls nicht derart schwerwiegend, daß die darauf gegründete Entscheidung einer gesetzlosen gleichgehalten werden könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B272.1979