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{'item': 'B497/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1979 GeschäftszahlB497/78 Sammlungsnummer8568 RechtssatzDie im ParkometerG enthaltenen Anordnungen und die auf Grund des Gesetzes vorgesehenen individuellen Befehle verpflichten mittelbar oder unmittelbar ausschließlich zur Leistung von Geld an die Stadt Wien, soweit sie nicht ein bestimmtes Verhalten vorschreiben, das lediglich der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient. Diese Verpflichtung ist hoheitlicher, nicht privatrechtlicher Natur. Der Inhalt des ParkometerG ist sohin ausschließlich die Geldbeschaffung für die Stadt Wien in der rechtlichen Art der Abgabenerhebung. Gesetze, die ausschließlich eine solche Geldbeschaffung regeln, sind aber Abgabengesetze i. S. des F-VG

  1. Der Landesgesetzgeber war sohin zur Erlassung des ParkometerG zuständig (vgl. Slg. 5859/1968 und 7967/1976) .Gesetze, die ausschließlich eine solche Geldbeschaffung regeln, sind aber Abgabengesetze i. S. des F-VG
  2. Der Landesgesetzgeber war sohin zur Erlassung des ParkometerG zuständig vergleiche Slg. 5859 aus 1968, und 7967 aus 1976,) . § 1 Abs. 2 ParkometerG schreibt nicht vor, daß für die Kontrolleinrichtung (die in der Parkscheinverordnung vorgeschriebenen Parkscheine) eine Abgabe zu entrichten ist.Paragraph eins, Absatz 2, ParkometerG schreibt nicht vor, daß für die Kontrolleinrichtung (die in der Parkscheinverordnung vorgeschriebenen Parkscheine) eine Abgabe zu entrichten ist. Besteuert wird vielmehr das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge in Kurzparkzonen. Die Parkscheine dienen lediglich als Kontrollmittel. Der Landesgesetzgeber ist auch zuständig, entweder selbst ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, das der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient (vgl. Slg. 5859/1968) , oder den Verordnungsgeber hiezu zu ermächtigen.Der Landesgesetzgeber ist auch zuständig, entweder selbst ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, das der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient vergleiche Slg. 5859 aus 1968,) , oder den Verordnungsgeber hiezu zu ermächtigen. § 1 Abs. 2 ParkometerG enthält eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung über die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen. Diese Gesetzesvorschrift bestimmt den Inhalt der Verordnung in einer derartigen Weise, daß die Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit der im Verordnungsweg getroffenen Regelung möglich ist. Die Parkscheinverordnung hält sich im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigung.Paragraph eins, Absatz 2, ParkometerG enthält eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung über die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen. Diese Gesetzesvorschrift bestimmt den Inhalt der Verordnung in einer derartigen Weise, daß die Überprüfung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit der im Verordnungsweg getroffenen Regelung möglich ist. Die Parkscheinverordnung hält sich im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B497.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.