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G7/79

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1979 GeschäftszahlG7/79 Sammlungsnummer8554 RechtssatzAntrag auf Aufhebung des § 512 ZPO. Die angefochtene Gesetzesbestimmung kann für die Antragstellerin niemals ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam werden. Eine Mutwillensstrafe nach {Zivilprozeßordnung § 512, § 512 ZPO} kann immer nur von einem Gericht verhängt werden, und zwar vom OGH, welcher im übrigen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 1 B-VG} im Falle von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der bei Verhängung einer Mutwillensstrafe anzuwendenden Gesetzesstelle einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH zu stellen hätte. Im übrigen wäre auch eine prozeßleitende Verfügung als Entscheidung eines Gerichtes anzusehen.Antrag auf Aufhebung des Paragraph 512, ZPO. Die angefochtene Gesetzesbestimmung kann für die Antragstellerin niemals ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam werden. Eine Mutwillensstrafe nach {Zivilprozeßordnung Paragraph 512,, Paragraph 512, ZPO} kann immer nur von einem Gericht verhängt werden, und zwar vom OGH, welcher im übrigen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, B-VG} im Falle von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der bei Verhängung einer Mutwillensstrafe anzuwendenden Gesetzesstelle einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH zu stellen hätte. Im übrigen wäre auch eine prozeßleitende Verfügung als Entscheidung eines Gerichtes anzusehen.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G7.1979

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