RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.1979 GeschäftszahlB554/77 Sammlungsnummer8571 RechtssatzDer VfGH hat die Aufhebung des ersten Berufungsbescheides im Erk. Slg. 8031/1977 damit begründet, daß der Bf. zufolge Anwendung des mit Erk. Slg. 8029/1977 aufgehobenen Erlasses eine zu hohe Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei. Der aufgehobene Erlaß hatte nämlich ausgesprochen, daß der Steuersatz bei allen Tatbeständen des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz je nach Wert des Grundstückes 7 oder 8 % betrage und der günstigere Steuersatz von 2 % (den § 14 Abs. 1 Z 1 GrEStG u. a. für den Erwerb durch ein Kind vorsieht) in diesen Fällen nicht zur Anwendung komme; demgegenüber hat der VfGH erkannt, daß beim Erwerb aller Anteile einer Gesellschaft (§ 1 Abs. 3 Z. 3 und 4 GrEStG) durch eine der in § 14 Abs. 1 Z 1 GrEStG genannten Personen der Steuersatz von 2 % anzuwenden ist. Nach Aufhebung des Erlasses hatte der VfGH den angefochtenen Berufungsbescheid an der bereinigten Rechtslage zu messen. Er hatte ohne Bindung an die Begründung des angefochtenen Bescheides zu prüfen, ob die Anwendung des aufgehobenen Erlasses Rechte der Bf. verletzt hat. Von einem solchen Eingriff konnte nur die Rede sein, wenn der Bescheid bei Außerachtlassung des aufgehobenen Erlasses anders hätte lauten müssen. Diese Frage konnte der Gerichtshof aber nur bejahen, wenn er eine Anwendung des § 1 Abs. 3 Z 2 GrEStG - also eine Besteuerung zum Satz von 8 % - für ausgeschlossen hielt. Andernfalls hätte er die Verletzung des Eigentumsrechts durch Anwendung des aufgehobenen Erlasses verneinen und die Beschwerde ungeachtet des Ausganges des Verordnungsprüfungsverfahrens abweisen müssen. Mit der Aufhebung des Bescheides hat der Gerichtshof also die im Verordnungsprüfungsverfahren vom BM für Finanzen ausdrücklich vertretene Ansicht, es liege der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z 2 GrEStG vor, offenkundig verworfen. Die Verfassungswidrigkeit der Anwendung des Steuersatzes von 8 % ist somit eine notwendige Voraussetzung des aufhebenden Erk. Sie kommt im übrigen in der Begründung des Erk. - wie die Beschwerde richtig hervorhebt - insofern zum Ausdruck, als darin festgestellt wird, daß eine zu hohe Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde. An diese Rechtsanschauung war die bel. Beh. gebunden. Sie war daher nicht berechtigt, die Besteuerung unter Berufung aus § 1 Abs. 3 Z 2 GrEStG zum Satz von 8 % vorzunehmen.Der VfGH hat die Aufhebung des ersten Berufungsbescheides im Erk. Slg. 8031 aus 1977, damit begründet, daß der Bf. zufolge Anwendung des mit Erk. Slg. 8029 aus 1977, aufgehobenen Erlasses eine zu hohe Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei. Der aufgehobene Erlaß hatte nämlich ausgesprochen, daß der Steuersatz bei allen Tatbeständen des Paragraph eins, Absatz 3, Grunderwerbsteuergesetz je nach Wert des Grundstückes 7 oder 8 % betrage und der günstigere Steuersatz von 2 % (den Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG u. a. für den Erwerb durch ein Kind vorsieht) in diesen Fällen nicht zur Anwendung komme; demgegenüber hat der VfGH erkannt, daß beim Erwerb aller Anteile einer Gesellschaft (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 GrEStG) durch eine der in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG genannten Personen der Steuersatz von 2 % anzuwenden ist. Nach Aufhebung des Erlasses hatte der VfGH den angefochtenen Berufungsbescheid an der bereinigten Rechtslage zu messen. Er hatte ohne Bindung an die Begründung des angefochtenen Bescheides zu prüfen, ob die Anwendung des aufgehobenen Erlasses Rechte der Bf. verletzt hat. Von einem solchen Eingriff konnte nur die Rede sein, wenn der Bescheid bei Außerachtlassung des aufgehobenen Erlasses anders hätte lauten müssen. Diese Frage konnte der Gerichtshof aber nur bejahen, wenn er eine Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, GrEStG - also eine Besteuerung zum Satz von 8 % - für ausgeschlossen hielt. Andernfalls hätte er die Verletzung des Eigentumsrechts durch Anwendung des aufgehobenen Erlasses verneinen und die Beschwerde ungeachtet des Ausganges des Verordnungsprüfungsverfahrens abweisen müssen. Mit der Aufhebung des Bescheides hat der Gerichtshof also die im Verordnungsprüfungsverfahren vom BM für Finanzen ausdrücklich vertretene Ansicht, es liege der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, GrEStG vor, offenkundig verworfen. Die Verfassungswidrigkeit der Anwendung des Steuersatzes von 8 % ist somit eine notwendige Voraussetzung des aufhebenden Erk. Sie kommt im übrigen in der Begründung des Erk. - wie die Beschwerde richtig hervorhebt - insofern zum Ausdruck, als darin festgestellt wird, daß eine zu hohe Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde. An diese Rechtsanschauung war die bel. Beh. gebunden. Sie war daher nicht berechtigt, die Besteuerung unter Berufung aus Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, GrEStG zum Satz von 8 % vorzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B554.1979
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