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{'item': 'G80/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1979 GeschäftszahlG80/77 Sammlungsnummer8572 RechtssatzIn § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohnfonds und Siedlungsfonds, BGBl. 252/1921, waren die Worte "über den Schutz der Mieter und" verfassungswidrig.In Paragraph 15, Absatz 2, des Bundesgesetzes betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohnfonds und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt 252 aus 1921,, waren die Worte "über den Schutz der Mieter und" verfassungswidrig. Auszugehen ist davon, daß die Miete der in § 1 Abs. 1 Mietengesetz näher umschriebenen Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit Ausnahme solcher in Beherbergungsbetrieben und gewissen Heimen, von Fremdenbeherbergungsräumen und in Lagerhausbetrieben oder in gewissen Fällen der Untermiete allgemein zumindest den Kündigungsschutzbestimmungen des MietenG unterliegen (§ 1 Abs. 2 und 3 MietenG) . Selbst die nach dem

  1. Dezember 1967 neu geschaffenen Räume sind davon nur dann ausgenommen, wenn sie ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel geschaffen wurden. Auch für jene Kleinwohnungen und Mittelwohnungen, deren Errichtung nach dem Wohnhaus- Wiederaufbaugesetz und den Wohnbauförderungsgesetzen 1954 und 1968 mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, bestehen keine Ausnahmen.Auszugehen ist davon, daß die Miete der in Paragraph eins, Absatz eins, Mietengesetz näher umschriebenen Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit Ausnahme solcher in Beherbergungsbetrieben und gewissen Heimen, von Fremdenbeherbergungsräumen und in Lagerhausbetrieben oder in gewissen Fällen der Untermiete allgemein zumindest den Kündigungsschutzbestimmungen des MietenG unterliegen (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 MietenG) . Selbst die nach dem
  2. Dezember 1967 neu geschaffenen Räume sind davon nur dann ausgenommen, wenn sie ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel geschaffen wurden. Auch für jene Kleinwohnungen und Mittelwohnungen, deren Errichtung nach dem Wohnhaus- Wiederaufbaugesetz und den Wohnbauförderungsgesetzen 1954 und 1968 mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, bestehen keine Ausnahmen. Ist aber der im MietenG im einzelnen näher umschriebene Mieterschutz ganz allgemein angeordnet, so bedarf die in der zu prüfenden Vorschrift vorgesehene Ausnahme besonderer Rechtfertigung. Daß die Regelung (vielleicht) zur Zeit ihrer Erlassung nicht unsachlich war, genügt hiefür nicht. Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa Slg. 5854/1968 und 8004/1977) , ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich.Ist aber der im MietenG im einzelnen näher umschriebene Mieterschutz ganz allgemein angeordnet, so bedarf die in der zu prüfenden Vorschrift vorgesehene Ausnahme besonderer Rechtfertigung. Daß die Regelung (vielleicht) zur Zeit ihrer Erlassung nicht unsachlich war, genügt hiefür nicht. Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa Slg. 5854 aus 1968, und 8004 aus 1977,) , ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich. Der von der Bundesregierung behauptete besondere Zweck der Förderung durch den BWSFonds rechtfertigt die Ausnahme vom Kündigungsschutz nicht. Aufgabe des Wohnungsfürsorgefonds war einerseits die Förderung des Kleinwohnungsbaues, andererseits die Förderung der Errichtung von Wohnsiedlungen und Kleinwirtschaftssiedlungen und Werkstättenhäusern. Ob der Zweck der Förderung der Siedlungsbewegung den Ausschluß des Mieterschutzes rechtfertigen könnte, muß also schon deshalb dahingestellt bleiben, weil dadurch der Ausschluß des Mieterschutzes bei den geförderten Kleinwohnungen nicht gerechtfertigt werden könnte und der Wortlaut der zu prüfenden Gesetzesstelle eine Unterscheidung zwischen beiden Förderungszwecken nicht zuläßt. Die Förderung des Kleinwohnungsbaues ist auch nicht etwa nur eine gegenüber der Förderung der Siedlungsbewegung zu vernachlässigende Größe, auf die der Gesetzgeber nicht hätte Bedacht nehmen müssen. Eben die Errichtung von Kleinwohnungen und Mittelwohnungen war und ist aber auch der Zweck der Wohnbauförderung nach den WBFGn 1954 und 1968, die eine Anwendung des MietenG gerade nicht ausschließen. Eine Ausnahme von der Geltung des Mieterschutzes kann auch nicht aus Unterschieden im Kreis der Förderungsempfänger abgeleitet werden. Wohl wird mit den Mitteln des BWSFonds nur Selbstverwaltungsträgern, öffentlichen Körperschaften und Anstalten sowie gemeinnützigen Vereinigungen Hilfe gewährt (§ 1 Bundes-Wohnfondsgesetz und Siedlungsfondsgesetz in Verbindung mit § 4 des Gesetzes RGBl. 242/1910) . Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen oder andere Körperschaften kommen aber - neben Privatpersonen - auch als Förderungswerber nach den WBFGn 1954 (§ 27) und 1968 (§ 23) in Betracht, ohne daß zugunsten dieser Rechtsträger eine Ausnahme vom Kündigungsschutz angeordnet wäre. Es braucht daher auch nicht weiter erörtert zu werden, ob aus der Öffentlichkeit oder Gemeinnützigkeit der geförderten Körperschaft ein sachlicher Grund für die Ausnahme der geförderten Wohnung vom Mieterschutz abgeleitet werden könnte. Die Ausnahme der mit Kredithilfe des BWSFonds errichteten Wohnungen vom Mieterschutz kann auch nicht mit einem Hinweis auf die in § 40 Abs. 7 des Statuts enthaltenen Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit gestützt werden.Ob der Zweck der Förderung der Siedlungsbewegung den Ausschluß des Mieterschutzes rechtfertigen könnte, muß also schon deshalb dahingestellt bleiben, weil dadurch der Ausschluß des Mieterschutzes bei den geförderten Kleinwohnungen nicht gerechtfertigt werden könnte und der Wortlaut der zu prüfenden Gesetzesstelle eine Unterscheidung zwischen beiden Förderungszwecken nicht zuläßt. Die Förderung des Kleinwohnungsbaues ist auch nicht etwa nur eine gegenüber der Förderung der Siedlungsbewegung zu vernachlässigende Größe, auf die der Gesetzgeber nicht hätte Bedacht nehmen müssen. Eben die Errichtung von Kleinwohnungen und Mittelwohnungen war und ist aber auch der Zweck der Wohnbauförderung nach den WBFGn 1954 und 1968, die eine Anwendung des MietenG gerade nicht ausschließen. Eine Ausnahme von der Geltung des Mieterschutzes kann auch nicht aus Unterschieden im Kreis der Förderungsempfänger abgeleitet werden. Wohl wird mit den Mitteln des BWSFonds nur Selbstverwaltungsträgern, öffentlichen Körperschaften und Anstalten sowie gemeinnützigen Vereinigungen Hilfe gewährt (Paragraph eins, Bundes-Wohnfondsgesetz und Siedlungsfondsgesetz in Verbindung mit Paragraph 4, des Gesetzes RGBl. 242 aus 1910,) . Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen oder andere Körperschaften kommen aber - neben Privatpersonen - auch als Förderungswerber nach den WBFGn 1954 (Paragraph 27,) und 1968 (Paragraph 23,) in Betracht, ohne daß zugunsten dieser Rechtsträger eine Ausnahme vom Kündigungsschutz angeordnet wäre. Es braucht daher auch nicht weiter erörtert zu werden, ob aus der Öffentlichkeit oder Gemeinnützigkeit der geförderten Körperschaft ein sachlicher Grund für die Ausnahme der geförderten Wohnung vom Mieterschutz abgeleitet werden könnte. Die Ausnahme der mit Kredithilfe des BWSFonds errichteten Wohnungen vom Mieterschutz kann auch nicht mit einem Hinweis auf die in Paragraph 40, Absatz 7, des Statuts enthaltenen Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit gestützt werden. Der VfGH vermag nämlich auch keinen Grund dafür zu sehen, daß bei den nach dem BWSFG geförderten Wohnungen die Gestaltung eines allfälligen Mieterschutzes dem Verordnungsgeber in einer Weise überlassen wird, die einen gleichermaßen wirksamen Schutz nicht nur nicht gewährleistet, sondern (durch § 15 Abs. 2) sogar ausschließt. Wie nämlich der Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (292 BlgNR,
  3. GP) zeigt, war ein Mieterschutz gerade nicht beabsichtigt; es heißt dort zu § 15: "Daß Mieterschutzverordnung und Anforderungsrecht für Bauten, die auf Grund dieses Gesetzes errichtet werden, außer Kraft zu bleiben haben, ist eigentlich selbstverständlich. Im einzelnen Falle hat danach barer Unverstand es zu Wege gebracht, das Gegenteil zu tun. Daher wurde die ausdrückliche Gesetzesbestimmung nötig." In der Ermächtigung zur Erlassung eines Statutes kann daher ein auf sachliche Unterschiede gestützter Ersatz für den fehlenden Mieterschutz nicht gesehen werden.Der VfGH vermag nämlich auch keinen Grund dafür zu sehen, daß bei den nach dem BWSFG geförderten Wohnungen die Gestaltung eines allfälligen Mieterschutzes dem Verordnungsgeber in einer Weise überlassen wird, die einen gleichermaßen wirksamen Schutz nicht nur nicht gewährleistet, sondern (durch Paragraph 15, Absatz 2,) sogar ausschließt. Wie nämlich der Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (292 BlgNR,
  4. Gesetzgebungsperiode zeigt, war ein Mieterschutz gerade nicht beabsichtigt; es heißt dort zu Paragraph 15 :, "Daß Mieterschutzverordnung und Anforderungsrecht für Bauten, die auf Grund dieses Gesetzes errichtet werden, außer Kraft zu bleiben haben, ist eigentlich selbstverständlich. Im einzelnen Falle hat danach barer Unverstand es zu Wege gebracht, das Gegenteil zu tun. Daher wurde die ausdrückliche Gesetzesbestimmung nötig." In der Ermächtigung zur Erlassung eines Statutes kann daher ein auf sachliche Unterschiede gestützter Ersatz für den fehlenden Mieterschutz nicht gesehen werden. Es ist offenkundig, daß Abs. 1 des § 15 BWSFG und die von der Anforderung von Wohnungen handelnden Teile des Abs. 2 für das anhängige Kündigungsverfahren ohne Bedeutung sind. Der Einwand der Bundesregierung, es sei nur die Wendung "über den Schutz der Mieter und" präjudiziell, übersieht jedoch, daß das Gericht nicht nur diese Wortfolge, sondern (mit der genannten Ausnahme) den ganzen Satz anzuwenden hat.Es ist offenkundig, daß Absatz eins, des Paragraph 15, BWSFG und die von der Anforderung von Wohnungen handelnden Teile des Absatz 2, für das anhängige Kündigungsverfahren ohne Bedeutung sind. Der Einwand der Bundesregierung, es sei nur die Wendung "über den Schutz der Mieter und" präjudiziell, übersieht jedoch, daß das Gericht nicht nur diese Wortfolge, sondern (mit der genannten Ausnahme) den ganzen Satz anzuwenden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G80.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.