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{'item': ['B520/77', 'B530/77', 'B574/77', 'B580/77', 'B37/78']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1979 GeschäftszahlB520/77; B530/77; B574/77; B580/77; B37/78 Sammlungsnummer8577 RechtssatzDie Beschwerden wenden sich gegen Bescheid

§ 200, § 200 Abs.

2 BAO}, wonach die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt wird. Mit ihr wird der vorläufige Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt (Reeger-Stoll, Kommentar zur

, 666 f.; VwSlg. 3832 F/1968, VfSlg. 6801/1972 und 8319/1978) . Das Verfahren über eine Berufung gegen den vorläufigen Bescheid wird damit gegenstandslos. Daß nach {

§ 274

, § 274 BAO} in diesem Fall zugleich die Berufung insoweit (und nur insoweit) als gegenstandslos geworden zu erklären ist, als der endgültige Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ändert daran nichts. Denn diese Gegenstandsloserklärung ist ohne Bedeutung für das anhängig gewesene Berufungsverfahren; sie soll nur klarstellen, ob und in welchem Umfang die Berufung als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet zu behandeln ist. Selbst ihre Unterlassung würde nichts daran ändern, daß ein neues Berufungsverfahren eingeleitet werden muß, dessen Gegenstand der endgültige Bescheid ist. Ein im Berufungsverfahren über den vorläufigen Bescheid erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens hat daher jegliche Bedeutung verloren. Er wirkt auch nicht etwa auf das allfällige Berufungsverfahren über den endgültigen Bescheid, der seinerseits in vollem Umfang anfechtbar ist ({

§ 251

, § 251 BAO}) und daher zu einer ganz anderen Situation in diesem Berufungsverfahren führen kann. Er vermag daher den Berufungswerber nicht mehr zu beschweren. Die Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens bewirkt deshalb zugleich die Gegenstandslosigkeit des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Der VfGH ist nicht zuständig festzustellen, daß ein unwirksam gewordener Bescheid verfassungswidrig war (Slg. 5939/1969, 7694/1975 und 8319/1978) .Die Beschwerde war aber durch Erlassung der endgültigen Bescheide gegenstandslos geworden: Auszugehen ist von {

Paragraph 200,, Paragraph 200, Absatz 2, BAO}, wonach die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt wird. Mit ihr wird der vorläufige Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt (Reeger-Stoll, Kommentar zur

, 666 f.; VwSlg. 3832 F/1968, VfSlg. 6801 aus 1972, und 8319 aus 1978,) . Das Verfahren über eine Berufung gegen den vorläufigen Bescheid wird damit gegenstandslos. Daß nach {

Paragraph 274,, Paragraph 274, BAO} in diesem Fall zugleich die Berufung insoweit (und nur insoweit) als gegenstandslos geworden zu erklären ist, als der endgültige Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ändert daran nichts. Denn diese Gegenstandsloserklärung ist ohne Bedeutung für das anhängig gewesene Berufungsverfahren; sie soll nur klarstellen, ob und in welchem Umfang die Berufung als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet zu behandeln ist. Selbst ihre Unterlassung würde nichts daran ändern, daß ein neues Berufungsverfahren eingeleitet werden muß, dessen Gegenstand der endgültige Bescheid ist. Ein im Berufungsverfahren über den vorläufigen Bescheid erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens hat daher jegliche Bedeutung verloren. Er wirkt auch nicht etwa auf das allfällige Berufungsverfahren über den endgültigen Bescheid, der seinerseits in vollem Umfang anfechtbar ist ({

Paragraph 251,, Paragraph 251, BAO}) und daher zu einer ganz anderen Situation in diesem Berufungsverfahren führen kann. Er vermag daher den Berufungswerber nicht mehr zu beschweren. Die Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens bewirkt deshalb zugleich die Gegenstandslosigkeit des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Der VfGH ist nicht zuständig festzustellen, daß ein unwirksam gewordener Bescheid verfassungswidrig war (Slg. 5939 aus 1969,, 7694 aus 1975, und 8319 aus 1978,) . Er hat vielmehr das Verfahren in analoger Anwendung des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 19, § 19 Abs. 3 VerfGG} einzustellen.Er hat vielmehr das Verfahren in analoger Anwendung des {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz 3, VerfGG} einzustellen. § 88 VerfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Bf. nur vor, wenn dieser obsiegt oder klaglos gestellt wurde. Daß der vorläufige Bescheid, der Gegenstand jenes Berufungsverfahrens war, in dem der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid ergangen ist, nach Beseitigung der Ungewißheit ({

§ 200, § 200 Abs.

1 BAO}) durch einen anderen Bescheid ersetzt wurde ({

§ 200, § 200 Abs.

2 BAO}) und deshalb die Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist, stellt keine Klaglosstellung i. S. der Bestimmungen des VerfGG dar. Daher kommt ein Kostenersatz nach {Verfassungsgerichtshofgesetz § 88, § 88 VerfGG} nicht in Betracht.Paragraph 88, VerfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Bf. nur vor, wenn dieser obsiegt oder klaglos gestellt wurde. Daß der vorläufige Bescheid, der Gegenstand jenes Berufungsverfahrens war, in dem der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid ergangen ist, nach Beseitigung der Ungewißheit ({

Paragraph 200,, Paragraph 200, Absatz eins, BAO}) durch einen anderen Bescheid ersetzt wurde ({

Paragraph 200,, Paragraph 200, Absatz 2, BAO}) und deshalb die Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist, stellt keine Klaglosstellung i. S. der Bestimmungen des VerfGG dar. Daher kommt ein Kostenersatz nach {Verfassungsgerichtshofgesetz Paragraph 88,, Paragraph 88, VerfGG} nicht in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B520.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.