RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1979 GeschäftszahlB282/76 Sammlungsnummer8579 RechtssatzDer VfGH hat bereits im Erk. Slg. 7897/1976 ausgeführt, es treffe zwar die Meinung der Kommission zu, daß nach {Rundfunkgesetz § 27, § 27 Abs. 1 Rundfunkgesetz} ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Begehren u. a. dann nicht gegeben sei, wenn hiefür ein Gericht zuständig ist.Der VfGH hat bereits im Erk. Slg. 7897 aus 1976, ausgeführt, es treffe zwar die Meinung der Kommission zu, daß nach {Rundfunkgesetz Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz eins, Rundfunkgesetz} ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Begehren u. a. dann nicht gegeben sei, wenn hiefür ein Gericht zuständig ist. Die Frage, ob dies der Fall ist, dürfe aber nicht - wie es die Kommission getan habe - nach dem (vermuteten) Zweck der Beschwerde, sondern ausschließlich nach deren Inhalt beurteilt werden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Inhalt der an die Kommission gerichteten Beschwerde war keineswegs die Geltungmachung zivilrechtlicher Ansprüche, sondern eindeutig, die Verletzung des § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 4 RFG durch die wahrheitswidrige Bezichtigung des Bf. als Betrüger festzustellen. Zu einer derartigen Feststellung ist aber weder ein Gericht noch eine andere Verwaltungsbehörde als die Kommission zuständig. Die bel. Beh. meint, daß der Schaltsatz in {Rundfunkgesetz § 27, § 27 Abs. 1 RFG} über die Zuständigkeit der Kommission nicht so verstanden werden könne, daß diese gesetzliche Bestimmung durch ein formelles Begehren weginterpretiert werden könnte. Der VfGH vertritt demgegenüber die Auffassung, daß der Sinn dieser Gesetzesbestimmung darin besteht sicherzustellen, daß die Kompetenz der Kommission die Zuständigkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von behaupteten Verstößen gegen das RFG als Vorfrage nicht ausschließt.Die Frage, ob dies der Fall ist, dürfe aber nicht - wie es die Kommission getan habe - nach dem (vermuteten) Zweck der Beschwerde, sondern ausschließlich nach deren Inhalt beurteilt werden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Inhalt der an die Kommission gerichteten Beschwerde war keineswegs die Geltungmachung zivilrechtlicher Ansprüche, sondern eindeutig, die Verletzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 4, RFG durch die wahrheitswidrige Bezichtigung des Bf. als Betrüger festzustellen. Zu einer derartigen Feststellung ist aber weder ein Gericht noch eine andere Verwaltungsbehörde als die Kommission zuständig. Die bel. Beh. meint, daß der Schaltsatz in {Rundfunkgesetz Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz eins, RFG} über die Zuständigkeit der Kommission nicht so verstanden werden könne, daß diese gesetzliche Bestimmung durch ein formelles Begehren weginterpretiert werden könnte. Der VfGH vertritt demgegenüber die Auffassung, daß der Sinn dieser Gesetzesbestimmung darin besteht sicherzustellen, daß die Kompetenz der Kommission die Zuständigkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von behaupteten Verstößen gegen das RFG als Vorfrage nicht ausschließt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B282.1979
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