RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1979 GeschäftszahlB11/77 Sammlungsnummer8582 RechtssatzIn der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, es sei unbestritten, daß das in Rede stehende Inserat über Veranlassung des Beschuldigten aufgegeben worden und dieser bzw. die genannte Firma zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer Konzession des Immobilienmaklergewerbes gewesen sei. Bestritten werde jedoch, daß die inserierten Tätigkeiten den Gegenstand des Immobilienmaklergewerbes bildeten und Entgeltlichkeit vorliege. Der Berufungswerber übersehe dabei, daß gemäß {Gewerbeordnung 1973 § 259, § 259 Abs. 1 GewO 1973} auch der Handel mit Immobilien in die Konzessionspflicht einbezogen sei.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, es sei unbestritten, daß das in Rede stehende Inserat über Veranlassung des Beschuldigten aufgegeben worden und dieser bzw. die genannte Firma zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer Konzession des Immobilienmaklergewerbes gewesen sei. Bestritten werde jedoch, daß die inserierten Tätigkeiten den Gegenstand des Immobilienmaklergewerbes bildeten und Entgeltlichkeit vorliege. Der Berufungswerber übersehe dabei, daß gemäß {Gewerbeordnung 1973 Paragraph 259,, Paragraph 259, Absatz eins, GewO 1973} auch der Handel mit Immobilien in die Konzessionspflicht einbezogen sei. Dem Wortlaut dieses Inserates zufolge würden "nicht nur eine unbestimmte Anzahl von Baugründen, die erforderliche Beratung, sondern auch Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser zum Verkauf angeboten." Der angegebene Inhalt sei sogar in eine Form gekleidet, die auf ein Anbieten bereits bezugsfertiger Häuser schließen lasse. In den erwähnten Worten des Inserates liege jedenfalls das Angebot, verschiedenartige Immobilien an Kaufinteressenten abzugeben. Im Hinblick auf die im Inserattext angeführten Preise könne wohl auch nicht in Abrede gestellt werden, "daß im vorliegenden Falle die Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles nicht beabsichtigt gewesen wäre" . Dadurch sei im gegebenen Zusammenhang der Tatbestand des {Gewerbeordnung 1973 § 366, § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1973} einer unbefugten Gewerbeausübung durch das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (§ 1 Abs. 1, 2. Satz GewO 1973) erfüllt gewesen.In den erwähnten Worten des Inserates liege jedenfalls das Angebot, verschiedenartige Immobilien an Kaufinteressenten abzugeben. Im Hinblick auf die im Inserattext angeführten Preise könne wohl auch nicht in Abrede gestellt werden, "daß im vorliegenden Falle die Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles nicht beabsichtigt gewesen wäre" . Dadurch sei im gegebenen Zusammenhang der Tatbestand des {Gewerbeordnung 1973 Paragraph 366,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973} einer unbefugten Gewerbeausübung durch das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (Paragraph eins, Absatz eins, 2, Satz GewO 1973) erfüllt gewesen. Diese Ausführungen der bel. Beh. sind jedenfalls denkmöglich. Für die vom VfGH vorzunehmende Beurteilung der Beschwerde kann es dahingestellt sein, ob sich der angefochtene Bescheid an den Bf. persönlich oder als Organ der Fa. WAMOT richtete. Sowohl der erstinstanzliche als auch der zweitinstanzliche - angefochtene - Bescheid ist, was vom Bf. nicht bestritten wird, von den zuständigen Behörden erlassen worden. Die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides von diesen Behörden angewendeten Rechtsvorschriften haben auf jeden Fall eine materielle Rechtsgrundlage für die Verhängung der Strafe über den Bf. gebildet. Ob der Bf. persönlich oder als Organ der Fa. WAMOT zu bestrafen war, ist eine Frage der richtigen Anwendung dieser Vorschriften und damit eine Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Für die Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist es aber belanglos, ob der Inhalt der von der zuständigen Behörde getroffenen Maßnahme dem Gesetz entspricht oder nicht (vgl. Slg. 7984/1977) .Für die vom VfGH vorzunehmende Beurteilung der Beschwerde kann es dahingestellt sein, ob sich der angefochtene Bescheid an den Bf. persönlich oder als Organ der Fa. WAMOT richtete. Sowohl der erstinstanzliche als auch der zweitinstanzliche - angefochtene - Bescheid ist, was vom Bf. nicht bestritten wird, von den zuständigen Behörden erlassen worden. Die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides von diesen Behörden angewendeten Rechtsvorschriften haben auf jeden Fall eine materielle Rechtsgrundlage für die Verhängung der Strafe über den Bf. gebildet. Ob der Bf. persönlich oder als Organ der Fa. WAMOT zu bestrafen war, ist eine Frage der richtigen Anwendung dieser Vorschriften und damit eine Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Für die Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist es aber belanglos, ob der Inhalt der von der zuständigen Behörde getroffenen Maßnahme dem Gesetz entspricht oder nicht vergleiche Slg. 7984 aus 1977,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B11.1979
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