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{'item': 'B468/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1979 GeschäftszahlB468/76 Sammlungsnummer8586 RechtssatzGemäß {Einkommensteuergesetz 1972 § 10, § 10 Abs. 1 EStG 1972} i. d. F. der am

  1. August 1974 in Kraft getretenen Nov., BGBl. 469, haben Steuerpflichtige die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Die bel. Beh. hat die Auffassung vertreten, daß auch gemäß der vor der Nov. zum EStG 1972, BGBl. 469/1974, geltenden Rechtslage die Aufnahme des Investitionsfreibetrages in die Bilanz erforderlich gewesen sei.Gemäß {Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins, EStG 1972} i. d. F. der am
  2. August 1974 in Kraft getretenen Nov., BGBl. 469, haben Steuerpflichtige die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Die bel. Beh. hat die Auffassung vertreten, daß auch gemäß der vor der Nov. zum EStG 1972, Bundesgesetzblatt 469 aus 1974,, geltenden Rechtslage die Aufnahme des Investitionsfreibetrages in die Bilanz erforderlich gewesen sei. Diese Auffassung der bel. Beh. findet ihre Stütze auch in der Literatur (so z. B. bei Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, III. Bd., S. 3 zu § 10) und in den Erläuterungen zur RV der Einkommensteuergesetznovelle 1974, 1201 BlgNR, XIII. GP, wo es zur vorgesehenen Änderung des § 10 Abs. 1 heißt, daß damit eine Klarstellung bezweckt werde, daß der Investitionsfreibetrag von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bilanzmäßig auszuweisen ist, wie es schon bisher dem Grundsatz der Bilanzklarheit entsprochen habe. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Auffassung der bel. Beh., die Aufnahme des Investitionsfreibetrages in die Bilanz sei schon vor Inkrafttreten der geänderten Fassung des § 10 Abs. 1 EStG erforderlich gewesen, denkunmöglich wäre. Der Umstand, daß die Finanzbehörde ein Jahr vorher eine andere Vorgangsweise der Bf. (noch) hingenommen hatte, vermag daran nichts zu ändern.Diese Auffassung der bel. Beh. findet ihre Stütze auch in der Literatur (so z. B. bei Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, römisch drei. Bd., S. 3 zu Paragraph 10,) und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Einkommensteuergesetznovelle 1974, 1201 BlgNR, römisch dreizehn. GP, wo es zur vorgesehenen Änderung des Paragraph 10, Absatz eins, heißt, daß damit eine Klarstellung bezweckt werde, daß der Investitionsfreibetrag von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bilanzmäßig auszuweisen ist, wie es schon bisher dem Grundsatz der Bilanzklarheit entsprochen habe. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Auffassung der bel. Beh., die Aufnahme des Investitionsfreibetrages in die Bilanz sei schon vor Inkrafttreten der geänderten Fassung des Paragraph 10, Absatz eins, EStG erforderlich gewesen, denkunmöglich wäre. Der Umstand, daß die Finanzbehörde ein Jahr vorher eine andere Vorgangsweise der Bf. (noch) hingenommen hatte, vermag daran nichts zu ändern. Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 49, Art. 49 Abs. 1 B-VG} über die Kundmachung von Bundesgesetzen und der im Art. 50 bezeichneten Staatsverträge sowie über den Wirksamkeitsbeginn dieser gesetzlichen Vorschriften vermittelt kein subjektives öffentliches Recht.Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 49,, Artikel 49, Absatz eins, B-VG} über die Kundmachung von Bundesgesetzen und der im Artikel 50, bezeichneten Staatsverträge sowie über den Wirksamkeitsbeginn dieser gesetzlichen Vorschriften vermittelt kein subjektives öffentliches Recht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B468.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.