RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1979 GeschäftszahlV20/78 Sammlungsnummer8587 RechtssatzDer Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Enzenkirchen vom
- Juli 1977, Zl. Agrar 16/197-WJ, wird zurückgewiesen. Aus den Akten ergibt sich, daß der im Punkt 1 der bekämpften Verordnung erwähnte Weg zum Teil über das Altgrundstück Nr. 1175 (Wald) , EZ 12, KG Jagern, verläuft. Dieses je zur Hälfte im Eigentum der Antragsteller gestandene Grundstück wurde in ein von der Agrarbezirksbehörde Linz nach dem Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz, BGBl. 33/1972, eingeleitetes Zusammenlegungsverfahren einbezogen. Diese Behörde hat mit Bescheid vom
- Oktober 1977 gemäß § 22 OÖ FLG die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. U. a. wurde mit diesem Bescheid der in der Natur bereits bestehende Weg (Teil des Altgrundstückes Nr. 1175 nicht mehr den Antragstellern, sondern der Gemeinde Enzenkirchen zugewiesen. Die von den Antragstellern gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde vom OÖ Landesagrarsenat mit Erk. vom
- Mai 1978 abgewiesen. Da gegen den Bescheid des Landesagrarsenates ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig war (vgl. § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 i. d. F. BGBl. 476/1974, wonach die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen bestimmte abändernde Erk. des Landesagrarsenates zulässig ist) , ist mit Zustellung des Bescheides des Landesagrarsenates gemäß § 22 Abs. 3 OÖ FLG das Eigentum an dem erwähnten Wegteil auf die Gemeinde Enzenkirchen unter der auflösenden Bedingung übergegangen, daß das Eigentum mit der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Ein solcher Bescheid wurde aber den dem VfGH vorliegenden Unterlagen zufolge bisher nicht erlassen. Am
- Juli 1978 (Datierung und Postaufgabetag des vorliegenden Individualantrages) waren die Antragsteller sohin nicht mehr Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes. Die Voraussetzungen, von denen die Antragsausführungen über die Rechtswirkungen der bekämpften Verordnung ausgehen, sind daher unzutreffend. Die behaupteten Auswirkungen lagen weder zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, noch sind sie heute gegeben. Der VfGH hatte die Frage, ob - ungeachtet des Umstandes, daß die Antragsteller ihr Eigentum am Weggrundstück verloren haben - die bekämpfte Verordnung möglicherweise andere, von ihnen aber nicht geltend gemachte Auswirkungen hat, nicht zu untersuchen.Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Enzenkirchen vom
- Juli 1977, Zl. Agrar 16/197-WJ, wird zurückgewiesen. Aus den Akten ergibt sich, daß der im Punkt 1 der bekämpften Verordnung erwähnte Weg zum Teil über das Altgrundstück Nr. 1175 (Wald) , EZ 12, KG Jagern, verläuft. Dieses je zur Hälfte im Eigentum der Antragsteller gestandene Grundstück wurde in ein von der Agrarbezirksbehörde Linz nach dem Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz, Bundesgesetzblatt 33 aus 1972,, eingeleitetes Zusammenlegungsverfahren einbezogen. Diese Behörde hat mit Bescheid vom
- Oktober 1977 gemäß Paragraph 22, OÖ FLG die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. U. a. wurde mit diesem Bescheid der in der Natur bereits bestehende Weg (Teil des Altgrundstückes Nr. 1175 nicht mehr den Antragstellern, sondern der Gemeinde Enzenkirchen zugewiesen. Die von den Antragstellern gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde vom OÖ Landesagrarsenat mit Erk. vom
- Mai 1978 abgewiesen. Da gegen den Bescheid des Landesagrarsenates ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig war vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, Agrarbehördengesetz 1950 i. d. F. Bundesgesetzblatt 476 aus 1974,, wonach die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen bestimmte abändernde Erk. des Landesagrarsenates zulässig ist) , ist mit Zustellung des Bescheides des Landesagrarsenates gemäß Paragraph 22, Absatz 3, OÖ FLG das Eigentum an dem erwähnten Wegteil auf die Gemeinde Enzenkirchen unter der auflösenden Bedingung übergegangen, daß das Eigentum mit der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Ein solcher Bescheid wurde aber den dem VfGH vorliegenden Unterlagen zufolge bisher nicht erlassen. Am
- Juli 1978 (Datierung und Postaufgabetag des vorliegenden Individualantrages) waren die Antragsteller sohin nicht mehr Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes. Die Voraussetzungen, von denen die Antragsausführungen über die Rechtswirkungen der bekämpften Verordnung ausgehen, sind daher unzutreffend. Die behaupteten Auswirkungen lagen weder zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, noch sind sie heute gegeben. Der VfGH hatte die Frage, ob - ungeachtet des Umstandes, daß die Antragsteller ihr Eigentum am Weggrundstück verloren haben - die bekämpfte Verordnung möglicherweise andere, von ihnen aber nicht geltend gemachte Auswirkungen hat, nicht zu untersuchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V20.1979