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{'item': 'B476/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1979 GeschäftszahlB476/76 Sammlungsnummer8592 RechtssatzDer VfGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß er gegen § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 keine Bedenken hat (siehe z. B. Slg. 7469/ 1974, 7769/1976 sowie 8200/1977) . Das Vorbringen des Bf. bietet keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Ob die Trassenfestlegungsverordnung im Fall Slg. 7469/1974 anders gestaltet war als im vorliegenden Fall (Verordnung BGBl. 92/1974) sagt zur Frage der Verfassungsmäßigkeit jener gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die jeweiligen Verordnungen beruhen, überhaupt nichts aus. Der VfGH vermag auch nicht zu erkennen, gegen welche Verfassungsbestimmungen § 20 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 32 lit. a BStG verstoßen soll; der Bf. spricht in diesem Zusammenhang lediglich davon, daß diese Bestimmungen "mit den Grundsätzen einer verfassungskonformen Verwaltung nicht in Einklang" zu bringen seien.Der VfGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß er gegen Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 keine Bedenken hat (siehe z. B. Slg. 7469/ 1974, 7769 aus 1976, sowie 8200 aus 1977,) . Das Vorbringen des Bf. bietet keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Ob die Trassenfestlegungsverordnung im Fall Slg. 7469 aus 1974, anders gestaltet war als im vorliegenden Fall (Verordnung Bundesgesetzblatt 92 aus 1974,) sagt zur Frage der Verfassungsmäßigkeit jener gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die jeweiligen Verordnungen beruhen, überhaupt nichts aus. Der VfGH vermag auch nicht zu erkennen, gegen welche Verfassungsbestimmungen Paragraph 20, Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 32, Litera a, BStG verstoßen soll; der Bf. spricht in diesem Zusammenhang lediglich davon, daß diese Bestimmungen "mit den Grundsätzen einer verfassungskonformen Verwaltung nicht in Einklang" zu bringen seien. Keine Bedenken gegen die Verordnung BGBl. 92/1974. Eine Veröffentlichung der Planunterlagen im Bundesgesetzblatt war deshalb nicht erforderlich, weil gemäß § 4 BStG die Verordnung den Hinweis auf Planunterlagen enthalten kann, welche beim BM für Bauten und Technik, bei dem Amt der Landesregierung des betroffenen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen (was hier der Fall war) . Zum Vorbringen des Bf., daß die Trasse gerade im Bereich der Grundstücke des Bf. besser etwa 800 m südlich gebaut werden sollte, ist einem bei den Planunterlagen befindlichen geologischen Gutachten zu entnehmen, daß die baulichen Eingriffe im Bereich des Bauloses Sittendorf wegen der seinerzeit für die Reichsautobahn bereits weitgehend durchgeführten Maßnahmen gering sein werden, und daß die Trasse zwecks Vergrößerung des Kurvenradius um etwa 50 m nach Norden geschoben wurde. Bereits daraus ist zu ersehen, daß der Verordnungsgeber bei Festlegung des Trassenverlaufes auf die gesetzlichen Voraussetzungen (Wirtschaftlichkeit der Bauausführung, Benützbarkeit der Straße ohne Gefahr) Bedacht genommen hat.Keine Bedenken gegen die Verordnung Bundesgesetzblatt 92 aus 1974,. Eine Veröffentlichung der Planunterlagen im Bundesgesetzblatt war deshalb nicht erforderlich, weil gemäß Paragraph 4, BStG die Verordnung den Hinweis auf Planunterlagen enthalten kann, welche beim BM für Bauten und Technik, bei dem Amt der Landesregierung des betroffenen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen (was hier der Fall war) . Zum Vorbringen des Bf., daß die Trasse gerade im Bereich der Grundstücke des Bf. besser etwa 800 m südlich gebaut werden sollte, ist einem bei den Planunterlagen befindlichen geologischen Gutachten zu entnehmen, daß die baulichen Eingriffe im Bereich des Bauloses Sittendorf wegen der seinerzeit für die Reichsautobahn bereits weitgehend durchgeführten Maßnahmen gering sein werden, und daß die Trasse zwecks Vergrößerung des Kurvenradius um etwa 50 m nach Norden geschoben wurde. Bereits daraus ist zu ersehen, daß der Verordnungsgeber bei Festlegung des Trassenverlaufes auf die gesetzlichen Voraussetzungen (Wirtschaftlichkeit der Bauausführung, Benützbarkeit der Straße ohne Gefahr) Bedacht genommen hat. Wie der VfGH nicht nur in seinem Erk. Slg. 7469/1974, sondern auch in den Erk. Slg. 7769/1976 und 8058/1977 ausgeführt hat, bedeutet die im § 4 Abs. 1 BStG enthaltene Verweisung auf den ersten Satz des § 20 Abs. 1 nicht etwa, daß im Falle der Erlassung einer Verordnung, mit der der Straßenverlauf bestimmt wird, zugleich Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang einer Enteignung durch den Verordnungsgeber festgestellt sind. Dieser Verweisung kommt vielmehr nur der Inhalt zu, daß der im Verordnungsweg zu bestimmende Trassenverlauf dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen hat. Dem Gegner der beantragten Enteignung steht es daher durchaus offen, im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden. Notwendigkeit in diesem Zusammenhang bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z. B. Slg. 6951/1972) einerseits, daß die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist. Auch andere Einwendungen in bezug auf den Gegenstand und Umfang der begehrten Enteignung können erhoben werden. Der Enteignungsgegner ist somit bloß nicht in der Lage, die Gesetzmäßigkeit des Trassenverlaufes und - im Zusammenhang damit - die Notwendigkeit des Projektes als solchen im Verwaltungsverfahren mit Erfolg zu bestreiten, weil die Enteignungsbehörde an die gemäß § 4 Abs. 1 BStG erlassene, den Trassenverlauf bestimmende Verordnung gebunden ist. Dem in dieser Richtung bestehenden Rechtsschutzinteresse ist aber dadurch entsprochen, daß der Gegner der geplanten Enteignung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Gesetzwidrigkeit der auf den § 4 Abs. 1 BStG gestützten Verordnung geltend machen und auf diese Weise die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf deren Gesetzmäßigkeit herbeiführen kann.Wie der VfGH nicht nur in seinem Erk. Slg. 7469 aus 1974,, sondern auch in den Erk. Slg. 7769 aus 1976, und 8058 aus 1977, ausgeführt hat, bedeutet die im Paragraph 4, Absatz eins, BStG enthaltene Verweisung auf den ersten Satz des Paragraph 20, Absatz eins, nicht etwa, daß im Falle der Erlassung einer Verordnung, mit der der Straßenverlauf bestimmt wird, zugleich Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang einer Enteignung durch den Verordnungsgeber festgestellt sind. Dieser Verweisung kommt vielmehr nur der Inhalt zu, daß der im Verordnungsweg zu bestimmende Trassenverlauf dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen hat. Dem Gegner der beantragten Enteignung steht es daher durchaus offen, im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden. Notwendigkeit in diesem Zusammenhang bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z. B. Slg. 6951 aus 1972,) einerseits, daß die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist. Auch andere Einwendungen in bezug auf den Gegenstand und Umfang der begehrten Enteignung können erhoben werden. Der Enteignungsgegner ist somit bloß nicht in der Lage, die Gesetzmäßigkeit des Trassenverlaufes und - im Zusammenhang damit - die Notwendigkeit des Projektes als solchen im Verwaltungsverfahren mit Erfolg zu bestreiten, weil die Enteignungsbehörde an die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG erlassene, den Trassenverlauf bestimmende Verordnung gebunden ist. Dem in dieser Richtung bestehenden Rechtsschutzinteresse ist aber dadurch entsprochen, daß der Gegner der geplanten Enteignung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Gesetzwidrigkeit der auf den Paragraph 4, Absatz eins, BStG gestützten Verordnung geltend machen und auf diese Weise die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf deren Gesetzmäßigkeit herbeiführen kann. Der VfGH hat im Erk. Slg. 7431/1974 der Meinung Ausdruck verliehen, daß dem ersten Satz des § 20 Abs. 3 BStG nicht die Bedeutung zukommt, daß gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes eine Berufung nur bezüglich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung zulässig ist, sondern daß auch hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung dem Grunde nach die Berufung zulässig ist. Der VfGH kann sich aber der Auffassung der bel. Beh., daß in gleicher Weise auch dann kein Ausschluß des Instanzenzuges vorliegt, wenn die Berufung eine im Entschädigungsverfahren erfolgte Verletzung der im § 20 Abs. 2 BStG festgelegten Bestimmungen betreffend Sachverständigengutachten zum Gegenstand hat, nicht anschließen. Die in § 20 Abs. 2 BStG vorgesehene Schätzung durch Sachverständige bezieht sich ausschließlich auf die Bestimmung der Höhe der Entschädigung. Bezüglich der Höhe der Entschädigung ist jedoch eine Berufung unzulässig. Der Enteignungsgegner hat es gemäß § 20 Abs. 3 BStG in der Hand, durch Anrufung des Gerichtes den Bescheid bezüglich der Höhe der Entschädigung außer Kraft zu setzen.Der VfGH hat im Erk. Slg. 7431 aus 1974, der Meinung Ausdruck verliehen, daß dem ersten Satz des Paragraph 20, Absatz 3, BStG nicht die Bedeutung zukommt, daß gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes eine Berufung nur bezüglich der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung zulässig ist, sondern daß auch hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung dem Grunde nach die Berufung zulässig ist. Der VfGH kann sich aber der Auffassung der bel. Beh., daß in gleicher Weise auch dann kein Ausschluß des Instanzenzuges vorliegt, wenn die Berufung eine im Entschädigungsverfahren erfolgte Verletzung der im Paragraph 20, Absatz 2, BStG festgelegten Bestimmungen betreffend Sachverständigengutachten zum Gegenstand hat, nicht anschließen. Die in Paragraph 20, Absatz 2, BStG vorgesehene Schätzung durch Sachverständige bezieht sich ausschließlich auf die Bestimmung der Höhe der Entschädigung. Bezüglich der Höhe der Entschädigung ist jedoch eine Berufung unzulässig. Der Enteignungsgegner hat es gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG in der Hand, durch Anrufung des Gerichtes den Bescheid bezüglich der Höhe der Entschädigung außer Kraft zu setzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B476.1979

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