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{'item': ['B25/79', 'B26/79']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1979 GeschäftszahlB25/79; B26/79 Sammlungsnummer8596 RechtssatzDer VfGH hat bereits im Erk. Slg. 4454/1963 eingehend begründet, daß d

Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG} fallende Angelegenheit aus.Der Vf

GH hat aber auch keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Normen. Wie ebenfalls bereits mit Erk. Slg. 4454 aus 1963, dargelegt wurde, hat Paragraph 28, der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938 bekanntgemacht wurde, GBl. für das Land Österreich 397 aus 1938,, bestimmt, daß mit Ausnahme der Verwaltungsstrafgelder die übrigen Einnahmen, die nach dem bisherigen Recht den Ortsarmenfonds der Gemeinden zugeflossen sind, der Gemeinde zufließen und daß das Vermögen selbständiger Ortsarmenfonds auf die Gemeinden übergeht. Da spätestens seither das Armenprozent unmittelbar den Gemeinden zufloß, steht der Abgabencharakter der Armenprozente fest. Die Qualifikation der Armenprozente als Abgabe i. S. des F-VG 1948 schließt deren Beurteilung als eine unter den Kompetenzbegriff Armenwesen nach {

Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG} fallende Angelegenheit aus.

Daß Armenprozente demnach an freiwillige Versteigerungen anknüpfende Abgaben sind, bedeutet jedoch keineswegs, daß es sich bei diesen um Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 6 Z 3 FAG 1973 und damit um ausschließliche Bundesabgaben handelt, wie dies die Bf. vermeinen.Daß Armenprozente demnach an freiwillige Versteigerungen anknüpfende Abgaben sind, bedeutet jedoch keineswegs, daß es sich bei diesen um Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, FAG 1973 und damit um ausschließliche Bundesabgaben handelt, wie dies die Bf. vermeinen. § 13 Abs. 1 Z 12 FAG 1973 bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß die bei freiwilligen Versteigerungen zur Vorschreibung gelangenden Armenprozente ausschließliche Landesabgaben (Gemeindeabgaben) sind.Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 12, FAG 1973 bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß die bei freiwilligen Versteigerungen zur Vorschreibung gelangenden Armenprozente ausschließliche Landesabgaben (Gemeindeabgaben) sind. Daran ändert auch nichts, daß die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft durch Miteigentümer ein zivilrechtlicher Vorgang i. S. des {

Art 10, Art.

10 B-VG} ist; weder durch diese Verfassungsbestimmung noch durch eine sonstige Regelung im Verfassungsrang wird verboten, daß die Vorschreibung einer ausschließlichen Landesabgabe (Gemeindeabgabe) an einen zivilrechtlichen Vorgang anknüpft.Daran ändert auch nichts, daß die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft durch Miteigentümer ein zivilrechtlicher Vorgang i. S. des {

Artikel 10

,, Artikel 10, B-VG} ist; weder durch diese Verfassungsbestimmung noch durch eine sonstige Regelung im Verfassungsrang wird verboten, daß die Vorschreibung einer ausschließlichen Landesabgabe (Gemeindeabgabe) an einen zivilrechtlichen Vorgang anknüpft. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B25.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.