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{'item': 'V11/79'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1979 GeschäftszahlV11/79 Sammlungsnummer8594 RechtssatzBei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen für die Durchführung eines Verordnun

Art 140, Art.

140 Abs. 1 letzter Satz B-VG} auch auf Verordnungsanfechtungen zutreffen) .Bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen für die Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Artikel 139, B-VG kommt es u. a. darauf an, ob sich aus dem Inhalt des Antrages sowohl das Begehren auf Aufhebung als auch eine Darlegung der im einzelnen gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder einer bestimmten Verordnungsstelle sprechenden Bedenken ergeben vergleiche Slg. 7593 aus 1975,, dessen Ausführungen, wenn ihnen auch ein Gesetzesprüfungsantrag zugrundelag, im Hinblick auf den im wesentlichen gleichen Wortlaut der Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz und {

Artikel 140

,, Artikel 140, Absatz eins, letzter Satz B-VG} auch auf Verordnungsanfechtungen zutreffen) . Eine Prüfung der gegen die Kontaktlinsenverordnung geltend gemachten Bedenken auf das Vorhandensein der nach § 57 VerfGG 1953 i. d. F. BGBl. 311/1976 geforderten Voraussetzungen zeigt, daß, obwohl die Aufhebung der Kontaktlinsenverordnung ihrem ganzen Inhalte nach begehrt wird, keineswegs Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen dargelegt werden; u. a. fehlt jede Darlegung von Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der §§ 1, 2, 4 und 5 der angefochtenen Verordnung. Das Fehlen der Darlegung von Bedenken ist nicht ein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (vgl. Erk. Slg. 8485/1979 und die dort angeführte Vorjudikatur) .Eine Prüfung der gegen die Kontaktlinsenverordnung geltend gemachten Bedenken auf das Vorhandensein der nach Paragraph 57, VerfGG 1953 i. d. F. Bundesgesetzblatt 311 aus 1976, geforderten Voraussetzungen zeigt, daß, obwohl die Aufhebung der Kontaktlinsenverordnung ihrem ganzen Inhalte nach begehrt wird, keineswegs Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen dargelegt werden; u. a. fehlt jede Darlegung von Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Paragraphen eins, 2, 4 und 5 der angefochtenen Verordnung. Das Fehlen der Darlegung von Bedenken ist nicht ein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis vergleiche Erk. Slg. 8485 aus 1979, und die dort angeführte Vorjudikatur) . Soweit die Antragsteller die Aufhebung des § 3 der Kontaktlinsenverordnung begehren, ist ihr Antrag gleichfalls unzulässig. Die Erstantragstellerin stützt ihre Beschwerdelegitimation ausschließlich darauf, daß die Mehrheitsgesellschafterin im Handelsregister als Gesellschaft mbH eingetragenen Zweitantragstellerin sei und daß diese auf Unterlassung der Führung des Firmenbestandteiles "die Kontaktlinse" und auf Unterlassung werblicher Maßnahmen, soweit sie der Kontaktlinsenverordnung widersprechen, geklagt sei. Daß die Erstantragstellerin durch die Bestimmungen der Kontaktlinsenverordnung unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt sei, wird gar nicht behauptet. Hinsichtlich der Erstantragstellerin ist die Verordnungsanfechtung somit schon aus diesem Grunde unzulässig. Was die Zweitantragstellerin betrifft, ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Ausführungen der Anfechtung deutlich, daß sie die Aufhebung der von ihr als gesetzwidrig kritisierten Bestimmungen der Kontaktlinsenverordnung ausschließlich deshalb begehrt, weil sich die von der Landesinnung Oberösterreich der Optiker in der Sektion Gewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für OÖ gegen die beim Landesgericht Salzburg anhängig gemachte Klage auf diese Bestimmungen stützt. Im gerichtlichen Verfahren ist im Falle entstandener Bedenken (schon) das Gericht erster Instanz zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages gemäß {

Art 89, Art.

89 Abs. 2 erster Satz B-VG} verpflichtet. Ist ein gerichtliches Verfahren, das dem von der generellen Norm Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH bietet, bereits anhängig, so müssen - in der vorliegenden Sache jedoch nicht gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages einzuräumen. Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsmittels nicht in Einklang stünde (vgl. Slg. 8312/1978) .Soweit die Antragsteller die Aufhebung des Paragraph 3, der Kontaktlinsenverordnung begehren, ist ihr Antrag gleichfalls unzulässig. Die Erstantragstellerin stützt ihre Beschwerdelegitimation ausschließlich darauf, daß die Mehrheitsgesellschafterin im Handelsregister als Gesellschaft mbH eingetragenen Zweitantragstellerin sei und daß diese auf Unterlassung der Führung des Firmenbestandteiles "die Kontaktlinse" und auf Unterlassung werblicher Maßnahmen, soweit sie der Kontaktlinsenverordnung widersprechen, geklagt sei. Daß die Erstantragstellerin durch die Bestimmungen der Kontaktlinsenverordnung unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt sei, wird gar nicht behauptet. Hinsichtlich der Erstantragstellerin ist die Verordnungsanfechtung somit schon aus diesem Grunde unzulässig. Was die Zweitantragstellerin betrifft, ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Ausführungen der Anfechtung deutlich, daß sie die Aufhebung der von ihr als gesetzwidrig kritisierten Bestimmungen der Kontaktlinsenverordnung ausschließlich deshalb begehrt, weil sich die von der Landesinnung Oberösterreich der Optiker in der Sektion Gewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für OÖ gegen die beim Landesgericht Salzburg anhängig gemachte Klage auf diese Bestimmungen stützt. Im gerichtlichen Verfahren ist im Falle entstandener Bedenken (schon) das Gericht erster Instanz zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages gemäß {

Artikel 89,, Artikel 89, Absatz 2, erster Satz B-VG} verpflichtet.

Ist ein gerichtliches Verfahren, das dem von der generellen Norm Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den VfGH bietet, bereits anhängig, so müssen - in der vorliegenden Sache jedoch nicht gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen Verfahrens trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages einzuräumen. Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsmittels nicht in Einklang stünde vergleiche Slg. 8312 aus 1978,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V11.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.