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{'item': ['B427/76', 'B477/76']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1979 GeschäftszahlB427/76; B477/76 Sammlungsnummer8597 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 19 Abs. 1 Z 4 lit. b und Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz und Justizverwaltungsgebührengesetz.Keine Bedenken gegen Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und Absatz 3, Gerichtsgebührengesetz und Justizverwaltungsgebührengesetz. Wie die EB zur RV (66 BlgNR, VI. GP) zu § 19 leg. cit. ausführen, stellt die nunmehrige Regelung eine wesentliche Vereinfachung gegenüber der vorausgehenden Rechtslage vor. Während vordem die Entscheidungsgebühren nach dem Verhältnis, in dem die Parteien zum Ersatz der Prozeßkosten verhalten wurden, zu entrichten waren, was nicht nur Sonderbestimmungen für den Fall des Unterbleibens eines Kostenausspruches und für die Fälle des {Zivilprozeßordnung § 43, § 43 Abs. 2 ZPO} erforderlich machte, sondern auch infolge der Unübersichtlichkeit und der Unklarheit der Regelung Anlaß zu einer Flut von Rechtsmitteln war, solle durch die nunmehrige Regelung eine rasche und leichte Bemessung der Entscheidungsgebühr durch den Kostenbeamten ermöglicht werden.Wie die EB zur Regierungsvorlage (66 BlgNR, römisch sechs. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 19, leg. cit. ausführen, stellt die nunmehrige Regelung eine wesentliche Vereinfachung gegenüber der vorausgehenden Rechtslage vor. Während vordem die Entscheidungsgebühren nach dem Verhältnis, in dem die Parteien zum Ersatz der Prozeßkosten verhalten wurden, zu entrichten waren, was nicht nur Sonderbestimmungen für den Fall des Unterbleibens eines Kostenausspruches und für die Fälle des {Zivilprozeßordnung Paragraph 43,, Paragraph 43, Absatz 2, ZPO} erforderlich machte, sondern auch infolge der Unübersichtlichkeit und der Unklarheit der Regelung Anlaß zu einer Flut von Rechtsmitteln war, solle durch die nunmehrige Regelung eine rasche und leichte Bemessung der Entscheidungsgebühr durch den Kostenbeamten ermöglicht werden. Zur Erreichung dieses Zieles sehe lit. b vor, daß in allen Fällen, in denen durch den Spruch nicht ein vollständiges Unterliegen festgestellt werde, die Parteien die Entscheidungsgebühr je zur Hälfte zu tragen haben. Der VfGH kann nicht finden, daß für eine solche Regelung eine sachliche Rechtfertigung fehlt. Wenn § 19 Abs. 1 Z 4 zwischen dem vollen Obsiegen und Unterliegen einerseits (lit. a und dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen andererseits (lit. b) unterscheidet, ist dies nicht unsachlich. Eine Gleichheitsverletzung kann aber auch nicht darin erblickt werden, daß nur zwischen diesen beiden Fallgruppen unterschieden wird. Wenn der Gesetzgeber im Gebührenbereich im Vergleich zu den Kostenersatzbestimmungen der ZPO eine gröbere Regelung getroffen hat, kann hierin noch keine das Gleichheitsgebot verletzende Unsachlichkeit erblickt werden. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die durch die Vergröberung bewirkte Vereinfachung gegenüber der früheren Regelung nicht nur dem Kostenbeamten eine Bemessung erleichtert und eine Entlastung der Rechtspflege infolge einer geringeren Häufigkeit von Berichtigungsanträgen bewirkt, sondern daß auch den Prozeßparteien die Übersichtlichkeit und Klarheit der Regelung zu einer rascheren Erledigung verhilft.Zur Erreichung dieses Zieles sehe Litera b, vor, daß in allen Fällen, in denen durch den Spruch nicht ein vollständiges Unterliegen festgestellt werde, die Parteien die Entscheidungsgebühr je zur Hälfte zu tragen haben. Der VfGH kann nicht finden, daß für eine solche Regelung eine sachliche Rechtfertigung fehlt. Wenn Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, zwischen dem vollen Obsiegen und Unterliegen einerseits (Litera a, und dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen andererseits (Litera b,) unterscheidet, ist dies nicht unsachlich. Eine Gleichheitsverletzung kann aber auch nicht darin erblickt werden, daß nur zwischen diesen beiden Fallgruppen unterschieden wird. Wenn der Gesetzgeber im Gebührenbereich im Vergleich zu den Kostenersatzbestimmungen der ZPO eine gröbere Regelung getroffen hat, kann hierin noch keine das Gleichheitsgebot verletzende Unsachlichkeit erblickt werden. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die durch die Vergröberung bewirkte Vereinfachung gegenüber der früheren Regelung nicht nur dem Kostenbeamten eine Bemessung erleichtert und eine Entlastung der Rechtspflege infolge einer geringeren Häufigkeit von Berichtigungsanträgen bewirkt, sondern daß auch den Prozeßparteien die Übersichtlichkeit und Klarheit der Regelung zu einer rascheren Erledigung verhilft. Was § 19 Abs. 3 leg. cit. betrifft, wonach die Frage, ob eine Partei vollkommen unterlegen ist, lediglich nach dem Wortlaut des Spruches der Entscheidung zu beurteilen ist, bieten die Beschwerdefälle nach dem Vorhergesagten ebenfalls keinen Anlaß zu Bedenken aus der Sicht des Gleichheitssatzes.Was Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. betrifft, wonach die Frage, ob eine Partei vollkommen unterlegen ist, lediglich nach dem Wortlaut des Spruches der Entscheidung zu beurteilen ist, bieten die Beschwerdefälle nach dem Vorhergesagten ebenfalls keinen Anlaß zu Bedenken aus der Sicht des Gleichheitssatzes. Wie der VwGH in seinem Erk. Slg. 2563 F/1961 ausführt, ist gemäß § 19 Abs. 3 GJGebGes lediglich nach dem Wortlaut des Spruches der Entscheidung zu beurteilen, ob eine Partei i. S. der gebührenrechtlichen Vorschriften vollständig unterlegen ist. Der Umstand, daß der Teil des Klagebegehrens, mit dem ein Kläger nicht durchgedrungen ist, nur einen geringfügigen Betrag darstelle, sei rechtlich bedeutungslos. Ebensowenig sei es von Bedeutung, ob von der Abweisung ein Teil der Hauptforderung oder eingeklagte Nebengebühren betroffen würden. Der eindeutige und unmißverständliche Wortlaut des {Gerichtsgebührengesetz § 19, § 19 Abs. 3 GJGebGes} gestatte es nicht, im Wege der Auslegung irgendwelche Ausnahmen von dem Grundsatz zu schaffen, daß der Spruch der Entscheidung allein für die Frage des Unterliegens ausschlaggebend sei, mögen solche Ausnahmen auch vom rechtspolitischen Standpunkt aus begründet erscheinen. Diese Auffassung des VwGH deckt sich auch mit der aus den Erläuterungen der RV zu entnehmenden Zielsetzung des Gesetzgebers. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte.Wie der VwGH in seinem Erk. Slg. 2563 F/1961 ausführt, ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, GJGebGes lediglich nach dem Wortlaut des Spruches der Entscheidung zu beurteilen, ob eine Partei i. S. der gebührenrechtlichen Vorschriften vollständig unterlegen ist. Der Umstand, daß der Teil des Klagebegehrens, mit dem ein Kläger nicht durchgedrungen ist, nur einen geringfügigen Betrag darstelle, sei rechtlich bedeutungslos. Ebensowenig sei es von Bedeutung, ob von der Abweisung ein Teil der Hauptforderung oder eingeklagte Nebengebühren betroffen würden. Der eindeutige und unmißverständliche Wortlaut des {Gerichtsgebührengesetz Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz 3, GJGebGes} gestatte es nicht, im Wege der Auslegung irgendwelche Ausnahmen von dem Grundsatz zu schaffen, daß der Spruch der Entscheidung allein für die Frage des Unterliegens ausschlaggebend sei, mögen solche Ausnahmen auch vom rechtspolitischen Standpunkt aus begründet erscheinen. Diese Auffassung des VwGH deckt sich auch mit der aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu entnehmenden Zielsetzung des Gesetzgebers. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B427.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.