← Österreich

{'item': 'B60/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1979 GeschäftszahlB60/76 Sammlungsnummer8603 RechtssatzDas Gebiet, in dem sich die baulichen Anlagen der Tankstelle befinden, ist als Wohngebiet ausgewiesen, das nur für Wohngebäude und die dem Bedarf der Bevölkerung dienenden Nebengebäude bestimmt ist. Die Widmungsart war so festzulegen, daß eine Beeinträchtigung der Bevölkerung insbesondere durch Rauch, Lärm, Abwässer u. dgl. weitestgehend vermieden wird (§ 12 Abs. 3 NÖ ROG 1974) . In einem solchen Gebiet dürfen gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1974 nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, durch deren Nutzung aller Voraussicht nach

  1. das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß an Beeinträchtigung der Umgebung nicht überschritten und
  2. der Straßenverkehr nicht übermäßig belastet wird. Bei dem Bauvorhaben der Bf. handelt es sich weder um ein Wohngebäude noch um ein Nebengebäude (§ 2 Z 19 NÖ Bauordnung) , wobei nur ein Nebengebäude zu einem Wohngebäude in Betracht käme, weil in einem Gebiet nach § 13 Abs. 1 Z. 1 NÖ ROG 1974 ein Nebengebäude den Bestand eines Wohngebäudes als Hauptgebäude zur Voraussetzung hat. Die von der Bf. beabsichtigten baulichen Anlagen sind für den Betrieb einer Tankstelle bestimmt. Damit allein schon ist nicht ausgeschlossen, daß durch die Nutzung dieser baulichen Anlagen aller Voraussicht nach der Straßenverkehr übermäßig belastet und eine Beeinträchtigung der Bevölkerung insbesondere durch Verkehrslärm bewirkt wird. Im Hinblick auf diese Umstände ist die Annahme, daß durch die Ausführung des Bauvorhabens der Bf. die Bestimmungen der §§ 12 und 13 NÖ ROG 1974 verletzt werden, jedenfalls nicht denkunmöglich.Die Widmungsart war so festzulegen, daß eine Beeinträchtigung der Bevölkerung insbesondere durch Rauch, Lärm, Abwässer u. dgl. weitestgehend vermieden wird (Paragraph 12, Absatz 3, NÖ ROG 1974) . In einem solchen Gebiet dürfen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 1974 nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, durch deren Nutzung aller Voraussicht nach
  3. das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß an Beeinträchtigung der Umgebung nicht überschritten und
  4. der Straßenverkehr nicht übermäßig belastet wird. Bei dem Bauvorhaben der Bf. handelt es sich weder um ein Wohngebäude noch um ein Nebengebäude (Paragraph 2, Ziffer 19, NÖ Bauordnung) , wobei nur ein Nebengebäude zu einem Wohngebäude in Betracht käme, weil in einem Gebiet nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ ROG 1974 ein Nebengebäude den Bestand eines Wohngebäudes als Hauptgebäude zur Voraussetzung hat. Die von der Bf. beabsichtigten baulichen Anlagen sind für den Betrieb einer Tankstelle bestimmt. Damit allein schon ist nicht ausgeschlossen, daß durch die Nutzung dieser baulichen Anlagen aller Voraussicht nach der Straßenverkehr übermäßig belastet und eine Beeinträchtigung der Bevölkerung insbesondere durch Verkehrslärm bewirkt wird. Im Hinblick auf diese Umstände ist die Annahme, daß durch die Ausführung des Bauvorhabens der Bf. die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 NÖ ROG 1974 verletzt werden, jedenfalls nicht denkunmöglich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B60.1979

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.