100 B-VG}, Art. 15 L-VG) zu verstehen ist, so muß doch die in Art. 36 Abs. 9 L-VG getroffene Regelung als Ausdruck eines allgemeinen Grundgedankens angesehen werden, so daß auch die Amtsdauer der Landesregierung im Falle des normalen Ablaufes der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Art. 12 L-VG) bis zur Wahl der neuen Landesregierung währt (siehe auch Koja, das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 1967, S. 261) .Wenn auch unter der Auflösung des Landtages die Selbstauflösung durch einfaches Gesetz (Artikel 14, L-VG) sowie die Auflösung durch den Bundespräsidenten ({
,, Artikel 100, B-VG}, Artikel 15, L-VG) zu verstehen ist, so muß doch die in Artikel 36, Absatz 9, L-VG getroffene Regelung als Ausdruck eines allgemeinen Grundgedankens angesehen werden, so daß auch die Amtsdauer der Landesregierung im Falle des normalen Ablaufes der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Artikel 12, L-VG) bis zur Wahl der neuen Landesregierung währt (siehe auch Koja, das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 1967, S. 261) . Andernfalls wäre nur im Falle der - außergewöhnlichen - Abkürzung einer Gesetzgebungsperiode eine lückenlose Aufeinanderfolge der Landesregierung gesichert, im Regelfall jedoch eine kürzere oder längere Zeitspanne ohne Bestehen einer Landesregierung unvermeidlich. Diese Regelung führt allerdings zwangsläufig dazu, daß die Amtsdauer einer Landesregierung eine kürzere oder längere Zeitspanne über die Gesetzgebungsperiode des Landtages, der sie gewählt hat, hinausreicht und in die Gesetzgebungsperiode des neugewählten Landtages hineinreicht, nämlich solange, bis der neugewählte Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat. Die in der Äußerung des Landeshauptmannes von Bgld. vertretene Meinung, daß schon mit der Konstituierung des neugewählten Landtages die in der vorangegangenen Legislaturperiode gewählte Landesregierung diese Qualität verliert, trifft nicht zu. Die Bestimmungen des Art. 38 L-VG betreffen - wie sich eindeutig aus dessen Abs. 2 ergibt - das Ausscheiden von Mitgliedern der Landesregierung während des Laufes einer Gesetzgebungsperiode des Landtages und soll für diesen Fall die Fortführung der Verwaltung sichern. Die vorübergehende Betrauung einer Person nach diesen Bestimmungen endet daher mit der Wahl durch den sofort einzuberufenden Landtag. Art. 38 L-VG kann daher nicht auf den Fall angewendet werden, daß der zur Wahl der Landesregierung schon einberufene Landtag diese Wahl aus irgendeinem Grund nicht abschließt.Die Bestimmungen des Artikel 38, L-VG betreffen - wie sich eindeutig aus dessen Absatz 2, ergibt - das Ausscheiden von Mitgliedern der Landesregierung während des Laufes einer Gesetzgebungsperiode des Landtages und soll für diesen Fall die Fortführung der Verwaltung sichern. Die vorübergehende Betrauung einer Person nach diesen Bestimmungen endet daher mit der Wahl durch den sofort einzuberufenden Landtag. Artikel 38, L-VG kann daher nicht auf den Fall angewendet werden, daß der zur Wahl der Landesregierung schon einberufene Landtag diese Wahl aus irgendeinem Grund nicht abschließt. Art. 38 L-VG ist bei verfassungskonformer Auslegung nur dazu bestimmt, die Möglichkeit für eine ununterbrochen vollständige Zusammensetzung der Landesregierung zu bieten und eine Lücke, die sonst aus dem unvermeidlichen Zeitablauf zwischen Ausscheiden von Mitgliedern der Landesregierung, sofortiger Einberufung und Zusammentritt des Landtages zum Zwecke der Neuwahl entstehen müßte, zu vermeiden.Artikel 38, L-VG ist bei verfassungskonformer Auslegung nur dazu bestimmt, die Möglichkeit für eine ununterbrochen vollständige Zusammensetzung der Landesregierung zu bieten und eine Lücke, die sonst aus dem unvermeidlichen Zeitablauf zwischen Ausscheiden von Mitgliedern der Landesregierung, sofortiger Einberufung und Zusammentritt des Landtages zum Zwecke der Neuwahl entstehen müßte, zu vermeiden. Die Wahl der neuen Landesregierung gemäß Art. 36 Abs. 9 L-VG stand auf der Tagesordnung der 1. Sitzung des Landtages, ist jedoch am 27. Oktober 1977 nicht abgeschlossen worden; die an diesem Tage vorgenommene Wahl von fünf Mitgliedern der Landesregierung führte nicht zur Wahl der gesamten Landesregierung. Die in der Bestellung des sechsten Mitgliedes der Landesregierung durch den Präsidenten des Landtages liegende Rechtswidrigkeit kann, weil der Vorgang nicht eine Wahl darstellt, nicht im Wege einer Anfechtung nach {
141 B-VG} (die Notwendigkeit einer strengen Auslegung der Tatbestände dieses Artikels ist auch aus dem Erk. Slg. 7669/1975 abzuleiten) , aber auch nicht auf einem anderen Wege geltend gemacht werden. Gleiche Überlegungen, wie sie bezüglich der absoluten Nichtigkeit nichtgesetzesförmiger Beschlüsse des Landtages im Erk. Slg. 6277/1970 (S. 642 f.) dargestellt sind, müssen daher dazu führen, den das sechste Mitglied der Landesregierung betreffenden Bestellungsakt als absolut nichtig zu beurteilen. Die Folge ist, daß am
,, Artikel 141, B-VG} (die Notwendigkeit einer strengen Auslegung der Tatbestände dieses Artikels ist auch aus dem Erk. Slg. 7669 aus 1975, abzuleiten) , aber auch nicht auf einem anderen Wege geltend gemacht werden. Gleiche Überlegungen, wie sie bezüglich der absoluten Nichtigkeit nichtgesetzesförmiger Beschlüsse des Landtages im Erk. Slg. 6277 aus 1970, (S. 642 f.) dargestellt sind, müssen daher dazu führen, den das sechste Mitglied der Landesregierung betreffenden Bestellungsakt als absolut nichtig zu beurteilen. Die Folge ist, daß am 27. Oktober 1977 die Landesregierung als Gesamtheit weder gewählt, noch auf eine sonstige Art rechtlich existent geworden ist. "Die Landesregierung" ist erst "gewählt" , wenn sämtliche ihrer Mitglieder gewählt sind. Durch die am 27. Oktober 1977 vom Landtag vorgenommenen fünf Wahlvorgänge wurden fünf Mitglieder der Landesregierung gewählt, die Bestellung des sechsten war absolut nichtig. Eine vom Landtag gewählte neue Landesregierung besteht erst seit dem 30. Oktober 1978. Währt aber die Amtsperiode der Landesregierung i. S. des Art. 36 Abs. 9 L-VG bis der neue Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat, so ist dieser Zeitpunkt bezüglich der nach dessen Wahl am 2. Oktober 1977 zu wählenden Landesregierung erst am 30. Oktober 1978 eingetreten. Zwingende Folge dieses Umstandes ist, daß die Amtsperiode der bisherigen, vom Landtag am 3. November 1972 gewählte Landesregierung (siehe hiezu Landesamtsblatt für das Bgld., 45. Stück vom 11. November 1972 unter Nr. 316) , die im übrigen personell identisch ist mit dem von den Vorgängen im Landtag am 27. Oktober 1977 erfaßten Personenkreis, an diesem Tag noch nicht abgelaufen ist und auch in den Zeitpunkten, in denen die in Prüfung stehenden Rechtsvorschriften erlassen worden sind, noch nicht abgelaufen war. Dies hat zur weiteren Folge, daß die bei Erlassung dieser Rechtsvorschriften willensbildenden Personen ihre Legitimation zum Handeln als Landeshauptmann oder als Landesregierung nicht von den Akten, die am 27. Oktober 1977 gesetzt worden sind, sondern von den am 3. November 1972 gesetzten Wahlakten abzuleiten haben."Die Landesregierung" ist erst "gewählt" , wenn sämtliche ihrer Mitglieder gewählt sind. Durch die am 27. Oktober 1977 vom Landtag vorgenommenen fünf Wahlvorgänge wurden fünf Mitglieder der Landesregierung gewählt, die Bestellung des sechsten war absolut nichtig. Eine vom Landtag gewählte neue Landesregierung besteht erst seit dem 30. Oktober 1978. Währt aber die Amtsperiode der Landesregierung i. S. des Artikel 36, Absatz 9, L-VG bis der neue Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat, so ist dieser Zeitpunkt bezüglich der nach dessen Wahl am 2. Oktober 1977 zu wählenden Landesregierung erst am 30. Oktober 1978 eingetreten. Zwingende Folge dieses Umstandes ist, daß die Amtsperiode der bisherigen, vom Landtag am 3. November 1972 gewählte Landesregierung (siehe hiezu Landesamtsblatt für das Bgld., 45. Stück vom 11. November 1972 unter Nr. 316) , die im übrigen personell identisch ist mit dem von den Vorgängen im Landtag am 27. Oktober 1977 erfaßten Personenkreis, an diesem Tag noch nicht abgelaufen ist und auch in den Zeitpunkten, in denen die in Prüfung stehenden Rechtsvorschriften erlassen worden sind, noch nicht abgelaufen war. Dies hat zur weiteren Folge, daß die bei Erlassung dieser Rechtsvorschriften willensbildenden Personen ihre Legitimation zum Handeln als Landeshauptmann oder als Landesregierung nicht von den Akten, die am 27. Oktober 1977 gesetzt worden sind, sondern von den am 3. November 1972 gesetzten Wahlakten abzuleiten haben. Die in den Dienstanweisungen vom 28. Oktober 1977 und vom 24. November 1977 sowie im Beschluß vom 16. November 1977 enthaltene Aussage, daß nunmehr die Vollziehung hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und die Verwaltung des Landesvermögens sowie der in der Verwaltung des Landes stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten in allen hiezu gehörigen Angelegenheiten ausschließlich vom Kollegium der Landesregierung besorgt wird, bedeutet eine Erweiterung der in der GeOL enthaltenen taxativen Aufzählung der von der Landesregierung als Kollegium zu besorgenden Angelegenheiten und damit sowohl formal als auch inhaltlich eine Abänderung der in der GeOL vorgenommenen Aufteilung der Angelegenheiten einerseits zur kollegialen, anderseits zur monokratischen Erledigung. Eine solche Abänderung kann gemäß Art. 39 Abs. 1, 2 und 4 L-VG und § 2 Abs. 1 Z 3 GeOL nur als Abänderung der GeOL von der Landesregierung als Kollegium beschlossen werden und muß gemäß Art. 25 L-VG im Landesgesetzblatt für das Bgld. verlautbart werden.Die in den Dienstanweisungen vom 28. Oktober 1977 und vom 24. November 1977 sowie im Beschluß vom 16. November 1977 enthaltene Aussage, daß nunmehr die Vollziehung hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und die Verwaltung des Landesvermögens sowie der in der Verwaltung des Landes stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten in allen hiezu gehörigen Angelegenheiten ausschließlich vom Kollegium der Landesregierung besorgt wird, bedeutet eine Erweiterung der in der GeOL enthaltenen taxativen Aufzählung der von der Landesregierung als Kollegium zu besorgenden Angelegenheiten und damit sowohl formal als auch inhaltlich eine Abänderung der in der GeOL vorgenommenen Aufteilung der Angelegenheiten einerseits zur kollegialen, anderseits zur monokratischen Erledigung. Eine solche Abänderung kann gemäß Artikel 39, Absatz eins, 2 und 4 L-VG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GeOL nur als Abänderung der GeOL von der Landesregierung als Kollegium beschlossen werden und muß gemäß Artikel 25, L-VG im Landesgesetzblatt für das Bgld. verlautbart werden.
139 B-VG} sind Verordnungen einer Bundesbehörde oder Landesbehörde, und zwar sowohl Verwaltungsverordnungen (die von einer Verwaltungsbehörde ausschließlich an nach Gattungsmerkmalen bestimmte Verwaltungsorgane gerichtet sind) , als auch Rechtsverordnungen (die nicht nur an Verwaltungsorgane, sondern auch an die Allgemeinheit überhaupt oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichtet sind) . (Zur Prüfbarkeit vgl. z. B. Slg. 1636/1948, 1661/1948, 2660/1954; zur Unterscheidung vgl. z. B. Slg. 2556/1953, 6291/1970.) Der Hinweis des Landeshauptmannes auf die nähere Begründung seiner Ansicht in der im Verfahren zu V 52, 53 und 54/77 abgegebenen Stellungnahme ist unbeachtlich, denn Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen - nicht verbundenen - Verfahren eingebrachten Schriftsatzes sind in sinngemäßer Anwendung des {Zivilprozeßordnung § 506, § 506 Abs. 1 Z 2 ZPO} in Verbindung mit § 35 VerfGG 1953 keine gesetzmäßigen Ausführungen (vgl. die ständige Rechtsprechung des OGH hiezu: z. B. Entscheidung vom 5. April 1950, 1 Ob 200/50, SZ XXIII 89, und aus jüngerer Zeit Entscheidungen vom 30. März 1973, Rkv. 1/73, und vom 15. Mai 1975, 2 Ob 352, 353/74; vgl. auch § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG 1965 und die Rechtsprechung des VwGH hiezu: Erk. vom 6. September 1977, Z 1273/77; vgl. auch VfSlg. 8241/1978) .Gegenstand einer Normenprüfung nach {
,, Artikel 139, B-VG} sind Verordnungen einer Bundesbehörde oder Landesbehörde, und zwar sowohl Verwaltungsverordnungen (die von einer Verwaltungsbehörde ausschließlich an nach Gattungsmerkmalen bestimmte Verwaltungsorgane gerichtet sind) , als auch Rechtsverordnungen (die nicht nur an Verwaltungsorgane, sondern auch an die Allgemeinheit überhaupt oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichtet sind) . (Zur Prüfbarkeit vergleiche z. B. Slg. 1636 aus 1948,, 1661 aus 1948,, 2660 aus 1954,; zur Unterscheidung vergleiche z. B. Slg. 2556 aus 1953,, 6291 aus 1970,.) Der Hinweis des Landeshauptmannes auf die nähere Begründung seiner Ansicht in der im Verfahren zu römisch fünf 52, 53 und 54/77 abgegebenen Stellungnahme ist unbeachtlich, denn Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen - nicht verbundenen - Verfahren eingebrachten Schriftsatzes sind in sinngemäßer Anwendung des {Zivilprozeßordnung Paragraph 506,, Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO} in Verbindung mit Paragraph 35, VerfGG 1953 keine gesetzmäßigen Ausführungen vergleiche die ständige Rechtsprechung des OGH hiezu: z. B. Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.