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{'item': ['B217/76', 'B218/76']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1979 GeschäftszahlB217/76; B218/76 Sammlungsnummer8607 RechtssatzNach § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft) , wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern. Mit Erk. Slg. 5970/1979 hat der VfGH ausgesprochen, daß durch eine denkunmögliche Anwendung des {Fremdenpolizeigesetz § 5, § 5 Abs. 1 FremdenpolizeiG} eine Verletzung des durch Art. 8 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit erfolgt; eine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit sei auch dann gegeben, wenn sich der Eingriff nur zum Schein auf ein verfassungsgemäßes Gesetz stützt; in einer bloß unrichtigen Anwendung des Gesetzes liege jedoch keine verfassungswidrige Freiheitsbeschränkung. Im vorliegenden Fall stützt sich die Behörde nicht nur zum Schein oder in sonst denkunmöglicher Weise auf das Gesetz. (Der Behörde war bekannt, daß der Bf. Verbindung zur Baader- Meinhof-Bande hatte. Die bel. Beh. hat - unwidersprochen - vorgebracht, daß wenige Tage vorher durch den Rundfunk Meldungen über einen bevorstehenden Anschlag der Baader-Meinhof-Bande gegen die im Raum Seefeld untergebrachte deutsche Nationalmannschaft verbreitet worden seien. Aus diesem Grund hatte die Behörde angenommen, daß über den Bf. unter diesen Umständen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Schubhaft zu verhängen sei.) Keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes durch die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet gemäß {Fremdenpolizeigesetz § 3, § 3 Abs. 1 FremdenpolizeiG}.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft) , wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern. Mit Erk. Slg. 5970 aus 1979, hat der VfGH ausgesprochen, daß durch eine denkunmögliche Anwendung des {Fremdenpolizeigesetz Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins, FremdenpolizeiG} eine Verletzung des durch Artikel 8, StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit erfolgt; eine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit sei auch dann gegeben, wenn sich der Eingriff nur zum Schein auf ein verfassungsgemäßes Gesetz stützt; in einer bloß unrichtigen Anwendung des Gesetzes liege jedoch keine verfassungswidrige Freiheitsbeschränkung. Im vorliegenden Fall stützt sich die Behörde nicht nur zum Schein oder in sonst denkunmöglicher Weise auf das Gesetz. (Der Behörde war bekannt, daß der Bf. Verbindung zur Baader- Meinhof-Bande hatte. Die bel. Beh. hat - unwidersprochen - vorgebracht, daß wenige Tage vorher durch den Rundfunk Meldungen über einen bevorstehenden Anschlag der Baader-Meinhof-Bande gegen die im Raum Seefeld untergebrachte deutsche Nationalmannschaft verbreitet worden seien. Aus diesem Grund hatte die Behörde angenommen, daß über den Bf. unter diesen Umständen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Schubhaft zu verhängen sei.) Keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes durch die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet gemäß {Fremdenpolizeigesetz Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins, FremdenpolizeiG}. Nach Art. 6 StGG ist das Recht auf unbegrenzten Aufenthalt im Bundesgebiet nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet. Auch auf § 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit kann sich der Bf. nicht berufen, weil der dort geregelte Fall einer Ausweisung aus einem bestimmten Ort oder Gebiet nicht vorliegt. § 5 Abs. 2 leg. cit. gilt nur insoweit, als der Betroffene überhaupt einen verfassungsgesetzlich gesicherten Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ein solcher Anspruch steht Ausländern auch nach dem

  1. ZPMRK nicht zu. Art. 4
  2. ZPMRK schützt Fremde nur gegen Kollektivausweisungen. Art. 3, der Einzelausweisungen und Kollektivausweisungen verbietet, schützt ausschließlich österreichische Staatsbürger. Art. 2 Abs. 1
  3. ZPMRK garantiert gemäß Abs. 1 wohl jedermann, der sich rechtmäßig auf österreichischem Staatsgebiet aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen; gemäß Abs. 3 darf die Ausübung dieses Rechtes nur in den dort genannten Fällen eingeschränkt werden. Da durch Art. 3 ausschließlich Staatsbürger sowohl gegen Einzelausweisungen als auch gegen Kollektivausweisungen geschützt sind, Art. 4 Fremden demgegenüber Schutz nur gegen Kollektivausweisungen gewährt, kann Art. 2 nur dahin verstanden werden, daß Fremde gegen eine Einzelausweisung aus dem Bundesgebiet verfassungsgesetzlich nicht geschützt sind.Nach Artikel 6, StGG ist das Recht auf unbegrenzten Aufenthalt im Bundesgebiet nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet. Auch auf Paragraph 5, Absatz 2, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit kann sich der Bf. nicht berufen, weil der dort geregelte Fall einer Ausweisung aus einem bestimmten Ort oder Gebiet nicht vorliegt. Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. gilt nur insoweit, als der Betroffene überhaupt einen verfassungsgesetzlich gesicherten Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ein solcher Anspruch steht Ausländern auch nach dem
  4. ZPMRK nicht zu. Artikel 4,
  5. ZPMRK schützt Fremde nur gegen Kollektivausweisungen. Artikel 3,, der Einzelausweisungen und Kollektivausweisungen verbietet, schützt ausschließlich österreichische Staatsbürger. Artikel 2, Absatz eins,
  6. ZPMRK garantiert gemäß Absatz eins, wohl jedermann, der sich rechtmäßig auf österreichischem Staatsgebiet aufhält, das Recht, sich dort frei zu bewegen; gemäß Absatz 3, darf die Ausübung dieses Rechtes nur in den dort genannten Fällen eingeschränkt werden. Da durch Artikel 3, ausschließlich Staatsbürger sowohl gegen Einzelausweisungen als auch gegen Kollektivausweisungen geschützt sind, Artikel 4, Fremden demgegenüber Schutz nur gegen Kollektivausweisungen gewährt, kann Artikel 2, nur dahin verstanden werden, daß Fremde gegen eine Einzelausweisung aus dem Bundesgebiet verfassungsgesetzlich nicht geschützt sind. Daß die Beschwerden der Bundespolizeidirektion Innsbruck, was deren Ausspruch in der Hauptsache betrifft, einem weiteren Rechtszug unterlagen, bedarf keiner weiteren Begründung. Gleiches trifft auch zu, soweit sich die Beschwerden gegen den Ausspruch über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung allfälliger Berufungen wenden, da auch ein diesbezüglicher Ausspruch demselben Rechtszug unterliegt wie der Ausspruch über die Hauptsache (vgl. VwSlg. 197 A/1947, in welchem Erk. auch der VwGH diese Rechtsansicht vertritt . Die mit Erk. Slg. 1582/1947 vertretene Rechtsansicht kann vom VfGH nicht aufrechterhalten werden.Daß die Beschwerden der Bundespolizeidirektion Innsbruck, was deren Ausspruch in der Hauptsache betrifft, einem weiteren Rechtszug unterlagen, bedarf keiner weiteren Begründung. Gleiches trifft auch zu, soweit sich die Beschwerden gegen den Ausspruch über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung allfälliger Berufungen wenden, da auch ein diesbezüglicher Ausspruch demselben Rechtszug unterliegt wie der Ausspruch über die Hauptsache vergleiche VwSlg. 197 A/1947, in welchem Erk. auch der VwGH diese Rechtsansicht vertritt . Die mit Erk. Slg. 1582 aus 1947, vertretene Rechtsansicht kann vom VfGH nicht aufrechterhalten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B217.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.