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{'item': ['B183/77', 'B184/77', 'B185/77']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1979 GeschäftszahlB183/77; B184/77; B185/77 Sammlungsnummer8609 RechtssatzDer VfGH sieht sich nicht veranlaßt, von der im Erk. Slg. 6095/1969 vertretenen Rechtauffassung abzugehen. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Annahme der bel. Beh., im "Aktionskomitee" sei ein repräsentativer Querschnitt der österreichischen Bevölkerung vertreten gewesen, zutrifft oder - wie die Bf. behauptet - dies unrichtig ist; denn auch wenn die Sprecher des "Aktionskomitees" tatsächlich die Meinung der Mehrheit der österreichischen Bevölkerung treffend wiedergegeben haben sollten, hätte dies die Untersagung der Versammlungen nicht gerechtfertigt. Würde nämlich der Umstand, daß anläßlich einer Versammlung beabsichtigt ist, eine Meinung zu äußern, die von der Mehrheit der Bevölkerung (entschieden) abgelehnt wird, dazu hinreichen, die Versammlung zu untersagen, würde damit jeder Minderheit (deren Wesen gerade darin besteht, Ansichten zu vertreten, die von jener der Mehrheit abweichen) die Möglichkeit genommen, diese anläßlich von Versammlungen kundzutun. Damit würde aber für die Minderheit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit faktisch ausgehöhlt, ja geradezu beseitigt werden. Aus den Verwaltungsakten ist nicht feststellbar, daß die Absicht der Bf. dahin gegangen wäre, öffentliche Ruhestörungen zu provozieren. Es kann von ihr nicht verlangt werden, daß sie die Äußerung ihrer Meinung unterläßt oder diese in eine bestimmte Form kleidet, um nicht das Mißfallen anderer - möglicherweise großer - Bevölkerungsteile zu erregen.Der VfGH sieht sich nicht veranlaßt, von der im Erk. Slg. 6095 aus 1969, vertretenen Rechtauffassung abzugehen. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Annahme der bel. Beh., im "Aktionskomitee" sei ein repräsentativer Querschnitt der österreichischen Bevölkerung vertreten gewesen, zutrifft oder - wie die Bf. behauptet - dies unrichtig ist; denn auch wenn die Sprecher des "Aktionskomitees" tatsächlich die Meinung der Mehrheit der österreichischen Bevölkerung treffend wiedergegeben haben sollten, hätte dies die Untersagung der Versammlungen nicht gerechtfertigt. Würde nämlich der Umstand, daß anläßlich einer Versammlung beabsichtigt ist, eine Meinung zu äußern, die von der Mehrheit der Bevölkerung (entschieden) abgelehnt wird, dazu hinreichen, die Versammlung zu untersagen, würde damit jeder Minderheit (deren Wesen gerade darin besteht, Ansichten zu vertreten, die von jener der Mehrheit abweichen) die Möglichkeit genommen, diese anläßlich von Versammlungen kundzutun. Damit würde aber für die Minderheit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit faktisch ausgehöhlt, ja geradezu beseitigt werden. Aus den Verwaltungsakten ist nicht feststellbar, daß die Absicht der Bf. dahin gegangen wäre, öffentliche Ruhestörungen zu provozieren. Es kann von ihr nicht verlangt werden, daß sie die Äußerung ihrer Meinung unterläßt oder diese in eine bestimmte Form kleidet, um nicht das Mißfallen anderer - möglicherweise großer - Bevölkerungsteile zu erregen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B183.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.