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{'item': 'B76/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1979 GeschäftszahlB76/77 Sammlungsnummer8611 RechtssatzNach Art. 6 StGG ist das Recht auf unbegrenzten Aufenthalt im Bundesgebiet nur

dem vierten Zusatzprotokoll zur MRK, BGBl. 434/1969, nicht zu.

Art. 4des 4.

ZPMRK sind Fremde nur gegen Kollektivausweisungen geschützt. Die Bestimmung des Art. 3 des 4. ZPMRK verbietet Einzelausweisungen und Kollektivausweisungen, schützt jedoch ausschließlich österreichische Staatsbürger.

Art. 2Abs.

1 des

  1. ZPMRK ist wohl jedermann, der sich rechtmäßig auf österreichischem Staatsgebiet aufhält, das Recht garantiert, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Die Ausübung dieser Rechte darf gemäß Abs. 3 dieses Artikels in den dort genannten Fällen eingeschränkt werden. Da durch Art. 3 des
  2. ZPMRK nur österreichischen Staatsbürger sowohl gegen Einzelausweisungen als auch gegen Kollektivausweisungen geschützt sind und Fremden

Art. 4des 4.

ZPMRK nur ein Schutz gegen Kollektivausweisungen gewährleistet ist, kann Art. 2 des 4. ZPMRK nur dahin verstanden werden, daß Fremde durch diese Bestimmung gegen eine Einzelausweisung aus dem Bundesgebiet verfassungsgesetzlich nicht geschützt sind.

Artikel 6, St

GG ist das Recht auf unbegrenzten Aufenthalt im Bundesgebiet nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet. Auch auf Paragraph 5, Absatz 2, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit kann sich der Bf. nicht berufen, da der dort geregelte Fall einer Ausweisung aus einem bestimmten Ort oder Gebiet nicht vorliegt. Diese Bestimmung gilt nur insoweit, als der Betroffene überhaupt einen verfassungsgesetzlich gesicherten Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ein solcher Anspruch steht Ausländern auch

dem vierten Zusatzprotokoll zur MRK, Bundesgesetzblatt 434 aus 1969,, nicht zu.

Artikel 4, des 4.

ZPMRK sind Fremde nur gegen Kollektivausweisungen geschützt. Die Bestimmung des Artikel 3, des 4. ZPMRK verbietet Einzelausweisungen und Kollektivausweisungen, schützt jedoch ausschließlich österreichische Staatsbürger.

Artikel 2, Absatz eins, des 4.

ZPMRK ist wohl jedermann, der sich rechtmäßig auf österreichischem Staatsgebiet aufhält, das Recht garantiert, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. Die Ausübung dieser Rechte darf gemäß Absatz 3, dieses Artikels in den dort genannten Fällen eingeschränkt werden. Da durch Artikel 3, des 4. ZPMRK nur österreichischen Staatsbürger sowohl gegen Einzelausweisungen als auch gegen Kollektivausweisungen geschützt sind und Fremden

Artikel 4, des 4.

ZPMRK nur ein Schutz gegen Kollektivausweisungen gewährleistet ist, kann Artikel 2, des 4. ZPMRK nur dahin verstanden werden, daß Fremde durch diese Bestimmung gegen eine Einzelausweisung aus dem Bundesgebiet verfassungsgesetzlich nicht geschützt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B76.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.