RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1979 GeschäftszahlB345/77 Sammlungsnummer8613 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 13 Bewertungsgesetz
- Ob ein Wertpapier einen (inländischen) Kurswert hat oder nicht, ist jedoch für die Art der Feststellung seines Wertes durchaus von Bedeutung. Es entspricht Unterschieden im Tatsächlichen, wenn der Gesetzgeber notierte Papiere nach ihrem Kurs bewertet haben will und für die Ermittlung des Wertes nicht notierter Papiere eine Schätzung vorsieht. Indem er für diese Schätzung die Berücksichtigung sowohl des Vermögens wie auch der Ertragsaussichten anordnet, legt er auch nicht etwa eine Methode fest, die notwendig zu einer abweichenden Bewertung führt. Er gebietet damit nur die angemessene Bedachtnahme auf die für den Wert von Anteilen im allgemeinen maßgeblichen Umstände.Keine Bedenken gegen Paragraph 13, Bewertungsgesetz
- Ob ein Wertpapier einen (inländischen) Kurswert hat oder nicht, ist jedoch für die Art der Feststellung seines Wertes durchaus von Bedeutung. Es entspricht Unterschieden im Tatsächlichen, wenn der Gesetzgeber notierte Papiere nach ihrem Kurs bewertet haben will und für die Ermittlung des Wertes nicht notierter Papiere eine Schätzung vorsieht. Indem er für diese Schätzung die Berücksichtigung sowohl des Vermögens wie auch der Ertragsaussichten anordnet, legt er auch nicht etwa eine Methode fest, die notwendig zu einer abweichenden Bewertung führt. Er gebietet damit nur die angemessene Bedachtnahme auf die für den Wert von Anteilen im allgemeinen maßgeblichen Umstände. Wenn die Behörde meint, den gemeinen Wert von Gesellschaftsanteilen nicht aus Verkäufen ableiten zu können, weil solche zuletzt am
- Juni 1961 und am
- April 1972 stattgefunden hätten und die Maßgeblichkeit des Stichtages die Berücksichtigung von Vorgängen verbiete, die sich 16 Monate nach und 20 Monate vor dem jeweiligen Stichzeitpunkt ereignet haben, so ist diese Überlegung keineswegs völlig abwegig. Es ist eine Frage der Auslegung, wie nahe ein Verkauf am Stichtag liegen muß, um bei der Wertermittlung berücksichtigt werden zu können. Was die Schätzung nach dem "Neuen Wiener Verfahren" betrifft, so steht außer Zweifel, daß sie an sich unter der vom Gesetz gebotenen Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft erfolgt ist. Schon die Schwierigkeit, den gemeinen Wert eines derartigen Wirtschaftsgutes zu bestimmen (vgl. etwa Schürer- Waldheim, Wertbegriffe im österreichischen Abgabenrecht, 1978, 101- 104) , läßt den Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung unter den gegebenen Umständen nicht zu.Was die Schätzung nach dem "Neuen Wiener Verfahren" betrifft, so steht außer Zweifel, daß sie an sich unter der vom Gesetz gebotenen Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft erfolgt ist. Schon die Schwierigkeit, den gemeinen Wert eines derartigen Wirtschaftsgutes zu bestimmen vergleiche etwa Schürer- Waldheim, Wertbegriffe im österreichischen Abgabenrecht, 1978, 101- 104) , läßt den Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung unter den gegebenen Umständen nicht zu. Die Bf. stützt ihre Behauptung, das "Neue Wiener Verfahren" führe im Durchschnitt zu Ergebnissen, die wesentlich über den steuerlich bedeutsamen Kurswerten der notierten Papiere liege, auf die Beobachtung, daß in branchenmäßig vergleichbaren Aktiengesellschaften die aus den Verkäufen abgeleiteten Steuerkurswerte erheblich (rund 22 %) unter den durchschnittlichen Bilanzkursen lägen, die bekämpften Werte dagegen um rund 30 % darüber. Während in den frühen sechziger Jahren (die Beschwerde nimmt dabei Bezug auf Marzell, Die Bewertung von inländischen Wertpapieren und Anteilen, ÖStZ 1961, 61 ff.) die notierten Papiere ungleich höhere Kurse aufgewiesen hätten (was im Hinblick auf deren leichtere Verwertbarkeit auch richtig gewesen sei) , ergebe sich jetzt eine Benachteiligung der nicht notierten Anteile. In diesen Überlegungen wird jedoch vorausgesetzt, daß der gemeine Wert generell in einem bestimmten Verhältnis zum Bilanzkurs (Buchwert) der Beteiligung steht. Diese Voraussetzung trifft offenkundig nicht zu. Ein solch eindeutiger Zusammenhang ist - ganz abgesehen von der bedingten Aussagekraft der Bilanzwerte für die Vermögenslage der Gesellschaft - schon deshalb ausgeschlossen, weil die Ertragslage und das Gewicht, das ihr in der Bewertung der Beteiligung zukommt, nach der Art des Unternehmens sehr verschieden sein kann. Insbesondere ist die leichtere Verwertbarkeit der Anteile von Aktiengesellschaften nur ein Gesichtspunkt unter anderen, dem beispielsweise die ganz andere Einflußmöglichkeit der Gesellschafter einer GesmbH entgegenzustellen wäre. Es mag also durchaus sein, daß unter bestimmten wirtschaftlichen Gegebenheiten der gemeine Wert von (notierten) Aktien sich stärker dem Vermögenswert anpaßt oder hinter diesem sogar zurückbleibt, der Wert (nicht notierter) GesmbH-Anteile sich aber mehr nach den sehr unterschiedlichen Ertragswerten richtet. Wie immer die Tauglichkeit des von der Behörde angewendeten Verfahrens zur Schätzung des gemeinen Wertes also beurteilt werden mag, bedeutet es jedenfalls keine gleichheitswidrige Auslegung des Gesetzes. Den Vermögensteuerrichtlinien 1971 kommt keine Normativwirkung zu. Sie sind keine Rechtsverordnung. Dasselbe gilt für die Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen ab
- Jänner 1972 vom
- Mai 1973, AÖFV Nr. 172 (i. d. F. der Berichtigung AÖFV Nr. 219/1973) .Dasselbe gilt für die Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen ab
- Jänner 1972 vom
- Mai 1973, AÖFV Nr. 172 (i. d. F. der Berichtigung AÖFV Nr. 219 aus 1973,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B345.1979
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