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{'item': 'B285/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.1979 GeschäftszahlB285/78 Sammlungsnummer8623 RechtssatzDie Behörde hat {Gewerbeordnung 1973 § 87, § 87 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973} insofern angewendet, als sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Entziehung geprüft und verneint hat. Diese Voraussetzungen sind aber im Gesetz derart umschrieben, daß die unbefristete Entziehung im Falle ihres Vorliegens als nicht i. S. des Gesetzes gelegen anzusehen wäre.Die Behörde hat {Gewerbeordnung 1973 Paragraph 87,, Paragraph 87, Absatz 3, Gewerbeordnung 1973} insofern angewendet, als sie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine befristete Entziehung geprüft und verneint hat. Diese Voraussetzungen sind aber im Gesetz derart umschrieben, daß die unbefristete Entziehung im Falle ihres Vorliegens als nicht i. S. des Gesetzes gelegen anzusehen wäre. § 87 Abs. 3 GewO ermächtigt die Behörde also zu keiner Ermessensentscheidung. Keine Willkür bei Anwendung des {Gewerbeordnung 1973 § 87, § 87 Abs. 3 GewO 1973}. Ob die Behörde zur negativen Beurteilung der Persönlichkeit des Bf. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gelangt ist und die "Jugendsünde" (für die der Bf. gebüßt habe und deren Strafe getilgt sei) nicht herangezogen hätte werden dürfen, sind Fragen der Übereinstimmung der behördlichen Tätigkeit mit der einfachgesetzlichen Rechtslage, deren Beantwortung nicht dem VfGH, sondern dem VwGH zukommt. Gleiches gilt von dem in der Beschwerde angedeuteten Zweifeln, ob der durch allfällige Tilgung möglicherweise wieder wegfallende Ausschließungsgrund der Strafe den Entzug der Gewerbeberechtigung für immer rechtfertigt. Da die Behörde angenommen hat, daß selbst ein mehrjähriges Wohlverhalten die Gefahr neuer einschlägiger Straftaten unter den gegebenen Umständen nicht ausschließe, und davon ausgehend keinen Anlaß fand, sich mit dem derzeitigen Wohlverhalten des Bf. auseinanderzusetzen, so folgt daraus nicht, daß sich die Behörde über das Gesetz hinweggesetzt hätte, statt ihm zu dienen. Daß dem Gesetz ein Inhalt unterstellt worden wäre, der es gleichheitswidrig erscheinen ließe, kann der VfGH gleichfalls nicht finden.Paragraph 87, Absatz 3, GewO ermächtigt die Behörde also zu keiner Ermessensentscheidung. Keine Willkür bei Anwendung des {Gewerbeordnung 1973 Paragraph 87,, Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1973}. Ob die Behörde zur negativen Beurteilung der Persönlichkeit des Bf. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gelangt ist und die "Jugendsünde" (für die der Bf. gebüßt habe und deren Strafe getilgt sei) nicht herangezogen hätte werden dürfen, sind Fragen der Übereinstimmung der behördlichen Tätigkeit mit der einfachgesetzlichen Rechtslage, deren Beantwortung nicht dem VfGH, sondern dem VwGH zukommt. Gleiches gilt von dem in der Beschwerde angedeuteten Zweifeln, ob der durch allfällige Tilgung möglicherweise wieder wegfallende Ausschließungsgrund der Strafe den Entzug der Gewerbeberechtigung für immer rechtfertigt. Da die Behörde angenommen hat, daß selbst ein mehrjähriges Wohlverhalten die Gefahr neuer einschlägiger Straftaten unter den gegebenen Umständen nicht ausschließe, und davon ausgehend keinen Anlaß fand, sich mit dem derzeitigen Wohlverhalten des Bf. auseinanderzusetzen, so folgt daraus nicht, daß sich die Behörde über das Gesetz hinweggesetzt hätte, statt ihm zu dienen. Daß dem Gesetz ein Inhalt unterstellt worden wäre, der es gleichheitswidrig erscheinen ließe, kann der VfGH gleichfalls nicht finden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B285.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.