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{'item': 'B16/79'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.10.1979 GeschäftszahlB16/79 Sammlungsnummer8628 RechtssatzIn Fällen, in denen der Landesagrarsenat einen Devolutionsantrag abgelehnt hat, ist eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nur dann zulässig, wenn der ablehnende Bescheid aus Anlaß einer Verwaltungssache ergangen ist, in der die Berufung an den OAS zulässig ist, wenn also § 7 Agrarbehördengesetz 1950 i. d. F. der Nov. BGBl. 476/1974 das Recht der Berufung an den OAS eröffnet.In Fällen, in denen der Landesagrarsenat einen Devolutionsantrag abgelehnt hat, ist eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nur dann zulässig, wenn der ablehnende Bescheid aus Anlaß einer Verwaltungssache ergangen ist, in der die Berufung an den OAS zulässig ist, wenn also Paragraph 7, Agrarbehördengesetz 1950 i. d. F. der Nov. Bundesgesetzblatt 476 aus 1974, das Recht der Berufung an den OAS eröffnet. Nach § 7 Abs. 2 ist die Berufung gegen Erk. des Landesagrarsenates an den Obersten Agrarsenat "hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Grundstücke" zulässig.Nach Paragraph 7, Absatz 2, ist die Berufung gegen Erk. des Landesagrarsenates an den Obersten Agrarsenat "hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Grundstücke" zulässig. Nach der Übergangsbestimmung des § 107 Abs. 3 Oberösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. 33/1972 sind anhängige Zusammenlegungsverfahren dann nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen und abzuschließen, wenn in diesen Verfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke bereits angeordnet wurde. Vor dem Inkrafttreten des FLG 1972 galt für die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke das Zusammenlegungsgesetz

  1. Aus dessen § 97 Abs. 4 geht hervor, daß die Beteiligten noch vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorgesehenen Abfindungsgrundstücke übernehmen können "bzw. auch auf eine solche Übernahme von der Behörde gegen den Willen einzelner Besitzer erkannt werden (kann) , wenn aus den Umständen hervorgeht:
  2. daß aus einem längeren Aufschub der Planausführung für die Beteiligten, welche die Übernahme verlangen, ein erheblicher Nachteil erwachsen würde und zugleich
  3. daß genügende Sicherheit vorhanden ist, daß die Übernehmer der Gegenpartei Entschädigung für den Nachteil zu gewähren vermögen, der ihr aus der vorläufigen Ausführung des Zusammenlegungsplanes entsteht " .Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 107, Absatz 3, Oberösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 33 aus 1972, sind anhängige Zusammenlegungsverfahren dann nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen und abzuschließen, wenn in diesen Verfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke bereits angeordnet wurde. Vor dem Inkrafttreten des FLG 1972 galt für die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke das Zusammenlegungsgesetz
  4. Aus dessen Paragraph 97, Absatz 4, geht hervor, daß die Beteiligten noch vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorgesehenen Abfindungsgrundstücke übernehmen können "bzw. auch auf eine solche Übernahme von der Behörde gegen den Willen einzelner Besitzer erkannt werden (kann) , wenn aus den Umständen hervorgeht:
  5. daß aus einem längeren Aufschub der Planausführung für die Beteiligten, welche die Übernahme verlangen, ein erheblicher Nachteil erwachsen würde und zugleich
  6. daß genügende Sicherheit vorhanden ist, daß die Übernehmer der Gegenpartei Entschädigung für den Nachteil zu gewähren vermögen, der ihr aus der vorläufigen Ausführung des Zusammenlegungsplanes entsteht " . Im gegebenen Zusammenhang ist nicht zu beurteilen, ob sich etwa aus § 97 Abs. 4 Z 2 ZusammenlegungsG oder aus einer anderen Rechtsvorschrift Entschädigungsansprüche für Nachteile, die aus der vorläufigen Übernahme und Übergabe von Abfindungsgrundstücken entstehen, überhaupt ableitbar sind und in welchem Stadium des Zusammenlegungsverfahrens derartige Ansprüche geltend gemacht werden können. Zu untersuchen ist nämlich hier lediglich, ob der von den Bf. geltend gemachte Anspruch eine "Abfindung" i. S. des § 7 Abs. 2 Z 3 AgrarbehördenG ist. Diese Frage ist schon allein deshalb zu verneinen, weil das Gesetz vom Obersten Agrarsenat eine Kompetenz in Fragen, die die vorläufige Übernahme betreffen oder mit ihr im Zusammenhang stehen, auch sonst nicht einräumt. Unter "Abfindung" ist sohin offensichtlich nur die Entschädigung für erlittene Nachteile auf Grund der endgültigen Durchführung des Zusammenlegungsplanes zu verstehen, nicht auch eine Entschädigung der von den Bf. begehrten Art.Im gegebenen Zusammenhang ist nicht zu beurteilen, ob sich etwa aus Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2, ZusammenlegungsG oder aus einer anderen Rechtsvorschrift Entschädigungsansprüche für Nachteile, die aus der vorläufigen Übernahme und Übergabe von Abfindungsgrundstücken entstehen, überhaupt ableitbar sind und in welchem Stadium des Zusammenlegungsverfahrens derartige Ansprüche geltend gemacht werden können. Zu untersuchen ist nämlich hier lediglich, ob der von den Bf. geltend gemachte Anspruch eine "Abfindung" i. S. des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AgrarbehördenG ist. Diese Frage ist schon allein deshalb zu verneinen, weil das Gesetz vom Obersten Agrarsenat eine Kompetenz in Fragen, die die vorläufige Übernahme betreffen oder mit ihr im Zusammenhang stehen, auch sonst nicht einräumt. Unter "Abfindung" ist sohin offensichtlich nur die Entschädigung für erlittene Nachteile auf Grund der endgültigen Durchführung des Zusammenlegungsplanes zu verstehen, nicht auch eine Entschädigung der von den Bf. begehrten "Art". Verfahrensrechtliche Bescheide, die formell ihre gesetzliche Grundlage aus dem AVG schöpfen, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. z. B. Slg. 7273/1974, sowie VwGH
  7. Mai 1978, Z 2955/76, 391, 392/77 und die in diesen Entscheidungen zit. Judikatur des VfGH und des VwGH) hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheiten maßgebend sind. Dies gilt bezüglich aller verfahrensrechtlichen Bescheide, für die der Instanzenzug nicht besonders geregelt ist.Verfahrensrechtliche Bescheide, die formell ihre gesetzliche Grundlage aus dem AVG schöpfen, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche z. B. Slg. 7273 aus 1974,, sowie VwGH
  8. Mai 1978, Ziffer 2955 /, 76, 391,, 392/77 und die in diesen Entscheidungen zit. Judikatur des VfGH und des VwGH) hinsichtlich des Instanzenzuges grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheiten maßgebend sind. Dies gilt bezüglich aller verfahrensrechtlichen Bescheide, für die der Instanzenzug nicht besonders geregelt ist. Von dieser Regel besteht für Bescheide, mit denen Devolutionsanträge abgelehnt werden, keine Ausnahme. Insbesondere kann nach Ansicht des VfGH entgegen der von Mannlicher-Quell, aaO, in der Anm. 6 zu § 63 AVG, S. 343, zweiter Abs. und in der Anm. 6 zu § 73, S. 419, letzter Abs. geäußerten Meinung sowie auch entgegen der dem Beschluß des VwGH Slg. 8287 A/1972 zugrunde liegenden Auffassung - eine solche Ausnahme auch aus dem Sinn des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 73, § 73 AVG} nicht abgeleitet werden. Das Recht der Partei auf Entscheidung ihrer Sache wird in gleicher Weise gewährleistet, wenn nicht erst die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden muß, um festzustellen, ob der Devolutionsantrag zu Recht abgewiesen worden ist, ehe Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden kann.Von dieser Regel besteht für Bescheide, mit denen Devolutionsanträge abgelehnt werden, keine Ausnahme. Insbesondere kann nach Ansicht des VfGH entgegen der von Mannlicher-Quell, aaO, in der Anmerkung 6 zu Paragraph 63, AVG, S. 343, zweiter Abs. und in der Anmerkung 6 zu Paragraph 73,, S. 419, letzter Abs. geäußerten Meinung sowie auch entgegen der dem Beschluß des VwGH Slg. 8287 A/1972 zugrunde liegenden Auffassung - eine solche Ausnahme auch aus dem Sinn des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 73,, Paragraph 73, AVG} nicht abgeleitet werden. Das Recht der Partei auf Entscheidung ihrer Sache wird in gleicher Weise gewährleistet, wenn nicht erst die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden muß, um festzustellen, ob der Devolutionsantrag zu Recht abgewiesen worden ist, ehe Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B16.1979

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