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{'item': 'B472/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1979 GeschäftszahlB472/77 Sammlungsnummer8629 RechtssatzDer VfGH hat in dem zur

  1. Gehaltsgesetz-Nov. ergangenen Erk. Slg. 6818/1972 ausgeführt, daß Beförderungsrichtlinien keine Verordnungen seien. Es handle sich um interne Richtlinien, um die im Hinblick auf das Gleichheitsgebot erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Handhabung der Vorschriften über die freie Beförderung zu erzielen. Der VfGH bleibt bei dieser Judikatur.Der VfGH hat in dem zur
  2. Gehaltsgesetz-Nov. ergangenen Erk. Slg. 6818 aus 1972, ausgeführt, daß Beförderungsrichtlinien keine Verordnungen seien. Es handle sich um interne Richtlinien, um die im Hinblick auf das Gleichheitsgebot erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Handhabung der Vorschriften über die freie Beförderung zu erzielen. Der VfGH bleibt bei dieser Judikatur. Im Falle des Bf. hat sich die bel. Beh. an den sogenannten " Beförderungsrichtlinien für Aufholfälle" orientiert. Diese werden dann angewendet, wenn der Beamte zunächst in eine niedrigere Verwendungsgruppe ernannt worden war und erst später in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt wurde. Während in Fällen, in denen eine Überstellung nicht erfolgt ist, nach den allgemeinen Beförderungsrichtlinien vorgegangen wird (die - vor allem bei den höheren Dienstklassen - für jede Dienstklasse eine bestimmte Dienstzeit vorsehen, die vor der Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse verbracht werden muß, so daß die Summe der Dienstklassenzeiten ungefähr der Gesamtdienstzeit entspricht) , ist es der Sinn der "Beförderungsrichtlinien für Aufholfälle" (die - wie erwähnt - bei späterer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe angewendet werden) , die normalerweise vorgesehenen Dienstklassenzeiten unter Bedachtnahme auf einen mehr oder weniger großen Überhang an Gesamtdienstzeit zu verkürzen. Die allgemeinen Beförderungsrichtlinien und die "Beförderungsrichtlinien für Aufholfälle" gehen also von verschiedenen im Tatsächlichen gelegenen Umständen aus und gelangen daher - sachlich gerechtfertigt - zu verschiedenen Ergebnissen. Es trifft zu, daß der Bf. als "Aufstiegsbeamter", der nicht seine gesamte Bundesdienstzeit in der Verwendungsgruppe A verbracht hat, in besoldungsrechtlicher Hinsicht trotz der (neuerlichen) Verbesserung seines Vorrückungsstichtages schlechter gestellt geblieben ist als ein Beamter, der sein Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe A begonnen hat. Der VfGH findet aber nicht, daß dieses Ergebnis dem Gleichheitsgebot widerspricht, da es durch eben diese Unterschiede im Tatsächlichen sachlich begründbar ist. Keine willkürliche Anwendung des Art. III Abs. 3.Es trifft zu, daß der Bf. als "Aufstiegsbeamter", der nicht seine gesamte Bundesdienstzeit in der Verwendungsgruppe A verbracht hat, in besoldungsrechtlicher Hinsicht trotz der (neuerlichen) Verbesserung seines Vorrückungsstichtages schlechter gestellt geblieben ist als ein Beamter, der sein Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe A begonnen hat. Der VfGH findet aber nicht, daß dieses Ergebnis dem Gleichheitsgebot widerspricht, da es durch eben diese Unterschiede im Tatsächlichen sachlich begründbar ist. Keine willkürliche Anwendung des Artikel römisch drei, Absatz 3, European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B472.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.