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{'item': 'B513/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1979 GeschäftszahlB513/76 Sammlungsnummer8633 RechtssatzFür die Beurteilung der Frage, ob die Organe der Bundespolizeidirektion Wien

§ 215, § 215 St

GB} der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt wird. Auch die Wahrnehmungen während des Einschreitens der Organe der Bundespolizeidirektion Wien bieten keine Grundlage für die Annahme, daß die Bf. auf frischer Tat betreten worden ist. Die Zurverfügungstellung einer Wohnung ist - für sich allein - keinesfalls eine Zuführungshandlung i. S. der genannten Gesetzesstelle. Da nach der Aktenlage gegen die Bf. eine Anzeige nach {

§ 214, § 214 St

GB} erstattet wurde, hat der VfGH sich auch mit der Frage befaßt, ob nach den Kenntnissen der einschreitenden Organe im Zeitpunkte der Festnahme der Bf. ein Verdacht nach dieser Gesetzesstelle, die mit "Entgeltliche Förderung fremder Unzucht" überschrieben ist, vertretbar war. Auch dies ist jedoch zu verneinen.Für die Beurteilung der Frage, ob die Organe der Bundespolizeidirektion Wien bei der Festnahme der Bf. einen Tatverdacht nach Paragraph 215, StGB vertretbarerweise annehmen konnten, ist der Sachverhalt zugrundezulegen, der den einschreitenden Organen im Zeitpunkte der Festnahme der Bf. bekannt war und deren Vorgehen veranlaßte. Ausgehend davon, daß unter Zuführen i. S. des Paragraph 215, StGB ein Tätigwerden zu verstehen ist, das darauf abzielt, das Opfer mittels gezielter Einflußnahme zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht zu veranlassen, so daß dessen Lebensführung in jene einer Prostituierten umgewandelt wird, ergibt sich, daß keine Anhaltspunkte für einen solchen Tatverdacht vorlagen. Alle Informationen, die den Organen der Bundespolizeidirektion Wien im Zeitpunkte ihres Einschreitens nach Inhalt der Akten vorlagen, waren nur darauf abgestellt, daß in der Wohnung der Bf. gewerbsmäßige Unzucht geübt wird; nirgendwo wurde ein Verdacht geäußert, daß jemand i. S. des {

Paragraph 215,, Paragraph 215, StGB} der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt wird. Auch die Wahrnehmungen während des Einschreitens der Organe der Bundespolizeidirektion Wien bieten keine Grundlage für die Annahme, daß die Bf. auf frischer Tat betreten worden ist. Die Zurverfügungstellung einer Wohnung ist - für sich allein - keinesfalls eine Zuführungshandlung i. S. der genannten Gesetzesstelle. Da nach der Aktenlage gegen die Bf. eine Anzeige nach {

Paragraph 214,, Paragraph 214, StGB} erstattet wurde, hat der VfGH sich auch mit der Frage befaßt, ob nach den Kenntnissen der einschreitenden Organe im Zeitpunkte der Festnahme der Bf. ein Verdacht nach dieser Gesetzesstelle, die mit "Entgeltliche Förderung fremder Unzucht" überschrieben ist, vertretbar war. Auch dies ist jedoch zu verneinen. Nach § 214 StGB - dieser entspricht § 221 Abs. 1 der RV zum StGB - ist strafbar, wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Wohl kannte die RV als § 221 Abs. 2 noch ein zweites Tatbild der Förderung fremder Unzucht, nämlich die Förderung von Zusammenkünften, an denen eine größere Zahl von Personen zum Zweck der Unzucht teilnimmt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Als Tathandlung für diesen zweiten Deliktfall kam vor allem das Zurverfügungstellen der erforderlichen Räumlichkeiten in Betracht. Während § 221 Abs. 1 der RV in Form des § 214 StGB Gesetz geworden ist, fand der in § 221 Abs. 2 der RV umschriebene Tatbestand in das

keinen Eingang. Zu {

§ 214, § 214 St

GB} führen Leukauf-Steininger, Kommentar zum

( 1. Aufl.) , S. 966, aus, "daß das bloße Gewähren des Unterstandes, wenn sonst keine tatbildliche Tätigkeit im Sinne des Zuführens entwickelt wird" , das Tatbild dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt.Nach Paragraph 214, StGB - dieser entspricht Paragraph 221, Absatz eins, der Regierungsvorlage zum StGB - ist strafbar, wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Wohl kannte die Regierungsvorlage als Paragraph 221, Absatz 2, noch ein zweites Tatbild der Förderung fremder Unzucht, nämlich die Förderung von Zusammenkünften, an denen eine größere Zahl von Personen zum Zweck der Unzucht teilnimmt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Als Tathandlung für diesen zweiten Deliktfall kam vor allem das Zurverfügungstellen der erforderlichen Räumlichkeiten in Betracht. Während Paragraph 221, Absatz eins, der Regierungsvorlage in Form des Paragraph 214, StGB Gesetz geworden ist, fand der in Paragraph 221, Absatz 2, der Regierungsvorlage umschriebene Tatbestand in das

keinen Eingang. Zu {

Paragraph 214,, Paragraph 214, StGB} führen Leukauf-Steininger, Kommentar zum

( 1. Aufl.) , S. 966, aus, "daß das bloße Gewähren des Unterstandes, wenn sonst keine tatbildliche Tätigkeit im Sinne des Zuführens entwickelt wird" , das Tatbild dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt. In den Umständen, die den Organen der bel. Beh. im Zeitpunkte der Festnahme der Bf. nach der Aktenlage bekannt waren, findet ein solcher Tatverdacht ebenfalls keine Deckung. Dem VfGH sind somit keine Umstände ersichtlich, die den Organen der bel. Beh. nach deren Kenntnissen im Zeitpunkte der Festnahme der Bf. ein Einschreiten gemäß § 177 in Verbindung mit {Strafprozeßordnung 1975 § 175, § 175 StPO} erlaubt hätte.In den Umständen, die den Organen der bel. Beh. im Zeitpunkte der Festnahme der Bf. nach der Aktenlage bekannt waren, findet ein solcher Tatverdacht ebenfalls keine Deckung. Dem VfGH sind somit keine Umstände ersichtlich, die den Organen der bel. Beh. nach deren Kenntnissen im Zeitpunkte der Festnahme der Bf. ein Einschreiten gemäß Paragraph 177, in Verbindung mit {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 175,, Paragraph 175, StPO} erlaubt hätte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B513.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.