1 lit. a B-VG kommt demnach allen wie immer genannten Gremien zu, die aus allen Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehen oder deren Mitglieder von den Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gewählt werden und deren Aufgabe die Beschlußfassung über die wesentlichen Selbstverwaltungsmaßnahmen ist (vgl. Slg. 6751/1972) .Als Satzung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) sind die generellen, autonomen, für die Funktion und die Gebarung einer solchen Vertretung wesentlichen Selbstverwaltungsmaßnahmen anzusehen vergleiche Slg. 3895 aus 1961,) . Die Qualifikation eines " satzungsgebenden Organes" i. S.
, Absatz eins, Litera a, B-VG kommt demnach allen wie immer genannten Gremien zu, die aus allen Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehen oder deren Mitglieder von den Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gewählt werden und deren Aufgabe die Beschlußfassung über die wesentlichen Selbstverwaltungsmaßnahmen ist vergleiche Slg. 6751 aus 1972,) . Anderen vom Gesetzgeber bei der Errichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung eingerichteten kollegialen (als Ausschuß, Vorstand oder ähnlich bezeichnet) oder monokratischen Organe (als Präsident, Obmann oder ähnlich bezeichnet) , denen die Besorgung sonstiger Aufgaben einer gesetzlichen beruflichen Vertretung übertragen ist, kommt nicht die Eigenschaft eines satzungsgebenden Organes einer Körperschaft zu; ihre Wahl ist vom VfGH nicht überprüfbar. Im Bereich der Berufsgruppe der Notare gibt es - von der zentralen Vertretung der Österreichischen Notariatskammer abgesehen - vier Einrichtungen, denen Aufgaben der beruflichen Vertretung übertragen sind. Es sind die die Gruppe der Notare, die Gruppe der Notariatskandidaten, das Notariatskollegium (§ 124 Abs. 3 Notariatsordnung, RGBl. 75/1871, i. d. F. der Nov. BGBl. 161/1977, im folgenden NO) und die Notariatskammer (§ 128 Abs. 4 NO) . Organ der Körperschaft "Notariatskammer" ist das Gremium, das aus einem Notar als Präsidenten und aus den von der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten zu wählenden Mitgliedern besteht ( § 128 Abs. 3 NO) . Die Wahl der Mitglieder dieses Gremiums ist eine Angelegenheit, die zum Wirkungskreis jeder der beiden Gruppen
Notariatskollegiums (§ 125 Abs. 2 Z. 1 NO) gehört; für das Gremium der Notariatskammer Wien, Niederösterreich und Burgenland sind als Mitglieder 6 Notariatskandidaten (§ 128 Abs. 3 NO) von der Gesamtheit der Angehörigen der Gruppe der Notariatskandidaten zu wählen. Bei der Wahl dieser Mitglieder kann es sich nur dann um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ i. S.
1 lit. a B-VG handeln, wenn das Organ (Gremium),
sen Mitglieder die Gewählten sind, ein für die gesetzliche berufliche Vertretung der Notare satzungsgebendes i. S. der Ausführungen unter Z 2 lit. a ist.Im Bereich der Berufsgruppe der Notare gibt es - von der zentralen Vertretung der Österreichischen Notariatskammer abgesehen - vier Einrichtungen, denen Aufgaben der beruflichen Vertretung übertragen sind. Es sind die die Gruppe der Notare, die Gruppe der Notariatskandidaten, das Notariatskollegium (Paragraph 124, Absatz 3, Notariatsordnung, RGBl. 75 aus 1871,, i. d. F. der Nov. Bundesgesetzblatt 161 aus 1977,, im folgenden NO) und die Notariatskammer (Paragraph 128, Absatz 4, NO) . Organ der Körperschaft "Notariatskammer" ist das Gremium, das aus einem Notar als Präsidenten und aus den von der Gruppe der Notare und der Gruppe der Notariatskandidaten zu wählenden Mitgliedern besteht ( Paragraph 128, Absatz 3, NO) . Die Wahl der Mitglieder dieses Gremiums ist eine Angelegenheit, die zum Wirkungskreis jeder der beiden Gruppen
Notariatskollegiums (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer eins, NO) gehört; für das Gremium der Notariatskammer Wien, Niederösterreich und Burgenland sind als Mitglieder 6 Notariatskandidaten (Paragraph 128, Absatz 3, NO) von der Gesamtheit der Angehörigen der Gruppe der Notariatskandidaten zu wählen. Bei der Wahl dieser Mitglieder kann es sich nur dann um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ i. S.
, Absatz eins, Litera a, B-VG handeln, wenn das Organ (Gremium),
sen Mitglieder die Gewählten sind, ein für die gesetzliche berufliche Vertretung der Notare satzungsgebendes i. S. der Ausführungen unter Ziffer 2, Litera a, ist. Zum Wirkungskreis der Notariatskammer und damit
für diese gesetzliche berufliche Vertretung handelnden Gremiums gehören die in § 134 Abs. 2 NO angeführten Angelegenheiten. Hingegen sind die Selbstverwaltungsmaßnahmen, die für das Funktionieren der Notariatskammer als Selbstverwaltungseinrichtung wesentlich sind, nach § 125 Abs. 4 NO (Feststellung
Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben, Feststellung der Beiträge der Mitglieder, Wahl
Präsidenten) und Abs. 6 (Geschäftsordnung) nicht der Notariatskammer, sondern dem Notariatskollegium übertragen.Zum Wirkungskreis der Notariatskammer und damit
für diese gesetzliche berufliche Vertretung handelnden Gremiums gehören die in Paragraph 134, Absatz 2, NO angeführten Angelegenheiten. Hingegen sind die Selbstverwaltungsmaßnahmen, die für das Funktionieren der Notariatskammer als Selbstverwaltungseinrichtung wesentlich sind, nach Paragraph 125, Absatz 4, NO (Feststellung
Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben, Feststellung der Beiträge der Mitglieder, Wahl
Präsidenten) und Absatz 6, (Geschäftsordnung) nicht der Notariatskammer, sondern dem Notariatskollegium übertragen. Satzungsgebendes Organ ist daher das aus der Gesamtheit der Angehörigen der Berufsgruppe der Notare und der Notariatskandidaten bestehende Notariatskollegium,
sen Mitglieder nicht gewählt werden. Weder bei der Wahl der der Gruppe der Notariatskandidaten angehörenden Mitglieder einer Notariatskammer noch bei der Wahl
Vorsitzenden der Gruppe der Notariatskandidaten handelt es sich um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung i. S.
1 lit. a B-VG.Weder bei der Wahl der der Gruppe der Notariatskandidaten angehörenden Mitglieder einer Notariatskammer noch bei der Wahl
Vorsitzenden der Gruppe der Notariatskandidaten handelt es sich um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung i. S.
ECLI:AT:VFGH:1979:WI_3.1979
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