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{'item': 'B184/79'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1979 GeschäftszahlB184/79 Sammlungsnummer8642 RechtssatzEinen Raum durchsuchen heißt, dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte deshalb zu besichtigen, um festzustellen, ob in diesem Raum und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet. Daher ist etwa das Betreten einer Wohnung durch ein Amtsorgan zwecks Vornahme einer Amtshandlung noch keine Hausdurchsuchung. Eine solche liegt allerdings schon bei einer systematischen Besichtigung wenigsten eines bestimmten Objektes durch ein behördliches Organ vor (vgl. Slg. 6528/1971) . Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Das Lesen von Angaben, die auf einer Medikamentenschachtel und auf dem Beipackzettel enthalten sind, ist ebensowenig als Hausdurchsuchung zu werten wie das beiläufige Zurhandnehmen einiger Skripten.Einen Raum durchsuchen heißt, dessen Bestandteile und die darin befindlichen Objekte deshalb zu besichtigen, um festzustellen, ob in diesem Raum und an welcher Stelle sich ein bestimmter Gegenstand befindet. Daher ist etwa das Betreten einer Wohnung durch ein Amtsorgan zwecks Vornahme einer Amtshandlung noch keine Hausdurchsuchung. Eine solche liegt allerdings schon bei einer systematischen Besichtigung wenigsten eines bestimmten Objektes durch ein behördliches Organ vor vergleiche Slg. 6528 aus 1971,) . Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Das Lesen von Angaben, die auf einer Medikamentenschachtel und auf dem Beipackzettel enthalten sind, ist ebensowenig als Hausdurchsuchung zu werten wie das beiläufige Zurhandnehmen einiger Skripten. Gemäß § 53 Abs. 4 VStG 1950 darf eine Ersatzarreststrafe nur vollzogen werden, wenn die "Geldstrafe ganz oder zum Teil uneinbringlich oder dies mit Grund anzunehmen" ist. Die Behörde muß also entweder (erfolglos) ein Vollstreckungsverfahren nach § 3 VVG 1950 vorgenommen haben oder aber auf Grund der konkreten Umstände zur Annahme berechtigt gewesen sein, die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe sei mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich (vgl. Slg. 7015/1973) ; dies bedarf dem jeweiligen Fall entsprechender Ermittlungen. Die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 VStG 1950 gelten auch dann, wenn die Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs. 3 VStG) droht. Hier hat die Behörde lediglich am

  1. September 1977 Erhebungen über die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Bf. durchgeführt, um darüber die Berufungsbehörde informieren zu können. In der Folge hat sie nicht einmal mehr versucht, festzustellen, ob die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist, obgleich zwischen der erwähnten Erhebung und dem Vollzug der Strafe etwa 1 1/2 Jahre lagen. Innerhalb eines solchen Zeitraumes ändern sich die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse unter Umständen wesentlich. So war dies tatsächlich bei der Bf. der Fall, die inzwischen eine Eigentumswohnung erworben hatte, auf die die bel. Beh. zur Vollziehung der Geldstrafe hätte greifen können. Es ist ausgeschlossen, lediglich auf Grund von Nachforschungen, die etwa 1 1/2 Jahre zurückliegen, "mit Grund anzunehmen" , eine Geldstrafe sei uneinbringlich.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, VStG 1950 darf eine Ersatzarreststrafe nur vollzogen werden, wenn die "Geldstrafe ganz oder zum Teil uneinbringlich oder dies mit Grund anzunehmen" ist. Die Behörde muß also entweder (erfolglos) ein Vollstreckungsverfahren nach Paragraph 3, VVG 1950 vorgenommen haben oder aber auf Grund der konkreten Umstände zur Annahme berechtigt gewesen sein, die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe sei mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich vergleiche Slg. 7015 aus 1973,) ; dies bedarf dem jeweiligen Fall entsprechender Ermittlungen. Die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 4, VStG 1950 gelten auch dann, wenn die Vollstreckungsverjährung (Paragraph 31, Absatz 3, VStG) droht. Hier hat die Behörde lediglich am
  2. September 1977 Erhebungen über die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Bf. durchgeführt, um darüber die Berufungsbehörde informieren zu können. In der Folge hat sie nicht einmal mehr versucht, festzustellen, ob die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist, obgleich zwischen der erwähnten Erhebung und dem Vollzug der Strafe etwa 1 1/2 Jahre lagen. Innerhalb eines solchen Zeitraumes ändern sich die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse unter Umständen wesentlich. So war dies tatsächlich bei der Bf. der Fall, die inzwischen eine Eigentumswohnung erworben hatte, auf die die bel. Beh. zur Vollziehung der Geldstrafe hätte greifen können. Es ist ausgeschlossen, lediglich auf Grund von Nachforschungen, die etwa 1 1/2 Jahre zurückliegen, "mit Grund anzunehmen" , eine Geldstrafe sei uneinbringlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B184.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.