10 Abs. 1 Z 11 B-VG}.Sowohl die Arbeiterkammern als auch der Österreichische Arbeiterkammertag sind Kammern i. S. des {
Beide Einrichtungen fallen unter den umfassenderen Begriff der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, wie er in Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG verwendet ist. Bei diesen handelt es sich um organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete und gleichgeartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppen (siehe Slg. 1936/1950) .Beide Einrichtungen fallen unter den umfassenderen Begriff der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, wie er in Artikel 141, Absatz eins, Litera a, B-VG verwendet ist. Bei diesen handelt es sich um organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete und gleichgeartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppen (siehe Slg. 1936 aus 1950,) . Die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes (§ 1 Abs. 2 AKG) . Zum Wesen solcher Körperschaften gehört es, daß sie von der Rechtsordnung als juristische Person anerkannte Personengemeinschaften sind. Werden berufliche Vertretungen als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet, so sind Substrat des Rechtsträgers die Berufsangehörigen, zu deren Vertretung die Körperschaft bestimmt ist, oder mit anderen Worten: einer beruflichen Vertretung gehören jene Personen an, denen der Gesetzgeber wegen ihrer beruflichen Tätigkeit die Mitgliedschaft zu dieser Berufsvertretung zuerkennt (Slg. 5368/1966) . Die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag sind Träger der beruflichen Selbstverwaltung und als solche Selbstverwaltungskörper (vgl. z. B. Slg. 2073/1950, 2670/1954, 8215/1977) .Die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Paragraph eins, Absatz 2, AKG) . Zum Wesen solcher Körperschaften gehört es, daß sie von der Rechtsordnung als juristische Person anerkannte Personengemeinschaften sind. Werden berufliche Vertretungen als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet, so sind Substrat des Rechtsträgers die Berufsangehörigen, zu deren Vertretung die Körperschaft bestimmt ist, oder mit anderen Worten: einer beruflichen Vertretung gehören jene Personen an, denen der Gesetzgeber wegen ihrer beruflichen Tätigkeit die Mitgliedschaft zu dieser Berufsvertretung zuerkennt (Slg. 5368 aus 1966,) . Die Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag sind Träger der beruflichen Selbstverwaltung und als solche Selbstverwaltungskörper vergleiche z. B. Slg. 2073 aus 1950,, 2670 aus 1954,, 8215 aus 1977,) . Der vom VfGH vorgefundene Begriff der "Kammern für Arbeiter und Angestellte" umfaßte Kammern und Kammertag als Selbstverwaltungskörper, deren leitende Organe von diesen Selbstverwaltungskörpern selbst bestellt wurden. Mit dieser Organisationsform, die nicht bloß die rechtstechnische Gestaltung betrifft, hat also das B-VG den Bestand der Kammern für Arbeiter und Angestellte vorausgesetzt. Das B-VG hat mit der Verwendung des vorgefundenen Begriffes der "Kammern für Arbeiter und Angestellte" zugleich normiert, daß derartigen Selbstverwaltungskörpern die - autonome - Bestellung ihrer leitenden Organe zukommt. Die dargelegte Regelung steht mit der in der Lehre herausgebildeten und gefestigten Rechtsauffassung in Einklang, daß die Befugnis zur Bestellung der Organe dem Begriff der Selbstverwaltung - wie sie die österreichische Rechtsordnung versteht - innewohnt. Auch bei dem einzigen im B-VG selbst näher geregelten Selbstverwaltungskörper, nämlich bei den Gemeinden (siehe dazu {
116 Abs. 1 B-VG} i. d. F. BGBl. 205/1962) ist die Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich zugewiesen ({
GH vorgefundene Begriff der "Kammern für Arbeiter und Angestellte" umfaßte Kammern und Kammertag als Selbstverwaltungskörper, deren leitende Organe von diesen Selbstverwaltungskörpern selbst bestellt wurden. Mit dieser Organisationsform, die nicht bloß die rechtstechnische Gestaltung betrifft, hat also das B-VG den Bestand der Kammern für Arbeiter und Angestellte vorausgesetzt. Das B-VG hat mit der Verwendung des vorgefundenen Begriffes der "Kammern für Arbeiter und Angestellte" zugleich normiert, daß derartigen Selbstverwaltungskörpern die - autonome - Bestellung ihrer leitenden Organe zukommt. Die dargelegte Regelung steht mit der in der Lehre herausgebildeten und gefestigten Rechtsauffassung in Einklang, daß die Befugnis zur Bestellung der Organe dem Begriff der Selbstverwaltung - wie sie die österreichische Rechtsordnung versteht - innewohnt. Auch bei dem einzigen im B-VG selbst näher geregelten Selbstverwaltungskörper, nämlich bei den Gemeinden (siehe dazu {
d. F. Bundesgesetzblatt 205 aus 1962,) ist die Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden ausdrücklich dem eigenen Wirkungsbereich zugewiesen ({
Die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Arbeiterkammertages sind im AKG in § 24 sowie im Zusammenhang mit der Führung des Vorsitzes im Vorstand und in der Hauptversammlung des Arbeiterkammertages in den §§ 25 und 26 geregelt. Sie sind nicht darauf beschränkt, die jedem Vorsitzenden in einem Kollegialorgan notwendigerweise zukommende besondere Bedeutung (vgl. dazu Slg. 7911/1976) zu konkretisieren, sondern gehen darüber hinaus. Sie sind auch nicht nur im Zusammenhang mit dem dem Arbeiterkammertag gemäß § 22 AKG obliegenden Wirkungsbereich zu sehen, sondern haben ein besonderes Gewicht infolge der dem Arbeiterkammertag nach zahlreichen anderen Gesetzen übertragenen zusätzlichen Aufgaben ( Mitwirkungsrechte, Vorschlagsrechte, Nominierungsrechte, Anhörungsrechte udgl.) erhalten. Nach der dargelegten Verfassungsrechtslage müssen jedenfalls Organe des Arbeiterkammertages mit solchen entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen, wie sie dem Präsidenten des Arbeiterkammertages zukommen, von dem Selbstverwaltungskörper selbst - autonom - bestellt werden.Die Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Arbeiterkammertages sind im AKG in Paragraph 24, sowie im Zusammenhang mit der Führung des Vorsitzes im Vorstand und in der Hauptversammlung des Arbeiterkammertages in den Paragraphen 25 und 26 geregelt. Sie sind nicht darauf beschränkt, die jedem Vorsitzenden in einem Kollegialorgan notwendigerweise zukommende besondere Bedeutung vergleiche dazu Slg. 7911 aus 1976,) zu konkretisieren, sondern gehen darüber hinaus. Sie sind auch nicht nur im Zusammenhang mit dem dem Arbeiterkammertag gemäß Paragraph 22, AKG obliegenden Wirkungsbereich zu sehen, sondern haben ein besonderes Gewicht infolge der dem Arbeiterkammertag nach zahlreichen anderen Gesetzen übertragenen zusätzlichen Aufgaben ( Mitwirkungsrechte, Vorschlagsrechte, Nominierungsrechte, Anhörungsrechte udgl.) erhalten. Nach der dargelegten Verfassungsrechtslage müssen jedenfalls Organe des Arbeiterkammertages mit solchen entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen, wie sie dem Präsidenten des Arbeiterkammertages zukommen, von dem Selbstverwaltungskörper selbst - autonom - bestellt werden. Als Präsident des Arbeiterkammertages und dessen gesetzlicher Vertreter wird durch den angefochtenen § 24 AKG der Präsident der Arbeiterkammer für Wien bestimmt. Formal betrachtet wird somit - da sowohl der Arbeiterkammertag als auch die Arbeiterkammer für Wien eigene Selbstverwaltungskörper sind - der Präsident des Arbeiterkammertages nicht autonom bestellt, sondern es wird in diese Organstellung vom Gesetz der Präsident eines anderen Selbstverwaltungskörpers berufen. Der Sache nach wird - da sich der zentrale Selbstverwaltungskörper "Arbeiterkammertag" aus den für je ein Bundesland bestehenden Selbstverwaltungskörpern "Arbeiterkammern " zusammensetzt - kraft Gesetzes der nach den Bestimmungen des § 13 AKG von der Vollversammlung der Arbeiterkammer für Wien aus deren Mitte - mittelbar also von den wahlberechtigten Dienstnehmern dieser Kammer nach den Bestimmungen des § 8 AKG - gewählte Präsident der Arbeiterkammer für Wien zugleich Präsident der beruflichen Vertretung aller den neun Arbeiterkammern angehörenden Dienstnehmer. Mit dieser Regelung ist aber eine - auch nur mittelbare - Einflußmöglichkeit der den acht Arbeiterkammern außerhalb Wiens angehörenden Dienstnehmer auf die Bestellung des Präsidenten des Arbeiterkammertages als der ihre Interessen im gesamten Bundesgebiet oder in mehreren Bundesländern gemeinsam betreffenden zentralen beruflichen Vertretung (§ 22 AKG) ausgeschlossen.Als Präsident des Arbeiterkammertages und dessen gesetzlicher Vertreter wird durch den angefochtenen Paragraph 24, AKG der Präsident der Arbeiterkammer für Wien bestimmt. Formal betrachtet wird somit - da sowohl der Arbeiterkammertag als auch die Arbeiterkammer für Wien eigene Selbstverwaltungskörper sind - der Präsident des Arbeiterkammertages nicht autonom bestellt, sondern es wird in diese Organstellung vom Gesetz der Präsident eines anderen Selbstverwaltungskörpers berufen. Der Sache nach wird - da sich der zentrale Selbstverwaltungskörper "Arbeiterkammertag" aus den für je ein Bundesland bestehenden Selbstverwaltungskörpern "Arbeiterkammern " zusammensetzt - kraft Gesetzes der nach den Bestimmungen des Paragraph 13, AKG von der Vollversammlung der Arbeiterkammer für Wien aus deren Mitte - mittelbar also von den wahlberechtigten Dienstnehmern dieser Kammer nach den Bestimmungen des Paragraph 8, AKG - gewählte Präsident der Arbeiterkammer für Wien zugleich Präsident der beruflichen Vertretung aller den neun Arbeiterkammern angehörenden Dienstnehmer. Mit dieser Regelung ist aber eine - auch nur mittelbare - Einflußmöglichkeit der den acht Arbeiterkammern außerhalb Wiens angehörenden Dienstnehmer auf die Bestellung des Präsidenten des Arbeiterkammertages als der ihre Interessen im gesamten Bundesgebiet oder in mehreren Bundesländern gemeinsam betreffenden zentralen beruflichen Vertretung (Paragraph 22, AKG) ausgeschlossen. Mit der im AKG getroffenen Regelung wird im Ergebnis für die als Selbstverwaltungskörper eingerichtete und das gesamte Bundesgebiet umfassende berufliche Vertretung "Österreichischer Arbeiterkammertag " von Gesetzes wegen - auf Dauer - ein nur von den kammerangehörigen Dienstnehmern des Bundeslandes Wien - mittelbar - gewählter Präsident bestellt. Die Basis der demokratischen Legitimation dieses Präsidenten ist somit (bezogen auf die rechtstechnische Struktur des Arbeiterkammertages als Zusammensetzung aller Arbeiterkammern) auf die kammerangehörigen Dienstnehmer eines einzigen der insgesamt neun Bundesländer und (bezogen auf die vom Arbeiterkammertag vertretenen Dienstnehmer des ganzen Bundesgebietes) auf eine Minderheit von weniger als einem Drittel eingeschränkt. Da der Präsident des Arbeiterkammertages als ein mit den dargelegten entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen ausgestattetes Organ dieser Körperschaft die Interessen der Dienstnehmer des ganzen Bundesgebietes (also auch der nun 72,16 % der Wahlberechtigten der anderen acht Bundesländer) zu vertreten hat, entbehrt diese Einschränkung der sachlichen Rechtfertigung. Der Umstand, daß es zweckmäßig ist, die Geschäfte des das ganze Bundesgebiet umfassenden Arbeiterkammertages am Sitze der Zentralstellen des Bundes zu führen, kann die verfassungsrechtliche Beurteilung der für die Bestellung des Präsidenten getroffenen gesetzlichen Regelung nicht beeinflussen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.