RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1979 GeschäftszahlB302/76 Sammlungsnummer8645 RechtssatzSowohl die Kanalgebührenordnung 1964 als auch die KanalgebührenO 1971 der Gemeinde Traun stützen sich hinsichtlich der Normierung von Kanalanschlußgebühren auf das OÖ Interessentenbeiträgegesetz 1958, LGBl. 28/1958, gemäß dessen § 1 Abs. 1 lit. a die Gemeinden ermächtigt werden, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung Interessentenbeiträge in Form von Kanal-Anschlußgebühren als Beitrag zum Anschluß an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu erheben.Sowohl die Kanalgebührenordnung 1964 als auch die KanalgebührenO 1971 der Gemeinde Traun stützen sich hinsichtlich der Normierung von Kanalanschlußgebühren auf das OÖ Interessentenbeiträgegesetz 1958, Landesgesetzblatt 28 aus 1958,, gemäß dessen Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, die Gemeinden ermächtigt werden, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung Interessentenbeiträge in Form von Kanal-Anschlußgebühren als Beitrag zum Anschluß an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage zu erheben. Wie der VfGH bereits mit Erk. Slg. 6192/1970 ausgesprochen hat, liegt - schon - in der Ermächtigung der Gemeinden, eine Kanalanschlußgebühr als Interessentenbeitrag "zum Anschluß an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage" zu erheben (§ 1 Abs. 1 lit. a InteressentenbeiträgeG) , auch eine Bestimmung darüber, daß eine solche Gebühr mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisationsanlage fällig wird. Hierin liegt aber auch die weitere Aussage, daß die Gebührenpflicht mit dem Anschluß an die Kanalisationsanlage entsteht. Dies steht auch im Einklang mit dem - gemäß § 8 des OÖ Landesgesetzes vom
- Dezember 1961, LGBl. 63, für das Verfahren in Angelegenheiten der Abgaben, die von Organen des Landes, der Ortsgemeindeverbände und der Gemeinden erhoben werden, als landesgesetzliche Vorschrift weitergeltenden - Abgabeneinhebungsgesetz 1951, BGBl. 87, dessen § 16 verfügt, daß die zuständige Behörde einen Sicherstellungsauftrag erlassen kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe knüpft. Ist aber ein Abgabenanspruch durch Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, entstanden, so bedeutet dies, daß insoweit, als unter der Herrschaft der Neuregelung die rechtliche Würdigung eines vor ihrem Inkrafttreten konkretisierten Sachverhaltes zur Beurteilung steht, nach wie vor die "alte Regelung" anzuwenden ist. In solchen Fällen bestehen somit Normen nebeneinander, die einander wegen ihrer verschiedenen Anwendungsbereiche nicht berühren (vgl. zur Rechtsfrage Slg. 5740/1968, 6148/1970) . Daher keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.Wie der VfGH bereits mit Erk. Slg. 6192 aus 1970, ausgesprochen hat, liegt - schon - in der Ermächtigung der Gemeinden, eine Kanalanschlußgebühr als Interessentenbeitrag "zum Anschluß an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage" zu erheben (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, InteressentenbeiträgeG) , auch eine Bestimmung darüber, daß eine solche Gebühr mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisationsanlage fällig wird. Hierin liegt aber auch die weitere Aussage, daß die Gebührenpflicht mit dem Anschluß an die Kanalisationsanlage entsteht. Dies steht auch im Einklang mit dem - gemäß Paragraph 8, des OÖ Landesgesetzes vom
- Dezember 1961, LGBl. 63, für das Verfahren in Angelegenheiten der Abgaben, die von Organen des Landes, der Ortsgemeindeverbände und der Gemeinden erhoben werden, als landesgesetzliche Vorschrift weitergeltenden - Abgabeneinhebungsgesetz 1951, BGBl. 87, dessen Paragraph 16, verfügt, daß die zuständige Behörde einen Sicherstellungsauftrag erlassen kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe knüpft. Ist aber ein Abgabenanspruch durch Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, entstanden, so bedeutet dies, daß insoweit, als unter der Herrschaft der Neuregelung die rechtliche Würdigung eines vor ihrem Inkrafttreten konkretisierten Sachverhaltes zur Beurteilung steht, nach wie vor die "alte Regelung" anzuwenden ist. In solchen Fällen bestehen somit Normen nebeneinander, die einander wegen ihrer verschiedenen Anwendungsbereiche nicht berühren vergleiche zur Rechtsfrage Slg. 5740 aus 1968,, 6148 aus 1970,) . Daher keine denkunmögliche Gesetzesanwendung. Durch die Kanalordnung 1971 wird nicht ausgeschlossen, daß der angefochtene Bescheid denkmöglich auf die KanalgebührenO 1964 gestützt werden konnte. Ebensowenig ist für den Bf. aus der im Zeitpunkte des Kanalanschlusses im Jahre 1968 maßgeblich gewesenen KanalO für die Gemeinde Traun vom
- April 1964 etwas zu gewinnen, da es keineswegs denkunmöglich ist, aus § 8 derselben abzuleiten, daß eine Gebührenpflicht auch bei freiwilligen Kanalanschlüssen besteht.Durch die Kanalordnung 1971 wird nicht ausgeschlossen, daß der angefochtene Bescheid denkmöglich auf die KanalgebührenO 1964 gestützt werden konnte. Ebensowenig ist für den Bf. aus der im Zeitpunkte des Kanalanschlusses im Jahre 1968 maßgeblich gewesenen KanalO für die Gemeinde Traun vom
- April 1964 etwas zu gewinnen, da es keineswegs denkunmöglich ist, aus Paragraph 8, derselben abzuleiten, daß eine Gebührenpflicht auch bei freiwilligen Kanalanschlüssen besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B302.1979