RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1979 GeschäftszahlV31/78 Sammlungsnummer8646 Rechtssatz§ 3 der Verordnung des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom
- Dezember 1976 über Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, BGBl. 698/1976, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 3, der Verordnung des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom
- Dezember 1976 über Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, Bundesgesetzblatt 698 aus 1976,, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Daß § 3 der Kontaktlinsenverordnung keine Deckung in den Verordnungsermächtigungen der §§ 54 Abs. 2 und 57 Abs. 2 GewO 1973 findet, steht auch nach Auffassung des zur Vertretung der angefochtenen Bestimmung berufenen BM für Handel, Gewerbe und Industrie außer Streit. Der VfGH ist ebenfalls der Ansicht, daß diese Gesetzesstellen für die angefochtene Verordnungsstelle keine Deckung bieten.Daß Paragraph 3, der Kontaktlinsenverordnung keine Deckung in den Verordnungsermächtigungen der Paragraphen 54, Absatz 2 und 57 Absatz 2, GewO 1973 findet, steht auch nach Auffassung des zur Vertretung der angefochtenen Bestimmung berufenen BM für Handel, Gewerbe und Industrie außer Streit. Der VfGH ist ebenfalls der Ansicht, daß diese Gesetzesstellen für die angefochtene Verordnungsstelle keine Deckung bieten. Auch § 69 Abs. 1 GewO bietet für § 3 der KontaktlinsenVO keine Deckung. Schon der Wortlaut des § 69 Abs. 1 GewO spricht gegen die Annahme, daß der BM ermächtigt wird, durch Verordnung Werbebeschränkungen zu verfügen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden unter Maßnahmen, welche Gewerbetreibende bei der Gewerbeausübung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu treffen haben, Bestimmungen, mit welchen eine Beschränkung der Werbung verfügt und demnach eine Regelung des Wettbewerbes getroffen wird, nicht verstanden. Der VfGH hat dennoch auch nachgeprüft, ob allenfalls aus der Entstehungsgeschichte des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 69, § 69 Abs. 1 GewO} erschlossen werden kann, daß der Gesetzgeber auch Werbebeschränkungen erfassen wollte. Wie die EB der RV zur GewO 1973 (395 Blg. NR XIII. GP) zeigen, stellt § 69 GewO 1973 die Nachfolgebestimmung zu § 54 GewO 1859 dar. Diese der nunmehrigen Regelung vorausgehende Bestimmung hatte jedoch ausschließlich gewerbepolizeiliche Regelungen zum Gegenstand, die sich auf die Ausübung des Gewerbebetriebes und die Einrichtung der Betriebsstätte erstreckten. Werbebeschränkungen waren keinesfalls Gegenstand des § 54 GewO
- Auch die Erläuterungen zu § 69 der RV zur GewO 1973 (S. 157 und 158) geben keinerlei Handhabe für die Annahme, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung eine Ermächtigung einräumen wollte, Werbebeschränkungen im Verordnungswege zu erlassen. Hiezu kommt, daß der Gesetzgeber, soweit er in der GewO 1973 eine Aussage über Werbebeschränkungen treffen wollte, dies offensichtlich - wie z. B. in § 274 - expressis verbis zum Ausdruck brachte.Auch Paragraph 69, Absatz eins, GewO bietet für Paragraph 3, der KontaktlinsenVO keine Deckung. Schon der Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, GewO spricht gegen die Annahme, daß der BM ermächtigt wird, durch Verordnung Werbebeschränkungen zu verfügen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden unter Maßnahmen, welche Gewerbetreibende bei der Gewerbeausübung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen zu treffen haben, Bestimmungen, mit welchen eine Beschränkung der Werbung verfügt und demnach eine Regelung des Wettbewerbes getroffen wird, nicht verstanden. Der VfGH hat dennoch auch nachgeprüft, ob allenfalls aus der Entstehungsgeschichte des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 69,, Paragraph 69, Absatz eins, GewO} erschlossen werden kann, daß der Gesetzgeber auch Werbebeschränkungen erfassen wollte. Wie die EB der Regierungsvorlage zur GewO 1973 (395 Blg. NR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zeigen, stellt Paragraph 69, GewO 1973 die Nachfolgebestimmung zu Paragraph 54, GewO 1859 dar. Diese der nunmehrigen Regelung vorausgehende Bestimmung hatte jedoch ausschließlich gewerbepolizeiliche Regelungen zum Gegenstand, die sich auf die Ausübung des Gewerbebetriebes und die Einrichtung der Betriebsstätte erstreckten. Werbebeschränkungen waren keinesfalls Gegenstand des Paragraph 54, GewO
- Auch die Erläuterungen zu Paragraph 69, der Regierungsvorlage zur GewO 1973 (S. 157 und 158) geben keinerlei Handhabe für die Annahme, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung eine Ermächtigung einräumen wollte, Werbebeschränkungen im Verordnungswege zu erlassen. Hiezu kommt, daß der Gesetzgeber, soweit er in der GewO 1973 eine Aussage über Werbebeschränkungen treffen wollte, dies offensichtlich - wie z. B. in Paragraph 274, - expressis verbis zum Ausdruck brachte. Ein Kostenzuspruch ist im Verfahren nach den §§ 62 bis 65 VerfGG nicht vorgesehen. Es wird Aufgabe der antragstellenden Gerichte sein, über allfällige Kostenersatzansprüche zu erkennen (vgl. Slg. 7380/1974 und 8572/1979) .Ein Kostenzuspruch ist im Verfahren nach den Paragraphen 62 bis 65 VerfGG nicht vorgesehen. Es wird Aufgabe der antragstellenden Gerichte sein, über allfällige Kostenersatzansprüche zu erkennen vergleiche Slg. 7380 aus 1974, und 8572 aus 1979,) . Im Falle der Aufhebung einer Verordnung hat der VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 5 B-VG} zu erwägen, ob ein sofortiges Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnung einen so untragbaren Zustand herbeiführen würde, daß eine befristete Weitergeltung der gesetzwidrigen Verordnung toleriert werden muß. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VfGH kann nicht finden, daß das Bedürfnis nach möglichen gesetzlichen Vorkehrungen so groß ist, daß eine Fristsetzung für das Außerkrafttreten des § 3 der KontaktlinsenVO geboten wäre, zumal § 2 der Verordnung Vorkehrungen für gewisse Fälle trifft.Im Falle der Aufhebung einer Verordnung hat der VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, Absatz 5, B-VG} zu erwägen, ob ein sofortiges Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnung einen so untragbaren Zustand herbeiführen würde, daß eine befristete Weitergeltung der gesetzwidrigen Verordnung toleriert werden muß. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Der VfGH kann nicht finden, daß das Bedürfnis nach möglichen gesetzlichen Vorkehrungen so groß ist, daß eine Fristsetzung für das Außerkrafttreten des Paragraph 3, der KontaktlinsenVO geboten wäre, zumal Paragraph 2, der Verordnung Vorkehrungen für gewisse Fälle trifft. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V31.1979