RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1979 GeschäftszahlV23/78; V17/79 Sammlungsnummer8648 RechtssatzDer Teil "zu § 17" , lit. c Abs. 2 bis 4 des Durchführungserlasses der Vorarlberger Landesregierung zum Abschnitt "Landschaftsschutzabgabe" des Vlbg. Landschaftsschutzgesetzes, Zl. III a-5629, vom
- Jänner 1974, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.Der Teil "zu Paragraph 17, , Litera c, Absatz 2 bis 4 des Durchführungserlasses der Vorarlberger Landesregierung zum Abschnitt "Landschaftsschutzabgabe" des Vlbg. Landschaftsschutzgesetzes, Zl. römisch drei a-5629, vom
- Jänner 1974, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden. Der Erlaß ist eine Rechtsverordnung. Verordnungen der Landesregierung bedürfen aber nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das LGBl., LGBl. 15/1948 i. d. F. 6/1950, der Kundmachung im LGBl. Eine solche ist nicht erfolgt.Der Erlaß ist eine Rechtsverordnung. Verordnungen der Landesregierung bedürfen aber nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über das LGBl., Landesgesetzblatt 15 aus 1948, i. d. F. 6 aus 1950,, der Kundmachung im Landesgesetzblatt Eine solche ist nicht erfolgt. Nach § 17 Abs. 2 LSchG ist für die Befreiung von der Landschaftsschutzabgabe das Interesse an jenem Zweck maßgeblich, für den es verwendet wurde. Es ist also nach dem Wortlaut des Gesetzes im einzelnen Fall zu prüfen, welches (das Anliegen des Landschaftsschutzes überwiegende) Interesse kultureller, volkswirtschaftlicher oder sozialer Art an dem Vorhaben besteht, für welches das abgebaute Material verwendet wurde. Wenngleich ein solches Interesse bei Verwendung im Inland eher vorliegen wird als im Falle der Ausfuhr, wird doch offenkundig auch ein erheblicher Teil des im Inland verwendeten Materiales zu Zwecken verwendet werden, die vom kulturellen, volkswirtschaftlichen oder sozialen Standpunkt aus neutral sind. Wird aber auch für solches Material Befreiung bewilligt, so wird die Landschaftsschutzabgabe damit im Ergebnis zu einem Ausfuhrzoll, von dem nach den (in entsprechender Weise zu deutenden) Kriterien des § 17 Abs. 2 LSchG Ausnahmen bewilligt werden können. Diese Handhabung widerspricht dem Gesetz.Nach Paragraph 17, Absatz 2, LSchG ist für die Befreiung von der Landschaftsschutzabgabe das Interesse an jenem Zweck maßgeblich, für den es verwendet wurde. Es ist also nach dem Wortlaut des Gesetzes im einzelnen Fall zu prüfen, welches (das Anliegen des Landschaftsschutzes überwiegende) Interesse kultureller, volkswirtschaftlicher oder sozialer Art an dem Vorhaben besteht, für welches das abgebaute Material verwendet wurde. Wenngleich ein solches Interesse bei Verwendung im Inland eher vorliegen wird als im Falle der Ausfuhr, wird doch offenkundig auch ein erheblicher Teil des im Inland verwendeten Materiales zu Zwecken verwendet werden, die vom kulturellen, volkswirtschaftlichen oder sozialen Standpunkt aus neutral sind. Wird aber auch für solches Material Befreiung bewilligt, so wird die Landschaftsschutzabgabe damit im Ergebnis zu einem Ausfuhrzoll, von dem nach den (in entsprechender Weise zu deutenden) Kriterien des Paragraph 17, Absatz 2, LSchG Ausnahmen bewilligt werden können. Diese Handhabung widerspricht dem Gesetz. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für die normative Wirkung eines Aktes nicht der formelle Adressatenkreis entscheidend. Wird durch eine generelle Vorschrift die Rechtslage der Betroffenen gestaltet, so wendet sich diese ihrem Inhalt nach an die Allgemeinheit und stellt daher eine Rechtsverordnung dar (z. B. Slg. 5025/1965, 5905/1969, 6291/1970, 6422/1971, 6946/1972 und 8029/1977) . Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht der Gerichtshof keinen Anlaß.Wird durch eine generelle Vorschrift die Rechtslage der Betroffenen gestaltet, so wendet sich diese ihrem Inhalt nach an die Allgemeinheit und stellt daher eine Rechtsverordnung dar (z. B. Slg. 5025 aus 1965,, 5905 aus 1969,, 6291 aus 1970,, 6422 aus 1971,, 6946 aus 1972, und 8029 aus 1977,) . Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht der Gerichtshof keinen Anlaß. Soweit die Landesregierung den generellen Charakter des Aktes mit der Behauptung leugnet, der Adressatenkreis sei bestimmt, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Erlaß nicht etwa an bestimmte Organwalter, sondern an einen generell umschriebenen Kreis von Amtsträgern gerichtet ist und nicht nur für konkrete Einzelfälle, sondern für die Verfahren zur Befreiung von der Landschaftsschutzabgabe allgemein Geltung beansprucht. Seine generelle Wirkung steht daher außer Zweifel (vgl. Slg. 6291/1970) .Soweit die Landesregierung den generellen Charakter des Aktes mit der Behauptung leugnet, der Adressatenkreis sei bestimmt, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Erlaß nicht etwa an bestimmte Organwalter, sondern an einen generell umschriebenen Kreis von Amtsträgern gerichtet ist und nicht nur für konkrete Einzelfälle, sondern für die Verfahren zur Befreiung von der Landschaftsschutzabgabe allgemein Geltung beansprucht. Seine generelle Wirkung steht daher außer Zweifel vergleiche Slg. 6291 aus 1970,) . Der in Prüfung stehende Erlaß trifft eine von der Gesetzeslage abweichende Regelung. Entgegen der Behauptung der Landesregierung hat der VfGH im Einleitungsbeschluß nicht etwa unterstellt, sein Inhalt gehe dahin, daß das in Ausland exportierte Material von der Abgabe nicht befreit werden könne. Der Gerichtshof hat nur angenommen, daß die Befreiung anscheinend nach den im Erlaß festgelegten Merkmalen zu bewilligen oder zu versagen sei. Nach diesem sind aber ("bis auf weiteres") schlechthin für alles nicht ins Ausland exportierte Material Befreiungsbescheide zu erlassen und nur Anträge auf Befreiung von exportiertem Material auf die im Gesetz aufgezählten Interessen hin näher zu prüfen. Diese Auslegung des Gesetzes unterstellt, daß die Verwendung des abgebauten Materials im Inland eine Verwendung zu Zwecken sei, für die ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse bestehe. Dieser Umstand ist von der Behörde auch bei Prüfung der Voraussetzung für eine Befreiung exportierten Materials zu beachten. Eine isolierte Anwendung des Abs. 4 der lit. c zu § 17 ist nicht möglich; die Behörde hat vielmehr Abs. 2 bis 4 im Zusammenhang zu betrachten und anzuwenden. Daß das Gesetz aber (etwa infolge Verwendung des Begriffs "volkswirtschaftliche Interessen") einen solchen Inhalt hätte, ist offenkundig ausgeschlossen. Daß abgebautes Material im Inland verwendet wird, sagt nichts darüber aus, ob am Zweck dieser Verwendung ein volkswirtschaftliches, kulturelles oder soziales Interesse besteht. Damit erweist sich der in Prüfung gezogene Erlaß als Veränderung der Rechtslage der Abgabepflichtigen, die im vorliegenden Verfahren von der Behörde zu beachten war. Er ist eine Rechtsverordnung.Der in Prüfung stehende Erlaß trifft eine von der Gesetzeslage abweichende Regelung. Entgegen der Behauptung der Landesregierung hat der VfGH im Einleitungsbeschluß nicht etwa unterstellt, sein Inhalt gehe dahin, daß das in Ausland exportierte Material von der Abgabe nicht befreit werden könne. Der Gerichtshof hat nur angenommen, daß die Befreiung anscheinend nach den im Erlaß festgelegten Merkmalen zu bewilligen oder zu versagen sei. Nach diesem sind aber ("bis auf weiteres") schlechthin für alles nicht ins Ausland exportierte Material Befreiungsbescheide zu erlassen und nur Anträge auf Befreiung von exportiertem Material auf die im Gesetz aufgezählten Interessen hin näher zu prüfen. Diese Auslegung des Gesetzes unterstellt, daß die Verwendung des abgebauten Materials im Inland eine Verwendung zu Zwecken sei, für die ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse bestehe. Dieser Umstand ist von der Behörde auch bei Prüfung der Voraussetzung für eine Befreiung exportierten Materials zu beachten. Eine isolierte Anwendung des Absatz 4, der Litera c, zu Paragraph 17, ist nicht möglich; die Behörde hat vielmehr Absatz 2 bis 4 im Zusammenhang zu betrachten und anzuwenden. Daß das Gesetz aber (etwa infolge Verwendung des Begriffs "volkswirtschaftliche Interessen") einen solchen Inhalt hätte, ist offenkundig ausgeschlossen. Daß abgebautes Material im Inland verwendet wird, sagt nichts darüber aus, ob am Zweck dieser Verwendung ein volkswirtschaftliches, kulturelles oder soziales Interesse besteht. Damit erweist sich der in Prüfung gezogene Erlaß als Veränderung der Rechtslage der Abgabepflichtigen, die im vorliegenden Verfahren von der Behörde zu beachten war. Er ist eine Rechtsverordnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V23.1979