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{'item': 'B31/79'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1979 GeschäftszahlB31/79 Sammlungsnummer8650 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Bestimmungen des Jagdgesetzes 1974 über die Bildung von Genossenschaftsjagdgebieten. Ein Eigenjagdgebiet muß nach § 6 Abs. 1 NÖ JagdG zwingend aus einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha bestehen. Auch ein Genossenschaftsjagdgebiet soll - wenn möglich - (aus jagdwirtschaftlichen Gründen) mindestens 115 ha umfassen. Dies ergibt sich u. a. aus § 13 Abs. 2 leg. cit., wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ein nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörendes Jagdgebiet, das weniger als 115 ha umfaßt und das nicht nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt oder gemäß § 14 Abs. 4 an einen Eigenjagdberechtigten verpachtet wird, unter bestimmten Voraussetzungen mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen hat. Im Falle der Zerlegung eines Genossenschaftsgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete darf dem § 13 Abs. 3 zufolge die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 115 ha betragen. Nach § 14 Abs. 3 letzter Satz kann von einem Eigenjagdberechtigten ein Vorpachtrecht nicht beansprucht werden, wenn durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken würde. Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat gemäß § 14 Abs. 6 die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist. Die nach § 15 vorgesehene Abrundung von Jagdgebieten darf dem Abs. 2 vorletzter Satz zufolge nicht dazu führen, daß das Flächenausmaß eines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinkt.Keine Bedenken gegen die Bestimmungen des Jagdgesetzes 1974 über die Bildung von Genossenschaftsjagdgebieten. Ein Eigenjagdgebiet muß nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JagdG zwingend aus einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha bestehen. Auch ein Genossenschaftsjagdgebiet soll - wenn möglich - (aus jagdwirtschaftlichen Gründen) mindestens 115 ha umfassen. Dies ergibt sich u. a. aus Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit., wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ein nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörendes Jagdgebiet, das weniger als 115 ha umfaßt und das nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt oder gemäß Paragraph 14, Absatz 4, an einen Eigenjagdberechtigten verpachtet wird, unter bestimmten Voraussetzungen mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen hat. Im Falle der Zerlegung eines Genossenschaftsgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete darf dem Paragraph 13, Absatz 3, zufolge die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 115 ha betragen. Nach Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz kann von einem Eigenjagdberechtigten ein Vorpachtrecht nicht beansprucht werden, wenn durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken würde. Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat gemäß Paragraph 14, Absatz 6, die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist. Die nach Paragraph 15, vorgesehene Abrundung von Jagdgebieten darf dem Absatz 2, vorletzter Satz zufolge nicht dazu führen, daß das Flächenausmaß eines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinkt. Nach § 10 Abs. 1 NÖ JagdG bilden die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet, dies auch dann, wenn sie nicht zusammenhängen (vgl. z. B. VwSlg. 10659 A/1014 und 1204 A/1950; VwGH 16. Jänner 1964, Z. 212/63, 23. Juni 1966, Z 215/66) . Die unterschiedliche Regelung für Eigenjagdgebiete (ausnahmslos zusammenhängende Grundflächen von mindestens 115

  1. ha)und für Genossenschaftsjagdgebiete (zwar nach Möglichkeit, aber nicht zwingend zusammenhängende Grundflächen von 115
  2. ha)ist sachlich gerechtfertigt. Es ist nämlich in manchen Fällen auf Grund der gegebenen Eigentumsverhältnisse und der geographischen Lage - auch dann, wenn die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Vergrößerung oder Abrundung der Jagdgebiete (§§ 13 bis 15 JagdG) voll ausgeschöpft werden - ausgeschlossen, sowohl vom Eigenjagdgebiet als auch vom Genossenschaftsjagdgebiet zwingend zu fordern, daß sie geschlossene Grundflächen von mindestens 115 ha aufzuweisen haben.Nach Paragraph 10, Absatz eins, NÖ JagdG bilden die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet, dies auch dann, wenn sie nicht zusammenhängen vergleiche z. B. VwSlg. 10659 A/1014 und 1204 A/1950; VwGH 16. Jänner 1964, Ziffer 212 /, 63, 23, Juni 1966, Ziffer 215 /, 66,) . Die unterschiedliche Regelung für Eigenjagdgebiete (ausnahmslos zusammenhängende Grundflächen von mindestens 115
  3. ha)und für Genossenschaftsjagdgebiete (zwar nach Möglichkeit, aber nicht zwingend zusammenhängende Grundflächen von 115
  4. ha)ist sachlich gerechtfertigt. Es ist nämlich in manchen Fällen auf Grund der gegebenen Eigentumsverhältnisse und der geographischen Lage - auch dann, wenn die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Vergrößerung oder Abrundung der Jagdgebiete (Paragraphen 13 bis 15 JagdG) voll ausgeschöpft werden - ausgeschlossen, sowohl vom Eigenjagdgebiet als auch vom Genossenschaftsjagdgebiet zwingend zu fordern, daß sie geschlossene Grundflächen von mindestens 115 ha aufzuweisen haben. Das Gesetz muß daher einen Kompromiß etwa in der Hinsicht treffen, daß entweder alle eigentlich zum Genossenschaftsjagdgebiet gehörenden kleineren Restgebiete einem Eigenjagdgebiet zugeschlagen werden (auch um den Preis, daß das verbleibende Genossenschaftsjagdgebiet unter Umständen wesentlich unter 115 ha fällt) , oder aber, daß das Genossenschaftsjagdgebiet nicht unbedingt zusammenhängen muß, hier also unter Umständen kleinere Restgebiete zulässig sind. Das Gleichheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht zu einer bestimmten Lösung des Problems. Wenn er sich für die zweite Lösungsmöglichkeit entschieden hat, hat er im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit gehandelt und das auch ihn bindende Gleichheitsgebot nicht verletzt. Denkmögliche Anwendung des § 14 Abs. 4 JagdG 1974. Die Bf. räumt selbst ein, daß es einer berichtigenden Auslegung dieser Gesetzesstelle bedurft hätte, um ihr das Vorpachtrecht einräumen zu können. Wenn die bel. Beh. eine solche korrigierende Interpretation nicht vorgenommen hat, kann ihr jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Gesetz in einer den Denkgesetzen widersprechenden Weise angewendet (vgl. VwGH 30. März 1973, Z. 1600, 1700/72) . Bei diesem Ergebnis braucht nicht erörtert zu werden, ob die Verweigerung des Vorpachtrechtes überhaupt in das Eigentumsrecht der Bf. eingreift.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 14, Absatz 4, JagdG 1974. Die Bf. räumt selbst ein, daß es einer berichtigenden Auslegung dieser Gesetzesstelle bedurft hätte, um ihr das Vorpachtrecht einräumen zu können. Wenn die bel. Beh. eine solche korrigierende Interpretation nicht vorgenommen hat, kann ihr jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Gesetz in einer den Denkgesetzen widersprechenden Weise angewendet vergleiche VwGH 30. März 1973, Ziffer 1600, 1700 /, 72,) . Bei diesem Ergebnis braucht nicht erörtert zu werden, ob die Verweigerung des Vorpachtrechtes überhaupt in das Eigentumsrecht der Bf. eingreift. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B31.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.