RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1979 GeschäftszahlB31/79 Sammlungsnummer8650 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Bestimmungen des Jagdgesetzes 1974 über die Bildung von Genossenschaftsjagdgebieten. Ein Eigenjagdgebiet muß nach § 6 Abs. 1 NÖ JagdG zwingend aus einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha bestehen. Auch ein Genossenschaftsjagdgebiet soll - wenn möglich - (aus jagdwirtschaftlichen Gründen) mindestens 115 ha umfassen. Dies ergibt sich u. a. aus § 13 Abs. 2 leg. cit., wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ein nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörendes Jagdgebiet, das weniger als 115 ha umfaßt und das nicht nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt oder gemäß § 14 Abs. 4 an einen Eigenjagdberechtigten verpachtet wird, unter bestimmten Voraussetzungen mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen hat. Im Falle der Zerlegung eines Genossenschaftsgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete darf dem § 13 Abs. 3 zufolge die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 115 ha betragen. Nach § 14 Abs. 3 letzter Satz kann von einem Eigenjagdberechtigten ein Vorpachtrecht nicht beansprucht werden, wenn durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken würde. Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat gemäß § 14 Abs. 6 die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist. Die nach § 15 vorgesehene Abrundung von Jagdgebieten darf dem Abs. 2 vorletzter Satz zufolge nicht dazu führen, daß das Flächenausmaß eines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinkt.Keine Bedenken gegen die Bestimmungen des Jagdgesetzes 1974 über die Bildung von Genossenschaftsjagdgebieten. Ein Eigenjagdgebiet muß nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ JagdG zwingend aus einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha bestehen. Auch ein Genossenschaftsjagdgebiet soll - wenn möglich - (aus jagdwirtschaftlichen Gründen) mindestens 115 ha umfassen. Dies ergibt sich u. a. aus Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit., wonach die Bezirksverwaltungsbehörde ein nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörendes Jagdgebiet, das weniger als 115 ha umfaßt und das nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt oder gemäß Paragraph 14, Absatz 4, an einen Eigenjagdberechtigten verpachtet wird, unter bestimmten Voraussetzungen mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen hat. Im Falle der Zerlegung eines Genossenschaftsgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete darf dem Paragraph 13, Absatz 3, zufolge die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 115 ha betragen. Nach Paragraph 14, Absatz 3, letzter Satz kann von einem Eigenjagdberechtigten ein Vorpachtrecht nicht beansprucht werden, wenn durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken würde. Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat gemäß Paragraph 14, Absatz 6, die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist. Die nach Paragraph 15, vorgesehene Abrundung von Jagdgebieten darf dem Absatz 2, vorletzter Satz zufolge nicht dazu führen, daß das Flächenausmaß eines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinkt. Nach § 10 Abs. 1 NÖ JagdG bilden die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet, dies auch dann, wenn sie nicht zusammenhängen (vgl. z. B. VwSlg. 10659 A/1014 und 1204 A/1950; VwGH 16. Jänner 1964, Z. 212/63, 23. Juni 1966, Z 215/66) . Die unterschiedliche Regelung für Eigenjagdgebiete (ausnahmslos zusammenhängende Grundflächen von mindestens 115
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.