← Österreich

{'item': 'V8/79'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1979 GeschäftszahlV8/79 Sammlungsnummer8649 RechtssatzDie Z 3 des Runderlasses des BM für Verkehr vom

  1. Mai 1975, Z 66.753/1-IV/4-1975, lautend "
  2. Über Antrag des Prüfungswerbers ist die praktische Lenkerprüfung für die Gruppe A auf einem Motordreirad abzunehmen; in diesem Falle ist jedoch die Gültigkeit der zu erteilenden Lenkerberechtigung für die Gruppe A auf Motordreiräder ({Kraftfahrgesetz 1967 § 7, § 7 Z 17 KFG}) zu beschränken." wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Ziffer 3, des Runderlasses des BM für Verkehr vom
  3. Mai 1975, Ziffer 66 Punkt 753 /, eins -, römisch vier /, 4 -, 1975,, lautend "
  4. Über Antrag des Prüfungswerbers ist die praktische Lenkerprüfung für die Gruppe A auf einem Motordreirad abzunehmen; in diesem Falle ist jedoch die Gültigkeit der zu erteilenden Lenkerberechtigung für die Gruppe A auf Motordreiräder ({Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 7,, Paragraph 7, Ziffer 17, KFG}) zu beschränken." wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden. Keine gesetzmäßige Kundmachung. Der in Prüfung gezogene Erlaß ist Bestandteil eines Runderlasses, der von einer Verwaltungsbehörde, dem BM für Verkehr, an Verwaltungsbehörden gerichtet ist, die nicht individuell, sondern generell umschrieben sind; es sind dies alle Landeshauptmänner, das sind alle gegenwärtigen und künftigen Träger dieses Amtes. Die in Prüfung gezogene Z 3 des Erlasses gilt nicht für einen konkret bestimmten Einzelfall, sondern für jeden Fall, in welchem die praktische Lenkerprüfung auf einem Motordreirad abgenommen wird. Der Umstand, daß die Norm in die Form einer Anordnung an die Behörde gekleidet ist, unterscheidet sie nicht von in gleicher Weise ergangenen imperativen Gesetzesbestimmungen wie beispielsweise {Kraftfahrgesetz 1967 § 70, § 70 Abs. 5 fünfter Satz KFG 1967} i. d. F. der
  5. KFG-Nov. Der in Prüfung gezogene Erlaß trifft offenbar eine die Rechtslage verändernde Regelung und hat verpflichtenden Charakter. Es wird demnach die Rechtsstellung aller Personen, die die praktische Lenkerprüfung auf einem Motordreirad ablegen, unmittelbar gestaltet. Es zeigt sich hiemit, daß die in Prüfung gezogene Z 3 des Erlasses nicht nur an Verwaltungsorgane, sondern an die Allgemeinheit gerichtet ist.Der in Prüfung gezogene Erlaß ist Bestandteil eines Runderlasses, der von einer Verwaltungsbehörde, dem BM für Verkehr, an Verwaltungsbehörden gerichtet ist, die nicht individuell, sondern generell umschrieben sind; es sind dies alle Landeshauptmänner, das sind alle gegenwärtigen und künftigen Träger dieses Amtes. Die in Prüfung gezogene Ziffer 3, des Erlasses gilt nicht für einen konkret bestimmten Einzelfall, sondern für jeden Fall, in welchem die praktische Lenkerprüfung auf einem Motordreirad abgenommen wird. Der Umstand, daß die Norm in die Form einer Anordnung an die Behörde gekleidet ist, unterscheidet sie nicht von in gleicher Weise ergangenen imperativen Gesetzesbestimmungen wie beispielsweise {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 70,, Paragraph 70, Absatz 5, fünfter Satz KFG 1967} i. d. F. der
  6. KFG-Nov. Der in Prüfung gezogene Erlaß trifft offenbar eine die Rechtslage verändernde Regelung und hat verpflichtenden Charakter. Es wird demnach die Rechtsstellung aller Personen, die die praktische Lenkerprüfung auf einem Motordreirad ablegen, unmittelbar gestaltet. Es zeigt sich hiemit, daß die in Prüfung gezogene Ziffer 3, des Erlasses nicht nur an Verwaltungsorgane, sondern an die Allgemeinheit gerichtet ist. Die in Prüfung gezogene Anordnung ist auch tatsächlich an alle Landeshauptmänner ergangen, allen Abteilungen der Sektion 4 des BM für Verkehr und auch dem Fachverband der Fahrschulen zur Kenntnis gebracht worden. Es liegt hiemit eine Verlautbarung in einem Maße vor, daß die in Prüfung gezogene Regelung in den Rechtsbestand eingegangen ist (vgl. Slg. 6422/1971, 6945/1972) .Die in Prüfung gezogene Anordnung ist auch tatsächlich an alle Landeshauptmänner ergangen, allen Abteilungen der Sektion 4 des BM für Verkehr und auch dem Fachverband der Fahrschulen zur Kenntnis gebracht worden. Es liegt hiemit eine Verlautbarung in einem Maße vor, daß die in Prüfung gezogene Regelung in den Rechtsbestand eingegangen ist vergleiche Slg. 6422 aus 1971,, 6945 aus 1972,) . Es liegt somit eine Rechtsverordnung vor (vgl. Slg. 6291/1970) .Es liegt somit eine Rechtsverordnung vor vergleiche Slg. 6291 aus 1970,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V8.1979

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.