140 Abs. 1 letzter Satz B-VG} ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf; mit ihm soll keinesfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eröffnet werden. Der Antragsteller hat auch ein verwaltungsbehördliches Verfahren in Gang gesetzt, in dem die Behörde u. a. § 3 a MLT für Hausangestellte 1975 anzuwenden hatte und auch angewendet hat. In dem in weiterer Folge geführten Beschwerdeverfahren vor dem VfGH hatte der mit dem Individualantragsteller idente Bf. Gelegenheit, alle seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die auch vom VfGH dort anzuwendende Verordnungsbestimmung vorzubringen, also auch jene, die in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid gestanden sind.Wie der VfGH in ständiger Judikatur vergleiche z. B. Slg. 8009 aus 1977,; 8312 aus 1978,) dargetan hat, ist ein Individualantrag i. S. des Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz bzw. des {
,, Artikel 140, Absatz eins, letzter Satz B-VG} ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf; mit ihm soll keinesfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eröffnet werden. Der Antragsteller hat auch ein verwaltungsbehördliches Verfahren in Gang gesetzt, in dem die Behörde u. a. Paragraph 3, a MLT für Hausangestellte 1975 anzuwenden hatte und auch angewendet hat. In dem in weiterer Folge geführten Beschwerdeverfahren vor dem VfGH hatte der mit dem Individualantragsteller idente Bf. Gelegenheit, alle seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die auch vom VfGH dort anzuwendende Verordnungsbestimmung vorzubringen, also auch jene, die in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid gestanden sind. Dem Einschreiter bot sohin das Beschwerdeverfahren nach {
144 B-VG} ausreichenden Rechtsschutz gegen jede vermeintliche Gesetzwidrigkeit des § 3 a MLT für Hausangestellte 1975. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung fehlte ihm die Legitimation, einen Antrag nach {
139 Abs. 1 letzter Satz B-VG} zu stellen.Dem Einschreiter bot sohin das Beschwerdeverfahren nach {
,, Artikel 144, B-VG} ausreichenden Rechtsschutz gegen jede vermeintliche Gesetzwidrigkeit des Paragraph 3, a MLT für Hausangestellte 1975. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung fehlte ihm die Legitimation, einen Antrag nach {
ECLI:AT:VFGH:1979:V11.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.