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V11/78

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1979 GeschäftszahlV11/78; V15/79 Sammlungsnummer8652 Rechtssatz§ 3 a des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen und Hausangestellte des Einigungsamtes für Wien vom 16. Dezember 1975, Me 1/75 (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des BM für soziale Verwaltung und des BM für Gesundheit und Umweltschutz Nr. 3/1976) war gesetzwidrig.Paragraph 3, a des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen und Hausangestellte des Einigungsamtes für Wien vom 16. Dezember 1975, Me 1/75 (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des BM für soziale Verwaltung und des BM für Gesundheit und Umweltschutz Nr. 3 aus 1976,) war gesetzwidrig.

Weder das Hausgehilfengesetz und Hausangestelltengesetz noch eine andere gesetzliche Vorschrift haben für die von § 3 a MLT 1975 erfaßten (bei einem Dienstgeber nur kürzerzeitig beschäftigten) Dienstnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes im Krankheitsfall vorgesehen. Es ist zu fragen, ob {Arbeitsverfassungsgesetz § 22, § 22 Arbeitsverfassungsgesetz} den Verordnungsgeber ermächtigt, im Wege eines Mindestlohntarifes einen solchen Entgeltfortzahlungsanspruch zu begründen. Diese Frage ist zu verneinen. Schon das Wort "Mindestentgelt" , aber auch der Entscheidungsrichtlinien für die "Bemessung des Mindestentgeltes" enthaltene {Arbeitsverfassungsgesetz § 23, § 23 ArbVG} gehen nämlich davon aus, daß Mindestlohntarife nur die Höhe solcher Entgelte festsetzen dürfen, auf die bereits ein Anspruch dem Grunde nach - durch Gesetz - konstituiert ist; das aber schließt aus, durch Mindestlohntarife Entgeltansprüche dem Grunde nach festzusetzen.Weder das Hausgehilfengesetz und Hausangestelltengesetz noch eine andere gesetzliche Vorschrift haben für die von Paragraph 3, a MLT 1975 erfaßten (bei einem Dienstgeber nur kürzerzeitig beschäftigten) Dienstnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes im Krankheitsfall vorgesehen.

Es ist zu fragen, ob {Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 22,, Paragraph 22, Arbeitsverfassungsgesetz} den Verordnungsgeber ermächtigt, im Wege eines Mindestlohntarifes einen solchen Entgeltfortzahlungsanspruch zu begründen. Diese Frage ist zu verneinen. Schon das Wort "Mindestentgelt" , aber auch der Entscheidungsrichtlinien für die "Bemessung des Mindestentgeltes" enthaltene {Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 23,, Paragraph 23, ArbVG} gehen nämlich davon aus, daß Mindestlohntarife nur die Höhe solcher Entgelte festsetzen dürfen, auf die bereits ein Anspruch dem Grunde nach - durch Gesetz - konstituiert ist; das aber schließt aus, durch Mindestlohntarife Entgeltansprüche dem Grunde nach festzusetzen.

Wie der VfGH in ständiger Judikatur (vgl. z. B. Slg. 8009/1977; 8312/1978) dargetan hat, ist ein Individualantrag i. S. des Art. 139 Abs. 1 letzter Satz bzw. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG} ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf; mit ihm soll keinesfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eröffnet werden. Der Antragsteller hat auch ein verwaltungsbehördliches Verfahren in Gang gesetzt, in dem die Behörde u. a. § 3 a MLT für Hausangestellte 1975 anzuwenden hatte und auch angewendet hat. In dem in weiterer Folge geführten Beschwerdeverfahren vor dem VfGH hatte der mit dem Individualantragsteller idente Bf. Gelegenheit, alle seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die auch vom VfGH dort anzuwendende Verordnungsbestimmung vorzubringen, also auch jene, die in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid gestanden sind.Wie der VfGH in ständiger Judikatur vergleiche z.

B. Slg. 8009 aus 1977,; 8312 aus 1978,) dargetan hat, ist ein Individualantrag i. S. des Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz bzw. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, letzter Satz B-VG} ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf; mit ihm soll keinesfalls eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eröffnet werden. Der Antragsteller hat auch ein verwaltungsbehördliches Verfahren in Gang gesetzt, in dem die Behörde u. a. Paragraph 3, a MLT für Hausangestellte 1975 anzuwenden hatte und auch angewendet hat. In dem in weiterer Folge geführten Beschwerdeverfahren vor dem VfGH hatte der mit dem Individualantragsteller idente Bf. Gelegenheit, alle seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die auch vom VfGH dort anzuwendende Verordnungsbestimmung vorzubringen, also auch jene, die in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid gestanden sind.

Dem Einschreiter bot sohin das Beschwerdeverfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} ausreichenden Rechtsschutz gegen jede vermeintliche Gesetzwidrigkeit des § 3 a MLT für Hausangestellte 1975. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung fehlte ihm die Legitimation, einen Antrag nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 letzter Satz B-VG} zu stellen.Dem Einschreiter bot sohin das Beschwerdeverfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} ausreichenden Rechtsschutz gegen jede vermeintliche Gesetzwidrigkeit des Paragraph 3, a MLT für Hausangestellte 1975. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung fehlte ihm die Legitimation, einen Antrag nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz B-VG} zu stellen.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V11.1979

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.