RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1979 GeschäftszahlG26/79 Sammlungsnummer8651 RechtssatzDie lit. b in § 37 Abs. 6 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. 177/1966, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Litera b, in Paragraph 37, Absatz 6, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt 177 aus 1966,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Auszugehen ist davon, daß nach der ursprünglichen Gesetzeslage die Verurteilung wegen eines Verbrechens zum Verlust eines akademischen Grades geführt oder vom Erwerb des akademischen Grades ausgeschlossen hat. Wegen Verbrechens Verurteilte sollten also grundsätzlich keinen akademischen Grad führen, gleichgültig, ob sie einen solchen zur Zeit der Tat bereits erworben hatten oder nicht. Durch die Änderung im Bereich des Strafrechtes ist die Voraussetzung der lit. b des {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 37, § 37 Abs. 6 AHStG} jedoch unsachlich geworden. Bleibt die Begehung von Straftaten nunmehr in bezug auf den Erwerb und den Besitz eines akademischen Grades folgenlos, so ist das Aufstellen besonderer Erfordernisse für die Wiedererlangung des wegen der Begehung von Straftaten früher verlorenen akademischen Grades durch nichts zu rechtfertigen. Daß die Ursachen der von einander abweichenden Rechtsfolgen in verschiedenen Zeitabschnitten liegen, kann angesichts ihrer andauernden und einschneidenden Wirkung nicht ausreichen. Auch die Rechtskraft des Strafurteiles trägt dermaßen fortwirkende Folgen angesichts der völligen Änderung der vorausgesetzten Rechtslage allein nicht. Selbst eine Einbeziehung praktischer Erwägungen der Verfahrensökonomie erheischt keine andere Beurteilung. Da der Verlust des akademischen Grades oder der Fähigkeit, einen solchen zu erwerben, überhaupt nicht mehr vorgesehen ist, und sich die Frage, ob er im konkreten Fall auch nach neuem Recht eingetreten wäre, gar nicht stellt, bedarf es nicht etwa eines besonderen Verfahrens, um die Fähigkeit zum Erwerb oder zur Wiedererlangung auch für früher Verurteilte wiederherzustellen. Der Gerichtshof hat daher auch nicht allgemein zu prüfen, wie sich eine Änderung des Strafrechts auf rechtskräftige Verurteilungen auswirkt. Die in der geprüften Vorschrift enthaltenen verwaltungsrechtlichen Folgewirkungen der Verurteilung hält er jedenfalls nicht mehr für gerechtfertigt, wenn solche nach dem geltenden Recht nicht mehr eintreten.Auszugehen ist davon, daß nach der ursprünglichen Gesetzeslage die Verurteilung wegen eines Verbrechens zum Verlust eines akademischen Grades geführt oder vom Erwerb des akademischen Grades ausgeschlossen hat. Wegen Verbrechens Verurteilte sollten also grundsätzlich keinen akademischen Grad führen, gleichgültig, ob sie einen solchen zur Zeit der Tat bereits erworben hatten oder nicht. Durch die Änderung im Bereich des Strafrechtes ist die Voraussetzung der Litera b, des {Allgemeines Hochschul-Studiengesetz Paragraph 37,, Paragraph 37, Absatz 6, AHStG} jedoch unsachlich geworden. Bleibt die Begehung von Straftaten nunmehr in bezug auf den Erwerb und den Besitz eines akademischen Grades folgenlos, so ist das Aufstellen besonderer Erfordernisse für die Wiedererlangung des wegen der Begehung von Straftaten früher verlorenen akademischen Grades durch nichts zu rechtfertigen. Daß die Ursachen der von einander abweichenden Rechtsfolgen in verschiedenen Zeitabschnitten liegen, kann angesichts ihrer andauernden und einschneidenden Wirkung nicht ausreichen. Auch die Rechtskraft des Strafurteiles trägt dermaßen fortwirkende Folgen angesichts der völligen Änderung der vorausgesetzten Rechtslage allein nicht. Selbst eine Einbeziehung praktischer Erwägungen der Verfahrensökonomie erheischt keine andere Beurteilung. Da der Verlust des akademischen Grades oder der Fähigkeit, einen solchen zu erwerben, überhaupt nicht mehr vorgesehen ist, und sich die Frage, ob er im konkreten Fall auch nach neuem Recht eingetreten wäre, gar nicht stellt, bedarf es nicht etwa eines besonderen Verfahrens, um die Fähigkeit zum Erwerb oder zur Wiedererlangung auch für früher Verurteilte wiederherzustellen. Der Gerichtshof hat daher auch nicht allgemein zu prüfen, wie sich eine Änderung des Strafrechts auf rechtskräftige Verurteilungen auswirkt. Die in der geprüften Vorschrift enthaltenen verwaltungsrechtlichen Folgewirkungen der Verurteilung hält er jedenfalls nicht mehr für gerechtfertigt, wenn solche nach dem geltenden Recht nicht mehr eintreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G26.1979
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