RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1979 GeschäftszahlV2/79 Sammlungsnummer8653 RechtssatzIn § 6 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Oktober 1972 über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Niederösterreich, LGBl. 6400/1-0, werden die Worte "Alle in das Ausland bestimmten Tiertransporte (eingeschlossen Geflügel) sind bei der Einladung" als gesetzwidrig aufgehoben.In Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Oktober 1972 über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Niederösterreich, LGBl. 6400/1-0, werden die Worte "Alle in das Ausland bestimmten Tiertransporte (eingeschlossen Geflügel) sind bei der Einladung" als gesetzwidrig aufgehoben. Grundlage der Anordnung, daß alle in das Ausland bestimmten Tiertransporte (einschließlich Geflügel) bei der Einladung amtstierärztlich zu untersuchen sind, bildet {Tierseuchengesetz § 11, § 11 Abs. 6 Tierseuchengesetz}. Danach bleibt es dem zuständigen Landeshauptmann vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen auch für andere als die im ersten und im fünften Absatz bezeichneten Tiergattungen, sowie auch für Geflügeltransporte im Inland vorzuschreiben, wenn und insoweit es die Seuchenverhältnisse erfordern. Zu beachten ist aber, daß Abs. 5 Geflügeltransporte aus dem Ausland den in Abs. 1 enthaltenen Vorschriften über die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen gleichstellt und damit insoweit die Untersuchung bereits selbst anordnet.Grundlage der Anordnung, daß alle in das Ausland bestimmten Tiertransporte (einschließlich Geflügel) bei der Einladung amtstierärztlich zu untersuchen sind, bildet {Tierseuchengesetz Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz 6, Tierseuchengesetz}. Danach bleibt es dem zuständigen Landeshauptmann vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen auch für andere als die im ersten und im fünften Absatz bezeichneten Tiergattungen, sowie auch für Geflügeltransporte im Inland vorzuschreiben, wenn und insoweit es die Seuchenverhältnisse erfordern. Zu beachten ist aber, daß Absatz 5, Geflügeltransporte aus dem Ausland den in Absatz eins, enthaltenen Vorschriften über die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen gleichstellt und damit insoweit die Untersuchung bereits selbst anordnet. Auszugehen ist davon, daß Geflügel offenbar nur wegen Seuchengefahr im Inland der Untersuchung unterworfen wird. Wenn bloß die Untersuchung von Transporten aus dem Ausland schon gesetzlich angeordnet ist, wird das nur im Hinblick darauf verständlich, daß solche Transporte im Hinblick auf die Bekämpfung der Seuchengefahr im Inland besonders gefährlich sind, weil nicht sicher ist, ob entsprechende Schutzmaßnahmen im Herkunftsland bereits getroffen wurden. Dagegen sollen inländische Transporte nur dann Anlaß zur Untersuchung geben, wenn besondere Umstände die Verbreitung einer Seuche auf dem Wege oder am Bestimmungsort im Inland möglich erscheinen lassen (die Verordnung sieht für sie gar keine Untersuchung vor) . Der Umstand, daß der Transport für das Ausland bestimmt ist, kann als solcher aber vom Standpunkt der Bekämpfung der Seuchengefahr im Inland nicht von Bedeutung sein. Das zeigt sich gerade im Anlaßfall des vorliegenden Verfahrens, in dem der Transport im Flugzeug ohne jegliche weitere Berührung österreichischen Bodens vor sich zu gehen hatte (und insofern auch kein Transport im Inland mehr war) . Der Gerichtshof verkennt nicht, daß die Bedachtnahme auf das Interesse anderer Staaten auch eine Untersuchung von Geflügeltransporten in das Ausland sachlich rechtfertigen könnte. Er meint nur aus dem Wortlaut des Gesetzes schließen zu müssen, daß dem Gesetzgeber eine solche Zielsetzung im gegebenen Zusammenhang nicht vorschwebte und daß daher unter Geflügeltransporten im Inland nur solche zu verstehen sein können, welche die Seuchengefahr im Inland zu erhöhen geeignet sind. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis auf Abs. 10 der Durchführungsverordnung zu § 11 Abs. 1 P. 4, RGBl. 178/1909, nichts zu ändern. Denn in diesem Teil der Vorschrift ist nur auf die in § 11 Abs. 1 P. 4 TierseuchenG eröffnete Möglichkeit Bezug genommen, im Verordnungsweg zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von den Vorschriften u. a. des P. 2 Abs. 1 zugelassen werden können. Die Anordnung, in das Ausland bestimmte Tiertransporte seien bei der Einladung, Tiertransporte aus dem Ausland bei der Ausladung ausnahmslos tierärztlich zu untersuchen, bewirkt daher nur, daß die in diesem Teil gestatteten Erleichterungen der kraft Gesetzes bereits bestehenden Untersuchungspflicht für den Fall der Grenzüberschreitung nicht gelten. Für Geflügel ist aber nach dem Gesagten schon die Möglichkeit der Anordnung von Untersuchungen bei Exporten zu verneinen.An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis auf Absatz 10, der Durchführungsverordnung zu Paragraph 11, Absatz eins, P. 4, RGBl. 178 aus 1909,, nichts zu ändern. Denn in diesem Teil der Vorschrift ist nur auf die in Paragraph 11, Absatz eins, P. 4 TierseuchenG eröffnete Möglichkeit Bezug genommen, im Verordnungsweg zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von den Vorschriften u. a. des P. 2 Absatz eins, zugelassen werden können. Die Anordnung, in das Ausland bestimmte Tiertransporte seien bei der Einladung, Tiertransporte aus dem Ausland bei der Ausladung ausnahmslos tierärztlich zu untersuchen, bewirkt daher nur, daß die in diesem Teil gestatteten Erleichterungen der kraft Gesetzes bereits bestehenden Untersuchungspflicht für den Fall der Grenzüberschreitung nicht gelten. Für Geflügel ist aber nach dem Gesagten schon die Möglichkeit der Anordnung von Untersuchungen bei Exporten zu verneinen. Im Prüfungsbeschluß wurde noch erwogen, daß die erste Alternative des § 11 Abs. 6 so verstanden werden könnte, daß sie zur Anordnung der Untersuchungspflicht für die Beförderung mit den dort genannten Transportmitteln hinsichtlich jeder Tiergattung (also auch des Geflügels) ermächtigt, so daß sich dann die zweite Alternative (" ... sowie auch für Geflügeltransporte") nur auf Beförderung mit anderen Transportmitteln beziehen würde und damit die Einschränkung auf Transporte im Inland auch nur solche andere Transportmittel im Auge haben könnte (die von der in Prüfung stehenden Verordnung zufolge ihres § 3 übrigens gar nicht erfaßt wären) . Diese Auslegung erweist sich aber nicht als gangbar. Denn die erste Alternative des Abs. 6 nennt nur "andere Tiergattungen" , während im Abs. 5 von Geflügel bereits die Rede ist, und Gegenstand beider Alternativen sind überhaupt nur Transporte mit Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen ("aus Anlaß .... für andere ... sowie auch für" ordnet beide Alternativen gleichermaßen der Beförderung durch die genannten Transportmittel zu .Im Prüfungsbeschluß wurde noch erwogen, daß die erste Alternative des Paragraph 11, Absatz 6, so verstanden werden könnte, daß sie zur Anordnung der Untersuchungspflicht für die Beförderung mit den dort genannten Transportmitteln hinsichtlich jeder Tiergattung (also auch des Geflügels) ermächtigt, so daß sich dann die zweite Alternative (" ... sowie auch für Geflügeltransporte") nur auf Beförderung mit anderen Transportmitteln beziehen würde und damit die Einschränkung auf Transporte im Inland auch nur solche andere Transportmittel im Auge haben könnte (die von der in Prüfung stehenden Verordnung zufolge ihres Paragraph 3, übrigens gar nicht erfaßt wären) . Diese Auslegung erweist sich aber nicht als gangbar. Denn die erste Alternative des Absatz 6, nennt nur "andere Tiergattungen" , während im Absatz 5, von Geflügel bereits die Rede ist, und Gegenstand beider Alternativen sind überhaupt nur Transporte mit Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen ("aus Anlaß .... für andere ... sowie auch für" ordnet beide Alternativen gleichermaßen der Beförderung durch die genannten Transportmittel zu . Eine gesetzliche Ermächtigung, für Geflügeltransporte bloß deshalb eine tierärztliche Untersuchung anzuordnen, weil der Bestimmungsort im Ausland liegt, besteht also nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V2.1979