RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.1979 GeschäftszahlG17/79 Sammlungsnummer8656 Rechtssatz§ 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 367 i. d. F. BGBl. 418/1974, war verfassungswidrig.Paragraph 5, Absatz 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 367 i. d. F. Bundesgesetzblatt 418 aus 1974,, war verfassungswidrig. § 5 Abs. 2 FLAG i. d. F. BGBl. 418/1974 betrifft offensichtlich auch Lehrverhältnisse. Die Gültigkeit eines Lehrvertrages hat gemäß § 20 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit §§ 1 und 12 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. 142/1969, die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zur Voraussetzung. Berücksichtigt man den Beginn derselben mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
- September (§ 2 Schulpflichtgesetz, BGBl. 241/1962) und deren Dauer von 9 Schuljahren (§ 3 leg. cit.) , so erweist sich, daß es selbst bei einer nur dreijährigen Lehrzeit von einem Geburtsdatum vor dem Ende des letzten Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht (§ 14 Schulzeitgesetz, BGBl. 193/1964) abhängt, daß die Lehre vor der Vollendung des
- Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Dazu kommt, daß es eine Mehrzahl von Lehrberufen gibt, deren Lehrzeit dreieinhalb oder vier Jahre beträgt, wie sich aus der für die Dauer der Lehrzeit maßgeblichen Lehrberufsliste ergibt. Auch dann, wenn gemäß § 13 Abs. 3 BerufsausbildungsG einem Lehrling Verhinderungszeiträume auf die Lehrzeit nicht anrechenbar sind, kann die Lehre in einer Vielzahl von Fällen vor der Vollendung des
- Lebensjahres nicht abgeschlossen werden. Da § 5 Abs. 2 FLAG i. d. F. BGBl. 418/1974 bestimmt, daß eine Person einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, das im Betrieb dieser Person oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig ist, nicht zusteht, sobald dieses das
- Lebensjahr vollendet hat, wird eine altersmäßige Grenze festgesetzt, in denen Lehrlinge im Normalfall bei einer Vielzahl von Lehrverhältnissen diese nicht beendet haben können. Eine solche altersmäßige Grenzziehung ist unsachlich, die bloße Möglichkeit von Mißbräuchen, denen der Gesetzgeber durch die gewählte Altersgrenze begegnen wollte, vermag für sich allein die Regelung nicht zu rechtfertigen.Paragraph 5, Absatz 2, FLAG i. d. F. Bundesgesetzblatt 418 aus 1974, betrifft offensichtlich auch Lehrverhältnisse. Die Gültigkeit eines Lehrvertrages hat gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Litera c, in Verbindung mit Paragraphen eins und 12 Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt 142 aus 1969,, die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zur Voraussetzung. Berücksichtigt man den Beginn derselben mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
- September (Paragraph 2, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt 241 aus 1962,) und deren Dauer von 9 Schuljahren (Paragraph 3, leg. cit.) , so erweist sich, daß es selbst bei einer nur dreijährigen Lehrzeit von einem Geburtsdatum vor dem Ende des letzten Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 14, Schulzeitgesetz, Bundesgesetzblatt 193 aus 1964,) abhängt, daß die Lehre vor der Vollendung des
- Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Dazu kommt, daß es eine Mehrzahl von Lehrberufen gibt, deren Lehrzeit dreieinhalb oder vier Jahre beträgt, wie sich aus der für die Dauer der Lehrzeit maßgeblichen Lehrberufsliste ergibt. Auch dann, wenn gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BerufsausbildungsG einem Lehrling Verhinderungszeiträume auf die Lehrzeit nicht anrechenbar sind, kann die Lehre in einer Vielzahl von Fällen vor der Vollendung des
- Lebensjahres nicht abgeschlossen werden. Da Paragraph 5, Absatz 2, FLAG i. d. F. Bundesgesetzblatt 418 aus 1974, bestimmt, daß eine Person einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, das im Betrieb dieser Person oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig ist, nicht zusteht, sobald dieses das
- Lebensjahr vollendet hat, wird eine altersmäßige Grenze festgesetzt, in denen Lehrlinge im Normalfall bei einer Vielzahl von Lehrverhältnissen diese nicht beendet haben können. Eine solche altersmäßige Grenzziehung ist unsachlich, die bloße Möglichkeit von Mißbräuchen, denen der Gesetzgeber durch die gewählte Altersgrenze begegnen wollte, vermag für sich allein die Regelung nicht zu rechtfertigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G17.1979